6482/J XXV. GP

Eingelangt am 17.09.2015
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Anneliese Kitzmüller

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Ausmaß der Nichtgewährung der Familienbeihilfe aufgrund des fehlenden Nachweises der Studienleistungen

 

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz haben unter anderem Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Dazu zählen unter anderem Studien an Universitäten, Fachhochschulen etc..

 

Ein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002 erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.

Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

Entsprechenden Statistiken zufolge ist die Prüfungsaktivität insbesondere der Studienanfänger „endenwollend“. So ergab eine Studie des IHS vom Juni des Vorjahres, dass 40 Prozent der Studienanfänger an den österreichischen Unis in den ersten beiden Semestern kaum Prüfungen machen: Ein Viertel (24 Prozent) ist demnach komplett studieninaktiv und absolviert keine einzige Prüfung, 16 Prozent nur im Umfang von weniger als 16 ECTS-Punkten. (05.06.2014 / DiePresse.com)

 

 

Alle jene Studierende, die eben – wie oben dargestellt – keine Nachweise über die Erbringung von Studienleistungen im Ausmaß der gesetzlich geforderten 16 ECTS-Punkte erbringen können, erhalten im darauffolgenden Studienjahr keine Familienbeihilfe.


In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen nachstehende

 

Anfrage

 

1)    Wie viele Studierende bzw. anspruchsberechtigte Personen bezogen gemäß den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes jeweils in den Jahren 2010 bis 2014 Familienbeihilfen?

 

2)    In welcher betragsmäßigen Höhe lag der Gesamtbetrag der ausbezahlten Familienbeihilfen jeweils in den Jahren 2010 bis 2014?

 

3)    Wie viele Studierende erhielten jeweils in den Jahren 2010 bis 2014 - in Ermangelung eines Nachweises über die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten oder über die erfolgreiche Absolvierung einer Studieneingangs- und Orientierungsphase im vorangegangen Studienjahr - im darauffolgenden Studienjahr keine Familienbeihilfe?

 

4)    In welcher betragsmäßigen Höhe lag der Gesamtbetrag der dadurch nicht ausbezahlten Familienbeihilfen jeweils in den Jahren 2010 bis 2014?