6509/J XXV. GP

Eingelangt am 22.09.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Gesundheit

betreffend Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Lichte des Epidemiegesetz

Das neue „Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden“ sieht in Art 3. Folgende Regelungen vor:

Nutzung von Grundstücken, die im Eigentum des Bundes oder diesem zur Verfügung stehen

Artikel 3. (1) Der Bundesminister für Inneres kann die Nutzung und den Umbau von bestehenden Bauwerken oder die Aufstellung beweglicher Wohneinheiten auf Grundstücken, die im Eigentum des Bundes oder diesem zur Verfügung stehen, ohne vorheriges Verfahren mit Bescheid vorläufig anordnen, wenn dem überwiegende Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Umweltschutzes nicht entgegenstehen. Dieser Bescheid ersetzt die nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde nicht zulässig.

(2) Voraussetzung für eine Nutzung von Grundstücken gemäß Abs. 1 ist, dass

           1. das betroffene Land die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Vormonat nicht im Ausmaß des Verhältnisses durchschnittlich geleistet hat, das in Art. 1 Abs. 4 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG, BGBl. I Nr. 80/2004, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Fassung, festgelegt ist und

           2. im betroffenen politischen Bezirk weniger hilfs- und schutzbedürftige Fremde untergebracht sind, als auf Grund des Bezirksrichtwertes unterzubringen wären.

Unterbringungen, die die Voraussetzungen gemäß Art. 1 Abs. 1 nicht erfüllen oder nicht winterfest sind, werden hierbei nicht angerechnet.

(3) Auf einem solchen Grundstück dürfen nicht mehr als 450 hilfs- und schutzbedürftige Fremde untergebracht werden.


 (4) Es sind Grundstücke in Gemeinden zu nutzen, die den Gemeinderichtwert nicht erfüllen. Stehen gleichwertige Grundstücke in mehreren in Betracht kommenden Gemeinden zur Verfügung, sind vorrangig Grundstücke in Gemeinden zu nutzen, deren Einwohnerzahl 2 000 übersteigt. Von diesen Voraussetzungen kann abgewichen werden, wenn sich im politischen Bezirk ein gleichwertiges Grundstück befindet, dessen Nutzung den in Art. 1 genannten Zielen besser entspricht.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von Amts wegen in einem konzentrierten Verfahren zu prüfen, ob die Nutzung den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften – mit Ausnahme des Bau- und Raumordnungsrechts, wohl aber hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Brandschutz –– entspricht. Sind Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit und Umweltverträglichkeit nicht im erforderlichen Ausmaß gewährleistet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Bundesminister für Inneres in einer Stellungnahme mitzuteilen. In dieser Stellungnahme sind auch die zum Schutz dieser Rechtsgüter erforderlichen Maßnahmen zu benennen.

(6) Nach Einlangen der Stellungnahme gemäß Abs. 5 hat der Bundesminister für Inneres jene Maßnahmen zu ergreifen, die – im Hinblick auf den Verwendungszweck und die voraussichtliche Nutzungsdauer – Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit und Umweltverträglichkeit im unerlässlichen Ausmaß gewährleisten, und diese Maßnahmen mit dem Bescheid über die Nutzung des Grundstücks festzulegen. Abweichungen von der Stellungnahme gemäß Abs. 5 sind zu begründen. Dieser Bescheid ersetzt den Bescheid gemäß Abs. 1 sowie die nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn auf Grund der Nutzung des Grundstückes eine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter droht.

(7) Fallen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 weg und ist ein Bedarf nach Unterbringung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder auf den betreffenden Grundstücken nicht absehbar, sind Bescheide gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 6 zu widerrufen.

(8) Bescheide auf Grund dieses Artikels sind gegenüber dem Grundstückseigentümer zu erlassen. Ihre Zustellung hat durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde oder durch Kundmachung auf dem Grundstück zu erfolgen.

Nun ist es theoretisch und praktisch möglich, dass unter den aufzuteilenden und unterzubringenden Personen sich solche befinden, die sich in ihrem ursprünglichen Heimatland bzw. auf dem Weg nach Österreich, z.Bsp. über die Türkei, Griechenland und die Balkanstaaten in diesen großen Menschenansammlungen sogenannte „anzeigepflichtige Krankheiten“ gemäß § 1 Epidemiegesetz zugezogen haben bzw. sich einer diesbezüglichen Infektion ausgesetzt haben.

Treten solche „anzeigepflichtige Krankheiten“ bzw. gibt es „Verdachtsfälle“, dann sieht das Epidemiegesetz in seinem Hauptstück II in den §§ 6ff  sogenannte „Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten“ vor.

Unter anderem wird die Ausschließung einzelner Personen von Lehranstalten( § 9), die Beschränkung der Wasserbenützung und sonstige Vorsichtsmaßnahmen(§ 10), die Beschränkung des Lebensmittelverkehrs( § 11), die Abschließung von Wohnungen( §12), Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen( § 15), Besondere Meldepflichten von Fremden und Einheimischen( § 16), die Überwachung bestimmter Personen(§ 17), die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen(§ 20); die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen(§ 21), die Räumung von Wohnungen(§ 22), Verkehrsbeschränkungen für bestimmte Gegenstände(§ 23), Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften( §24), Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Auslande(§ 25) oder eigenen Vorschriften in Bezug auf Verkehrsanstalten im Inlande vorgesehen.

Nun stellt sich die Frage, ob Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz, die getroffen werden müssen, in einer Rechtsgüterbeurteilung einer Nutzung gemäß Art 3. „Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden“ entgegenstehen oder nicht.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Gesundheit folgende

 

ANFRAGE

 

  1. Würde eine konkrete Gefahrenlage gemäß Epidemigesetz und entsprechende Maßnahmen einer Nutzung gemäß Art 3. „Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden“ entgegenstehen?
  2. Wenn ja, wie müsste diese konkrete Gefahrenlage ausgestaltet sein?
  3. Wenn nein, wie stellt man die Gesundheit der Wohnbevölkerung, der Asylanten und der Betreuer in einem solchen Fall dennoch sicher?