6178/J XXV. GP

Eingelangt am 13.07.2015
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mühlberghuber

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend: Nachforderung von Gerichtsgebühren.

 

Das „Gerichtliche Einbringungsgesetz“ (GEG) regelt die amtswegige Einbringung von Gerichtsgebühren, Justizverwaltungsgebühren, Geldstrafen, Kosten des Straf- und Zivilverfahrens,usw…. Die Zuständigkeit für die Vorschreibung der Beträge richtet sich nach § 6 GEG, wobei die jeweilige Behörde (wie beispielsweise der Gerichtshofspräsident, der Oberlandesgerichtspräsident oder das Justizministerium) diese auch an sogenannte Kostenbeamte delegieren kann.

 

Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge verjährt grundsätzlich in fünf Jahren, die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.

 

Die Volksanwaltschaft kritisiert im aktuellen Bericht 2014, dass Bürger knapp vor Ende der Verjährungsfrist plötzlich mit Gerichtsgebühren konfrontiert werden bzw. dass dies ohne Informationen der Adressaten vonstatten geht.

 

Dieselbe Unwissenheit besteht seitens der Bürger auch darin, dass Kostenbeamte Gebührenvorschreibungen (in Form von Zahlungsaufträgen und Lastschriftanzeigen) erstellen, diese Bescheide aber nach mehrjährigen Abständen von einem Revisor überprüft werden und es kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist daher auch zu einer nachträglichen Vorschreibung von Gerichtsgebühren kommen kann.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende

 

Anfrage

 

1.         Wie hoch waren die Gerichtsgebühren gemäß § 1 GEG in den Jahren 2013 und 2014 ? (mit Aufsplitterung nach den einzelnen „Ziffern“)?

 

2.         Gegen wie viele Personen entstand in den Jahren 2013 und 2014 ein Gerichtsgebühren-Anspruch (mit Aufsplitterung nach den einzelnen Ziffern des § 1 GEG)?

 

3.         In welcher Form erfolgte die Eintreibung der Gerichtsgebühren? (Unterteilung nach „sofortiger Entrichtung“, „Zahlungsauftrag“, „Lastschriftanzeige“,…)

 

4.         In wie vielen Fällen bzw. in welcher Höhe wurde in den Jahren 2013 und 2014 von einer Einbringung abgesehen? (§ 13 GEG)

 

5.         In wie vielen Fällen bzw. in welcher Höhe wurden Gerichtsgebühren in den Jahren 2013 und 2014 nachgelassen? (§ 9 GEG)

 

6.         Was waren die Gründe für den Nachlass?

 

7.         In wie vielen Fällen wurden 2013 und 2014 Bürger im Zeitraum von 6 Monaten vor bis Ablauf der Verjährungsfrist mit Nachforderungen von Gerichtsgebühren konfrontiert ?  (Untergliederung nach den einzelnen Ziffern des § 1 GEG)

 

8.         Wie hoch waren die diesbezüglichen Nachforderungsbeiträge? (inkl. Untergliederung nach § 1 GEG)

 

9.         Werden die Bürger bezüglich der Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 8 GEG) informiert?

 

10.      Wenn ja, wie bzw. wann werden sie informiert?

 

11.      Wie funktioniert der genaue Prozessablauf der Justiz bei der Nachforderung von Gerichtsgebühren ? (Behörden, Fristen,…)

 

12.      In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2013 und 2014 Bescheide von Kostenbeamten durch „Revisoren“ verändert?

 

13.      Was waren die Gründe für eine Revision?

 

14.      In wie vielen Fällen kam es dadurch zu einer Nachforderung gegenüber dem Bürger?

 

15.      Wie wird der Bürger über diese Nachforderung informiert?

 

16.      Hat der Bürger gegenüber dieser „Revisionsentscheidung“ ein Rechtsmittel?

 

17.      Ist die Rechtsgrundlage für diese „Revisionsentscheidung“ der § 7/4 GEG?

 

18.      Wenn nein, was ist die rechtliche Basis für diese Entscheidungen?