6510/J XXV. GP
Eingelangt am 22.09.2015
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Gesundheit
betreffend gesundheitsrelevante Gesetze und Informationsverpflichtungen der Öffentlichkeit
In der Anfragebeantwortung 5734/AB zu 5932/J (XXV.GP) vom 08.09.2015 wird durch die Bundesministerin für Gesundheit, Frau Dr. Sabine Oberhauser, die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage mit folgender Begründung verweigert:
„In keinem gesundheitsrelevanten Gesetz gibt es spezifische Regelungen über Informationsverpflichtungen der Öffentlichkeit. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Beantwortung der Fragen 2 bis 16.“
Demgegenüber lautet etwa der § 6 Epidemiegesetz unter der Überschrift „II. Hauptstück-Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten“ folgendermaßen:
Einleitung von Vorkehrungen bei Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten.
§ 6. (1) Über jeden Fall einer anzeigepflichtigen Krankheit sowie über jeden Verdachtsfall einer solchen Krankheit sind, neben den nach § 5 etwa erforderlichen Erhebungen, ohne Verzug die zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen Vorkehrungen im Sinne der folgenden Bestimmungen für die Dauer der Ansteckungsgefahr zu treffen.
(2) Zur allgemeinen Kenntnis bestimmte Anordnungen sind in jeder Gemeinde des betroffenen Gebietes in ortsüblicher Weise und nach Erfordernis in den zu amtlichen Kundmachungen bestimmten Zeitungen zu verlautbaren. In der gleichen Weise ist auch die Aufhebung solcher Anordnungen ohne Verzug kundzumachen.
Im Folgenden werden etwa im Bezug auf die notwendigen Vorkehrungen im Sinne der folgenden Bestimmungen u.a. genannt:
Beschränkung der Wasserbenützung und sonstige Vorsichtsmaßregeln(§ 10)
Beschränkung des Lebensmittelverkehrs (§ 11)
Vertilgung von Tieren( §14)
Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen(§ 15)
Besondere Meldevorschriften(§ 16)
Schließung von Lehranstalten(§ 18)
Verbot des Hausierhandels(§ 19)
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen ( § 20)
Bezeichnung von Häusern und Wohnungen(§ 21)
Verkehrsbeschränkung für bestimmte Gegenstände( § 23)
Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften(§ 24)
Dass die Umsetzung dieser Maßnahmen gemäß § 6 nicht nur rechtlich, sondern auch denklogisch und praktisch eine Informationsverpflichtung der Öffentlichkeit beinhalten muss, ergibt sich aus der Sachmaterie des Epidemiegesetzes.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Gesundheit folgende
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