6511/J XXV. GP

Eingelangt am 22.09.2015
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Gender- und Diversitäts-Zertifikat bei Jugend am Werk

Personen, die sich für den Einsatz im Rahmen von AMS-Qualifizierungsmaßnahmen, etwa beim Träger Jugend am Werk bewerben, neben fachspezifischen Grundlagen auch den Nachweis sogenannter Gender- und Diversitäts-Zertifikate. So etwa in handwerklichen Bereichen ein „gültiges Gender-Zertifikat“ (Nachweis über den Besuch einer einschlägigen Veranstaltung von mind. 6 Std., und Aktualisierung alle 2 Jahre) sowie ein „Diversitäts-Zertifikat“ (Nachweis über den Besuch einer einschlägigen Veranstaltung von mindestens 16 Stunden).

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende

 

ANFRAGE

1.    Welchen Sinn haben solche „Zertifikate“?

2.    Ist der Nachweis bei den verschiedenen Trägern von AMS- Qualifizierungsmaßnahmen unterschiedlich oder einheitlich geregelt?

3.    Was begründet genau diese Stundenanzahl für den Besuch einschlägiger Veranstaltungen?

4.    Werden Zertifikate und Nachweis bzw. Stundenanzahl vom AMS bzw. dem BMASK vorgeschrieben?

5.    Wenn ja, auf welcher gesetzlichen oder verordnungsmäßigen Grundlage?