6174/J XXV. GP

Eingelangt am 13.07.2015
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein,

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend Änderung des Textes der Bundeshymne - Folgeanfrage

 

In der Beantwortung  (4194/AB) der Anfrage (4351/J) "Änderung des Textes der Bundeshymne" antworten Sie:

"Prinzipiell ist die Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werkes dem Urheber und demjenigen vorbehalten, dem der Urheber das Recht dazu einräumt. Diese Rechteeinräumung geschieht durch das exklusiv erteilte Werknutzungsrecht und die nicht exklusive Werknutzungsbewilligung. Nach den Feststellungen des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 4 Ob 1105/94 ist die Republik Österreich Werknutzungsberechtigte. Beim Urheber verbleibt das so genannte Urheberpersönlichkeitsrecht. Das bedeutet, der Urheber kann weiterhin gegen Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vorgehen, wenn er nicht eingewilligt hat oder soweit nicht das Gesetz die Änderung zulässt (§ 21 UrhG). Nachdem die Änderung des Textes auf einem Bundesgesetz beruht, ist davon auszugehen, dass sie zulässig ist, weil sie nicht Sinn und Wesen des geänderten Werkes entstellt (siehe auch die Bewertung durch den Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 171/10s). Ich als Bundesminister für Justiz bin selbstverständlich an die bestehende Rechtslage gebunden."

 

Das angesprochene „Bundesgesetz“ kann wohl nur die Tatsache der Verwendung als Bundeshymne und die gewählte Textfassung betreffen, kann aber niemals in fremde Urheberrechte eingreifen, und zwar weder in Verwertungsrechte noch in Persönlichkeitsrechte. Andernfalls wäre das ja eine zumindest partielle Enteignung.

 

Wenn die Republik nutzungsberechtigt ist und einen veränderten Text nutzen darf, dann bezieht sich alles, und zwar auch die zitierte OGH Entscheidung auf das Verfahren zwischen der Republik Österreich als Nutzer und dem Urheber bzw. dessen Rechtsnachfolger.

 

Ein anderer Nutzer ist daran in keinster Weise gebunden. Jeder andere Nutzer steht in einem eigenen Rechtsverhältnis zum Urheber oder den Rechtsnachfolgern und wird bei jeder Art der Nutzung wiederum nach dem Urheberrechtsgesetz und dessen Auslegung beurteilt.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende

 


 

ANFRAGE

 

1.    Sind nicht Privatpersonen, die den Text der Bundeshymne verwenden, aufgrund der gegebenen Rechtslage (Urheberrecht) verpflichtet, insbesondere bei nicht-offiziellen Auftritten und Privatveranstaltungen (z.B. Formel 1 – Rennen), den ursprünglichen Text zu verwenden, da die Bindungswirkung der OGH-Judikatur betreffend der Verwendung eines abgeänderten Textes nur für die beteiligten Parteien am Verfahren gegeben ist?

 

2.    Wie wurde der § 2 des Bundesgesetzes über die Bundeshymne der Republik Österreich („§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.“) von der Bundesregierung vollzogen?