6304/J XXV. GP

Eingelangt am 18.08.2015
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Gesundheit

betreffend Bescheid MA 40-GR-SA 002445/08 usw. und Verhinderung einer privaten Gesundheitsausbildung in der roten Stadt Wien

 

In den Bescheiden MA 40-GR-SA 828/2014; MA 40-GR-SA 002444/08 bzw. MA 40-GR-SA 002445/08 wurde dem Ausbildungsträger „Pro Praxis GmbH“ in rechtswidriger Art und Weise durch die Stadt Wien die Zulassung für Ausbildungslehrgänge im Gesundheitswesen abgesprochen.

Die Abweisung stützte sich auf § 50 Abs 1 und 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz; § 64 Abs 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz sowie § 65 Abs 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz.

Mittlerweile wurde vom Verwaltungsgericht Wien unter der GZ: VWG-101/079/34369/2014-5 über die Angelegenheit abgesprochen und die drei Bescheide aufgehoben. Gleichzeitig wurde die ganze Angelegenheit an die Wiener Landesregierung zurückverwiesen.

Gemäß § 118 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ist das Bundesministerium für Gesundheit mit der Vollziehung dieses Gesetzes betraut.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Gesundheit folgende

 

ANFRAGE

 

  1. Aus welchen Gründen hat die Stadt Wien rechtswidrige Bescheide gegen den Ausbildungsträger „Pro Praxis GmbH“ erlassen?
  2. Gab es diesbezügliche Weisungen des Bundesministeriums für Gesundheit?
  3. Wer hat diese Weisungen auf politischer Ebene bzw. auf Beamtenebene gegeben?
  4. In welchem Stadium befinden sich die an die MA 40  zurückverwiesenen Verfahren  betreffend dem Ausbildungsträger „Pro Praxis GmbH“?
  5. Wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?
  6. Gegenüber welchen anderen Ausbildungsträgern wurde in den einzelnen Bundesländern, aufgeschlüsselt für die Jahre 2007 bis 2015 abschlägige Genehmigungsbescheide erlassen?
  7. Gegenüber welchen anderen Ausbildungsträgern wurde in den einzelnen Bundesländern, aufgeschlüsselt für die Jahre 2007 bis 2015 positive Genehmigungsbescheide erlassen?
  8. Können Sie es ausschließen, dass es im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren für Ausbildungsträgern zu politischen Interventionen bzw. zu Lobbying konkurrierender Ausbildungsträger im öffentlichen bzw. privaten Bereich gekommen ist?