6267/J XXV. GP

Eingelangt am 04.08.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an die Bundesministerin für Gesundheit

betreffend Arbeitsweise des wissenschaftlichen Ausschusses für Genanalyse und Gentherapie

 

Die Änderungen zum Fortpflanzungsmedizin-Gesetz wurden am 23.02.2015 durch das BGBl. I Nr. 35/2015 kundgemacht und traten gem. § 26 FMedG am darauffolgenden Tag in Kraft. Seit dem 24.02.2015 sind daher die neuen Bestimmungen anwendbar. Die jeweils betroffenen Personen warten oftmals unter großem Zeitdruck auf eine Freigabe zur Behandlung. Trotzdem dauerte die Nominierung der neuen Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses für Genanalyse und Gentheraphie (WAGG) laut der Anfragebeantwortung 4564/AB vom 23. Juni 2015 über drei Monate. Bis zur ersten Sitzung des WAGG am 09. Juli 2015 vergingen seit Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage insgesamt viereinhalb Monate.

Gemäß § 91 Abs. 1 GTG hat der WAGG bei Vorliegen eines Antrags binnen 10 bzw. 20 Tagen ab Befassung durch die Behörde ein begründetes Gutachten schriftlich zu übermitteln. Sollte bis vier Tage vor Ablauf der Frist kein durch die Berichterstatter_innen vorgelegetes Gutachten durch den WAGG angenommen werden, so ist gem. § 91 Abs. 2 GTG von der bzw. dem Vorsitzenden jedenfalls eine Sitzung einzuberufen.

Laut übereinstimmenden Berichten wurden trotz eingereichter Anträge in der ersten Sitzung des WAGG keine Anträge behandelt (inkl. Bennenung der Berichterstatter_innen gem. § 91 Abs. 2 GTG).

Die Verzögerungen in der Vorbereitung an sich, aber auch die Berichte bezüglich der Geschehnisse in der ersten Sitzung des WAGG am 09. Juli 2015 werfen Fragen bezüglich einer gesetzeskonformen Arbeitsweise des WAGG auf.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Wurde den Einrichtungen, die zur Nominierung eines  Mitglieds des WAGG ermächtigt sind, eine Frist seitens des BMG zur Nominierung gesetzt? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht und wird dies nachgeholt?

2.    Wie viele Anträge wurden bisher zur Zulassung zur Durchführung der PID gemäß § 2a FMedG gestellt?

3.    Wie viele Anträge wurden bis zur ersten Sitzung des WAGG am 09. Juli 2015 zur Zulassung zur Durchführung der PID gemäß § 2a FMedG gestellt?

4.    Wie viele Anträge davon wurden in der ersten Sitzung des WAGG besprochen und die jeweiligen Berichterstatter_innen bestimmt?

5.    Wurden den Antragsteller_innen die notwendigen Fristen für eine erfolgreiche Aufnahme ihrer Anträge in die Tagesordnung der ersten WAGG-Sitzung kommuniziert? Wenn nein, warum nicht?

6.    Kann das BMG die uns vorliegenden Informationen bestätigen, wonach der WAGG trotz vorliegender Anträge derzeit keine Berichterstatter_innen mit der Erstellung von Gutachten beauftragt hat, sondern stattdessen in einer Arbeitsgruppe bis September eine Richtlinien-Liste erarbeitet?

7.    Inwiefern sieht das Gesetz vor, dass der WAGG auf Basis einer solche Liste arbeitet?

8.    Wie viele Personen sind Mitglied besagter Arbeitsgruppe? Welche Fachbereiche sind durch diese Personen in dieser Arbeitsgruppe vertreten?

9.    Auf welcher Rechtsgrundlage arbeitet diese Arbeitsgruppe und erfolgte ihre Zusammensetzung?

10. Kann das BMG bestätigen, dass der WAGG mit einer Finalisierung besagter Liste erst im Oktober rechnet?

11. Bis wann rechnet das BMG mit der Finalisierung dieser Liste?

12. Inwiefern sieht das BMG eine Runde aus Expert_innen verschiedenster Fachbereiche (z.B. Philosophie, Theologie etc.) für geeignet an, eine medizinische Indikationen-Liste zu erstellen und zu beschließen?

13. Weshalb wurde eine solche Liste nicht bereits im Vorfeld erarbeitet?

14. Wurden die Mitglieder des WAGG bereits im Vorfeld der Sitzung am 09. Juli 2015 über die Notwendigkeit einer solchen Liste informiert? Wenn nein, warum nicht? War das Thema in der Tagesordnung explizit angeführt?

15. Welche Tagesordnungspunkte umfasste die WAGG-Sitzung vom 09. Juli 2015 im Wortlaut?

16. Auf welcher juristischen Grundlage interpretiert das BMG die rechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers (insb. § 91 Abs. 1 GTG) insofern, dass Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung aufgrund der internen Arbeitsweise des WAGG keine Rechtsverletzung darstellen?

17. Welche Schritte setzt das BMG, um eine rasche Bearbeitung der Anträge durch den WAGG in Zukunft zu gewährleisten?

18. Wann ist mit einer ersten Entscheidung über die Zulassung einer Einrichtung zur Durchführung der PID gemäß § 2a FMedG zu rechnen?

19. Welche Maßnahmen setzt das BMG, um die durch Verzögerungen betroffenen Personen zu informieren?

20. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Betroffene, wenn es seitens des WAGG zu Überschreitungen der Fristen gem. § 91 Abs. 1 GTG kommt?

 

21. Bereitet sich das BMG auf eventuelle Schadensersatzklagen von Betroffenen vor?