6312/J XXV. GP

Eingelangt am 18.08.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Ing. Mag. Hubert Kuzdas

und Genossinnen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend „Urkundenfälschung und Wahlbetrug“

Im Zuge der Gemeinderatswahlen am 25. Jänner 2015 in Niederösterreich sind Un­regelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Anforderung und Abgabe von Brief­wahlkarten in Gaweinstal, Katastralgemeinde Pellendorf, aufgetreten.

Vom Anfragesteller wurden diese Unregelmäßigkeiten zur Anzeige gebracht - siehe angeschlossene Sachverhaltsdarstellung (Anhang 1). Der Angeklagte ist Doktor der Rechtswissenschaften und muss sich daher der Tragweite seines Handelns bewusst gewesen sein.

Die Strafsache wegen § 223 StGB (Urkundenfälschung), § 224 StGB (Fälschung be­sonders geschützter Urkunden) StGB wurde am 16. Juli d. J. verhandelt und der An­geklagte freigesprochen.

Eine Anklage wegen §§ 261 ff StGB (Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volks­abstimmungen) ist jedoch unterblieben. Ein ähnlicher Sachverhalt wurde nach der burgenländischen Landtagswahl im Jahr 2010 zur Anzeige gebracht (siehe Anhang 2) und der Angeklagte wegen Wahlfälschung verurteilt (siehe Anhang 3).

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Korneuburg, die Anklage auf §§ 223 und 224 zu reduzieren ist nicht nachvollziehbar. Das mittlerweile rechtskräftige Urteil ist aus mehreren Gründen bemerkenswert, zumal die von Dr. Bartolomäus Khevenhüller-Metsch, geb. 1.1.1958, (in der Folge „Dr. K.“) an den Tag gelegte und vor Gericht gestandene Vorgangsweise geeignet ist, die Grundsätze des (geheimen und persön­lichen) Wahlrechts auszuhebeln.


Dr. K. hat im Wahllokal auf die Frage eines Mitglieds der Sprengelwahlkommission, wie die Wahlkarten zu den Wahlberechtigten gelangt seien, geantwortet, er habe sie mittels Sammelkuverts versandt.

In der Gerichtsverhandlung hat Dr. K. angegeben, er habe im Auftrag von mindes­tens 13 Wahlberechtigten die Unterschriften gefälscht und ebenfalls im Auftrag der­selben Wahlberechtigten die ÖVP gewählt.

Im § 39 Abs. 5 der NÖ-Gemeinderatswahlordnung ist folgendes festgehalten:

Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Dieser hat das Format DIN E 5 (200 x280 mm) aufzuweisen und einen Raum für die Unterschrift vor­zusehen, mit der der Wahlberechtigte eidesstattlich erklärt, daß er das Wahlrecht persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgeübt hat.

Im gegenständlichen Fall wurden die Wahlgrundsätze „persönlich“ und „geheim“ nicht eingehalten. Die eidesstattlichen Erklärungen von mindestens 13 Wahlberechtigten sind durch Unterschriftenfälschungen zustande gekommen.

Die Anklage lediglich auf die §§ 223 und 224 StGB einzuschränken und die Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen (§§ 261 ff) völlig außer Acht zu lassen ist ebenso wenig nachvollziehbar wie der Freispruch des Dr. K.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz nachfolgende Anfrage:

1.                   Ist es Ihrer Meinung nach sinnvoll, dass Personen, die nicht den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in der betreffenden Gemeinde haben, bei Kommunalwahlen wahlberechtigt sind?

2.                  Sind Sie (unabhängig von der kompetenzmäßigen Zuständigkeit) der Mei­nung, dass das Wahlrecht für Personen, welche nicht den Mittelpunkt der Lebensin­teressen in der betreffenden Gemeinde (gibt es nur in NÖ und dem Burgenland) ha­ben, weiter bestehen bleiben soll?

3.                  Halten Sie das Procedere der elektronischen Anforderung von Wahlkarten über die Website www.wahlkartenantrag.at für geeignet, um einen korrekten Ablauf der Wahlhandlung sicherzustellen und Manipulationen auszuschließen - siehe Sachverhaltsdarstellung Beilage 7 und 8.

4.                   Ist Ihrer Auffassung nach mit dieser Anforderungsweise sichergestellt, dass die Wahlberechtigten tatsächlich in den Besitz der Wahlunterlagen gelangen und somit auch das Wahlrecht persönlich ausüben zu können.


5.                 Was werden Sie unternehmen, um einen Missbrauch bei der Anforderung von Briefwahlkarten künftig zu unterbinden?

6.                   Im § 39 Abs. 4 Gemeinderatswahlordnung ist festgelegt, dass die Wahlunter­lagen dem Antragsteller eingeschrieben und nachweislich zuzustellen sind. Halten Sie diese Regelung für ausreichend, um Manipulationen ausreichend vorzubeugen?

7.                  Halten Sie die Einschränkung der Anklage auf die §§ 223 und 224 StGB für angebracht?

8.                  Wurde im gegenständlichen Fall das persönliche Wahlrecht im Wege der Briefwahl gesichert ausgeübt? Wenn NEIN, was werden Sie im konkreten Fall unter­nehmen?

9.                  Sind Sie der Meinung, dass eidesstattlichen Erklärungen, wie diese von der Gemeinderatswahlordnung im Zuge der Briefwahl verlangt werden, durch die Fäl­schung von Unterschriften wirksam zustande kommen können?

10.               Sind Sie der Meinung, dass das Wahlergebnis in der Marktgemeinde Gaweinstal, KG Pellendorf rechtmäßig zustande gekommen ist, obwohl Teile der Sprengelwahlkommission bereits vor dem Einwerfen der in Rede stehenden Stimm­zettel auf mögliche Manipulationen hingewiesen haben?

11.              Was werden Sie in der gegenständlichen Sache unternehmen, um das offen­sichtliche Fehlurteil des BG Korneuburg zu korrigieren?

12.              Was werden Sie unternehmen, um derartige Manipulationen künftig auszu­schließen?

13.              Was werden Sie unternehmen, um die Möglichkeit mittels Briefwahl vom Wahlrecht Gebrauch zu machen, künftig manipulationssicher zu gestalten?

 

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Anfragesteller übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfrage (gescanntes Original)

zur Verfügung.