6224/J XXV. GP
Eingelangt am 17.07.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Hagen
Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend „Muslimische Feier im Gefängnis“
Die Tageszeitung „Heute“ berichtete am 17.7.2015 Folgendes:
Wirbel im Häf’n Linz: Frauen bei Feierlichkeit nicht erwünscht
Und: Für die Bewachung der Feier wurden nur männliche Wärter
eingeteilt – Frauen sind unerwünscht. "Teilnehmen dürfen
alle Moslems, selbst wenn sie den Ramadan nicht eingehalten haben. Aber
muslimische Frauen oder Beamtinnen nicht", so ein Justizbeamter. Erst nach
der Zusammenkunft werden die Kruzifixe wieder montiert.
Peter Prechtl von der Vollzugsdirektion bestätigt: "Das Fest findet
am Montag statt. Leider ist Linz noch eine alte Anstalt, wo wir nur diese
Möglichkeit haben. Und auf Wunsch des Imams sind Frauen beim Fest nicht
vorgesehen. In Zukunft wird es in Gefängnissen nur noch mehrfunktionelle
Glaubensräume geben, denn wir haben bundesweit rund 1.800 muslimische
Insassen."
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Herrn Bundesminister für Justiz nachstehende
Anfrage
1) Wurde Ihnen dieses Vorhaben bzw. dieser Sachverhalt im Vorhinein angezeigt, wenn nein, warum nicht?
2) Wenn ja, wie haben Sie dieses Vorhaben bzw. diesen Sachverhalt rechtlich beurteilt?
3) Wie ist Ihrer Ansicht nach insbesondere der diskriminierende Umstand rechtlich zu beurteilen, dass in einem Bundesgebäude muslimische Frauen sowie Justizbeamtinnen die Anstaltskirche nicht betreten dürfen. Bitte aufgliedern nach allgemeinen Rechtsgrundlagen sowie den spezifischen Sondergesetzen wie beispielsweise Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG), Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW Gesetz), Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes und die diversen Landes-Gleichbehandlungsgesetze.
4) Fällt die Anstaltskirche unter die Zuständigkeit der katholischen Kirche? Wenn ja, bitte um eine Beurteilung des Sachverhaltes nach kanonischem Recht, wonach eine katholische Kirche zu einer muslimischen Glaubensstätte umfunktioniert wird und Kreuze bzw. Kruzifixe abgenommen werden.
5) Welche Kosten entstehen anlässlich dieser muslimischen Feier, bzw. sind entstanden? Bitte aufgliedern nach Personal- und Materialkosten. Bei den Personalkosten bitte den Umstand berücksichtigen, dass keine Beamtinnen Dienst versehen durften und womöglich zusätzliche Überstunden von Beamten anfielen.