6198/J XXV. GP

Eingelangt am 15.07.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Gesundheit

betreffend gesundheitsbezogene Maßnahmen nach dem Suchtmittelgesetz

BEGRÜNDUNG

 

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 wurde beschlossen, dass Behörden oder öffentliche Dienststellen einen Anfangsverdacht wegen Begehung von Suchtmitteldelikten zum persönlichen Gebrauch nicht mehr an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten haben. Stattdessen sollen sie diesen künftig direkt an die Gesundheitsbehörde melden. Dadurch sollen einerseits gesundheitsbezogenen Maßnahmen in einem frühen Stadium der Abhängigkeit ansetzen, andererseits soll es zu einer erheblichen Reduktion jener Verfahren bei Staatsanwaltschaft und Gericht kommen, bei denen die Staatsanwaltschaft ohnehin zwingend von der Verfolgung nach § 35 SMG zurückzutreten oder das Gericht das Verfahren nach § 37 SMG einzustellen hat.

Leider ist zu befürchten, dass die Praxis der Gesundheitsbehörden in der Frage, welche gesundheitsbezogenen Maßnahmen Cannabiskonsumenten – sie sind hauptsächlich betroffen – abverlangt werden sollen, ganz verschieden ist. Bisher ist das Gericht/die Staatsanwaltschaft in solchen Fällen von der Verfolgung jedenfalls schon dann zurückgetreten, wenn die verdächtige Person in den letzten 5 Jahren nicht schon einmal angezeigt wurde. Gesundheitsbezogene Maßnahmen gab es dann keine, da die Gesundheitsbehörden gar nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Wie viele Begutachtung von Personen (nach SMG) hinsichtlich des Bedarfs einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 SMG wurden in den einzelnen Bundesländern jeweils in den Jahren 2009 bis 2014 durchgeführt?

2)    Wie oft wurde dabei in den einzelnen Bundesländern in den Jahren 2009 bis 2014 jeweils festgestellt, dass die begutachtete Person keine Maßnahme im Sinne des § 11 Abs 2 SMG benötigt?

3)    Wie oft wurde dabei in den einzelnen Bundesländern die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands in den Jahren 2009 bis 2014 jeweils angeordnet?

4)    Wie oft wurde dabei in den einzelnen Bundesländern die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung in den Jahren 2009 bis 2014 jeweils angeordnet?

5)    Wie oft wurde dabei in den einzelnen Bundesländern die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung in den Jahren 2009 bis 2014 jeweils angeordnet?

6)    Wie oft wurde dabei in den einzelnen Bundesländern die Psychotherapie in den Jahren 2009 bis 2014 jeweils angeordnet?

7)    Wie oft wurde dabei in den einzelnen Bundesländern die psychosoziale Beratung und Betreuung in den Jahren 2009 bis 2014 jeweils angeordnet?

8)    Wie oft standen die Bedarfsabklärungen bzw die einzelnen gesundheitsbezogenen Maßnahmen in den Jahren 2009 bis 2014 jeweils im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabisprodukten?

9)    Wie oft betrafen die Bedarfsabklärungen bzw die einzelnen gesundheitsbezogenen Maßnahmen in den Jahren 2009 bis 2014 jeweils ausschließlich den Konsum von Cannabisprodukten?

10) Wie viele Personen verweigerten eine gesundheitsbezogene Maßnahme in den Jahren 2009 bis 2014 jeweils?

11) Wie oft wurde bei Personen ein täglicher Konsum (min. 20 Tage im Monat) in den Jahren 2014 jeweils festgestellt?