6245/J XXV. GP

Eingelangt am 24.07.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Ruperta Lichtenecker, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betreffend "One-Stop-Shop" für Betriebsanlagengenehmigungen

BEGRÜNDUNG

 

Das Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013-2018  sieht vor, „die bürokratischen Barrieren für Unternehmen zu reduzieren“. Die Vielzahl an Regelungen und Vorschriften stellen in vielen Bereichen eine Hürde für ein modernes, innovatives Unternehmertum dar. Die heimischen Unternehmen kämpfen mit dem komplizierten Behördendschungel und den unzähligen Ansprechpersonen.

Damit Österreich auch zukünftig ein starker Wirtschaftsstandort innerhalb von Europa bleibt, gilt es, die österreichischen UnternehmerInnen durch Vereinfachungen zu entlasten.

Im Bericht des Rechnungshofes zur Verwaltungsreform  wird beispielsweise angemerkt, dass die Möglichkeiten zur Verfahrenskonzentrationen und zum Ausbau des One-Stop-Shop-Prinzips noch nicht völlig ausgeschöpft sind. Diese Kritik wird im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013-2018 insofern aufgenommen, dass es die Erweiterung der Verfahrenskonzentration als One-Stop-Shop für Betriebsanlagen vorsieht.

In Abgrenzung zum One-Stop-Shop für GründerInnen (der aus Sicht der UnternehmerInnen ohnehin auch eine allfällige Betriebsanlagengenehmigung einschließen müsste) ist der One-Stop-Shop für Betriebsanlagen während der gesamten operativen Tätigkeit eines Unternehmens relevant: So kann die Änderung einer Abluftanlage eine neuerliche Beantragung einer Betriebsanlagengenehmigung mit sich bringen. Dazu können auch noch weitere Genehmigungen (z.B. aufgrund denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen) für die UnternehmerInnen notwendig sein.

Eine Verfahrenskonzentration mit Servicecharakter würde den UnternehmerInnen die Schnitzeljagd nach allen notwendigen Genehmigungen ersparen und sowohl auf Seiten der UnternehmerInnen als auch bei den betroffenen Parteien (z.B. AnwohnerInnen) für Zufriedenheit sorgen.

Denn schlussendlich darf das Ziel der Betriebsanlagengenehmigung nicht aus den Augen verloren werden: Sie stellt einen Interessensausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen von UnternehmerInnen, regional betroffenen BürgerInnen (z.B. durch Emissionen) und gewichtigen öffentlichen Interessen (wie z.B. Umweltschutz) dar. Umso erstaunlicher ist die Tatsache, dass zwar jede neue Restaurant-Belüftung eine neue Betriebsanlagengenehmigung nach sich zieht, aber landwirtschaftliche Projekte hiervon nicht betroffen sind. Der Grund hierfür: Das Betriebsanlagenrecht ist in der chronisch unübersichtlichen und veralteten Gewerbeordnung geregelt, welche für die meisten landwirtschaftlichen Anlagen nicht anwendbar ist[1]. Nur wenn der Betriebstypus im UVP-G 2000 inkludiert ist, muss bei Großbetrieben ein Genehmigungsprozess gestartet werden. Einige prominente Beispiele reihten sich im Laufe der letzten Jahre in die Liste der somit intransparenten Verfahren ein. So werden seit Jahren Einsprüche zum Frutura Glashaus Projekt[2] daher über wasserrechtliche Verfahren geführt und in Lichtenwörth in Niederösterreich sieht man keine Notwendigkeit einer UVP-Prüfung für einen geplanten Schweinemastbetrieb mit 30.000 Tieren[3]. Dabei können Lärm-, und Geruchsemissionen hier auch deutlich höher ausfallen als bei üblichen Betriebsanlagen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Welche Maßnahmen zur „Verbesserung des One-Stop-Shop-Prinzips für Betriebsanlagen“ – wie im Regierungsprogramm angekündigt – wurden von August 2014 bis Juli 2015 umgesetzt?

2)    Wie hoch ist die Kostenentlastung der Unternehmen durch die „Maßnahmen zur Verbesserung des One-Stop-Shop-Prinzips für Betriebsanlagen“ die von August 2014 bis Juli 2015 umgesetzt wurden?

3)    Wie hoch ist die Kostenentlastung in der Verwaltung durch die „Maßnahmen zur Verbesserung des One-Stop-Shop-Prinzips für Betriebsanlagen“ die von August 2014 bis Juli 2015 umgesetzt wurden?

4)    Welche Maßnahmen zur „Verbesserung des One-Stop-Shop-Prinzips für Betriebsanlagen“ – wie im Regierungsprogramm angekündigt – werden bis Juli 2016 umgesetzt?

5)    Welche konkreten Maßnahmen zur „Verbesserung des One-Stop-Shop-Prinzips für Betriebsanlagen“ – wie im Regierungsprogramm angekündigt  – werden bis 2018 umgesetzt?

6)    Wie hoch ist die Kostenentlastung der Unternehmen, die durch die Umsetzung der  „Maßnahmen zur Verbesserung des One-Stop-Shop-Prinzips für Betriebsanlagen“ bis 2018, erreicht werden soll?

7)    Wie hoch ist die Kostenentlastung der Verwaltung, die durch die Umsetzung der  „Maßnahmen zur Verbesserung des One-Stop-Shop-Prinzips für Betriebsanlagen“ bis 2018, erreicht werden soll?

8)    Welche konkreten Wirkungseffekte werden durch die Realisierung der geplanten Maßnahmen zur „Verbesserung des One-Stop-Shop-Prinzips für Betriebsanlagen“ erwartet?

9)    Bis wann ist eine komplette Neufassung des Betriebsanlagenrechts unter Einbezug heute nicht berücksichtigter Anlagen (z.B. landwirtschaftliche Anlagen) geplant?



[1] https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Gewerberecht/Gewerberecht-allgemein/Land_und_Forstwirtschaft_Ausnahmen_von_der_Gewerbeordnu.html#14

[2] http://steiermark.orf.at/news/stories/2699544/

[3] http://noe.orf.at/news/stories/2705908/