6426/J XXV. GP

Eingelangt am 04.09.2015
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Anzeigepflicht (§ 45a AMFG)

 

Anzeigepflicht (§ 45a AMFG) besteht für Betriebe bei Auflösung von Arbeitsverhältnissen

·        von mindestens fünf Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder

·        von mindestens fünf von Hundert der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder

·        von mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 600 Beschäftigten oder

·        von mindestens fünf Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. (Ausnahme: nicht bei Saisonbetrieben)

·        Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende

 

 

ANFRAGE

1.      Wie viele Unternehmer haben die Anzeigepflicht(§ 45a AMFG) in den Jahren 2008 bis 2014 in Anspruch genommen?

2.      Wie viele davon sind tatsächlich in Konkurs gegangen?

3.      Wie teilte sich die Anzahl dieser Unternehmen auf die einzelnen Jahre und Bundesländer seit 2008 auf?

4.      Wie viele davon sind tatsächlich in Konkurs gegangen?

5.      Wie viele Unternehmer haben die Anzeigepflicht(§ 45a AMFG) im Jahr 2015 in Anspruch genommen?

6.      Wie viele davon sind tatsächlich in Konkurs gegangen?

7.      Wie teilte sich die Anzahl dieser Unternehmen auf die einzelnen Bundesländer 2015 auf?

8.      Wie viele davon sind tatsächlich in Konkurs gegangen?