6264/J XXV. GP

Eingelangt am 03.08.2015
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Christoph Hagen

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend „Amtshilfe bei der Vollstreckung von Verkehrsstrafen“

 

Österreich hat die EU-Richtlinie zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte umgesetzt. Wird ein Verkehrsdelikt durch eine ausländische Lenkerin/einen ausländischen Lenker begangen, kann der EU-Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde, die Zulassungsdaten des Fahrzeugs abfragen, um z.B. eine Lenkererhebung und/oder eine Anonymverfügung zu übermitteln. Dies geschieht durch einen automationsunterstützten Abruf beim Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Der Datenaustausch wird nur bei bestimmten Delikten, die die Straßenverkehrssicherheit gefährden, durchgeführt (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Verstoß gegen die Gurtenpflicht, alkoholisiertes Fahren, Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung). Voraussetzung für den Datenaustausch ist die Umsetzung der EU-Richtlinie durch die einzelnen Mitgliedstaaten.

 

Fast alle EU-Mitgliedstaaten können rechtskräftig verhängte Strafen auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI durch österreichische Behörden vollstrecken (d.h. zwangsweise eintreiben) lassen.

 

Der Rat der Europäischen Union fasste im Jahr 2005 den sogenannten "Rahmenbeschluss" 2005/214/JI bezüglich der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen der EU-Mitgliedstaaten. Dieser Rahmenbeschluss sieht vor, dass alle in einem Mitgliedstaat verhängten Geldstrafen und Geldbußen ab 70 Euro EU-weit vollstreckt werden können.

Wesentliche Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit ist aber, dass der Staat, in dem das Verkehrsdelikt begangen wurde und der Staat, in dem der Wohnort der Bestraften/des Bestraften liegt, ein nationales Gesetz zur grenzüberschreitenden Vollstreckung erlassen haben. Mit Ausnahme von Griechenland, Irland und Italien haben alle EU-Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss bereits in nationales Recht umgesetzt.

 

Österreich hat in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008 das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz erlassen. Geldstrafen, die in einem EU-Mitgliedstaat rechtskräftig verhängt werden, können unter folgenden Voraussetzungen von den österreichischen Behörden eingetrieben werden: Die Geldstrafe beträgt mindestens 70 Euro.

Der EU-Mitgliedstaat hat – wie Österreich – auch eine rechtliche Grundlage für die Vollstreckung geschaffen.

 

Umgekehrt ist in diesen Fällen auch eine Vollstreckung österreichischer Strafen durch ausländische Behörden möglich.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen nachstehende

Anfrage

1.    Wie viele Fälle von erfolgreichen Vollstreckungen österreichischer Verkehrsstrafen durch ausländische Behörden gab es in den Jahren 2012, 2013 und 2014? Bitte aufgliedern wie folgt:

a.    nach Jahren

b.    nach EU-Mitgliedsstaaten

c.    nach Staaten mit denen bi- bzw. trilaterale Staatsverträge betreffend Vollstreckung von Verkehrsstrafen abgeschlossen wurden, wie etwa die Schweiz und Liechtenstein.

d.    nach den jeweiligen Gesetzesgrundlagen (zB. EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz etc.)

e.    nach Delikten

 

2.    Wie hoch ist die Summe in Euro der durch ausländische Behörden im Rahmen der Vollstreckungsabkommen eingehobenen und nach Österreich überwiesenen Verkehrsstrafen in den Jahren 2012, 2013, 2014? Bitte aufgliedern wie folgt:

a.    Summen nach Jahren

b.    Summen nach EU-Mitgliedsstaaten

c.    Summen nach Staaten mit denen bi- bzw. trilaterale Staatsverträge betreffend Vollstreckung von Verkehrsstrafen abgeschlossen wurden, wie etwa die Schweiz und Liechtenstein.

d.    nach Delikten

e.    nach Eingangsdatum der Sammel- und/oder Einzelüberweisungen je Staat und Delikt

 

3.    Wie viele Fälle von erfolgreichen Vollstreckungen ausländischer Verkehrsstrafen durch österreichische Behörden gab es in den Jahren 2012, 2013 und 2014? Bitte aufgliedern wie folgt:

a.    nach Jahren

b.    nach EU-Mitgliedsstaaten

c.    nach Staaten mit denen bi- bzw. trilaterale Staatsverträge betreffend Vollstreckung von Verkehrsstrafen abgeschlossen wurden, wie etwa die Schweiz und Liechtenstein.

d.    nach den jeweiligen Gesetzesgrundlagen (zB. EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz)

e.    nach Delikten

 

4.    Wie hoch ist die Summe in Euro der durch österreichische Behörden im Rahmen der Vollstreckungsabkommen eingehobenen und an die betreffenden Staaten überwiesenen Verkehrsstrafen in den Jahren 2012, 2013, 2014? Bitte aufgliedern wie folgt:

a.    Summen nach Jahren

b.    Summen nach EU-Mitgliedsstaaten

c.    Summen nach Staaten mit denen bi- bzw. trilaterale Staatsverträge betreffend Vollstreckung von Verkehrsstrafen abgeschlossen wurden, wie etwa die Schweiz und Liechtenstein.

d.    nach Delikten

e.    nach Überweisungsdatum der Sammel- und/oder Einzelüberweisungen je Staat und Delikt