6498/J XXV. GP

Eingelangt am 17.09.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an den Bundeskanzler

betreffend Ersatzfreiheitsstrafen für Verwaltungsstrafen

BEGRÜNDUNG

 

Wer eine Geldstrafe nicht bezahlen kann, muss eine Ersatzfreiheitstrafe antreten. Seit 2007 besteht die Möglichkeit, anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe eine gemeinnützige Leistung zu erbringen. Das gilt aber nur für gerichtliche und finanzstrafrechtliche Strafen. Wer eine sonstige Verwaltungsstrafe bekommt, bleibt auf der Strecke.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Aus welchen Gründen wurde 2007 darauf verzichtet, auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts die Möglichkeit der gemeinnützigen Leistung anstelle von Ersatzfreiheitstrafen vorzusehen?

2)    Wurden damals/seither insbesondere mit Neustart Gespräche über die Möglichkeit der Ausdehnung der Vermittlungstätigkeit von gemeinnütziger Arbeit auch auf den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens geführt?

3)    Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

4)    Wenn nein, warum nicht?

5)    Werden Sie die Machbarkeit der Einführung der gemeinnützigen Leistung anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe im Verwaltungsstrafverfahren überprüfen lassen und gegebenenfalls eine entsprechende Initiative starten?

6)    Wenn nein, warum nicht?