6565/J XXV. GP

Eingelangt am 23.09.2015
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr.  Dagmar Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Gesundheit

betreffend persönliche Schutzmaßnahmen gegen Seuchengefahr

 

Am 17. September 2015 wurde folgende Mitteilung durch das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht:

Persönliche Schutzmaßnahmen

17. September 2015

Im Einvernehmen mit HygieneexpertInnen, dem Zentralen Arbeitsinspektorat, dem

Österreichischen Roten Kreuz sowie unter Berücksichtigung der Empfehlungen des

Europäischen Zentrums für Krankheitskontrolle (ECDC) hält das Bundesministerium

für Gesundheit fest, dass derzeit das von großen Flüchtlingsgruppen ausgehende

Infektionsrisiko als nicht größer einzustufen ist, als jenes im Bereich von sonstigen

großen Menschenansammlungen oder in Massentransportmitteln (Straßenbahn, Bus,U Bahn).

Daher besteht für das Tragen von Schutzmasken durch ZugbegleiterInnen, PolizistInnen und Hilfskräfte, die bei der Versorgung von Flüchtlingen im Einsatz sind, zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit! Dringend empfohlen wird jedoch die regelmäßige Durchführung einer gründlichen Händehygiene in Form von Waschen mit warmem Wasser und Flüssigseife sowie Abtrocknen mit Einmalhandtüchern für alle betroffenen Berufsgruppen und für Hilfskräfte.

Davon zu unterscheiden ist jedoch medizinisches Personal, das bei der Versorgung

potenziell infektiöser Personen eingesetzt wird, sowie dabei assistierendes Personal.

Für diese Personen gelten die üblichen medizinischen Schutzmaßnahmen (Handschuhe, Masken, Schutzkleidung).

In der derzeitigen Situation besteht für alle hier genannten Personen nur eine geringe

Ansteckungsgefahr mit Tuberkulose. Gemäß internationalen Richtlinien ist eine

solche dann gegeben, wenn man sich über acht Stunden kontinuierlich in einem

geschlossenen Raum mit Erkrankten, welche an einer sogenannten offenen

Tuberkulose leiden, aufhält.

Nun erhebt sich die Frage, auf welcher tatsächlichen Grundlage diese Mitteilung und „gesundheitspolitische Fachmeinung“ fußt, oder ob es nicht ausschließlich ein Ausfluss einer zu verfolgenden Ideologie ist.


Dies ist neben einem möglichen Verstoß gegen das Tuberkulose- und das Epidemiegesetz auch strafrechtlich von Bedeutung, wobei hier folgende Rechtsgrundlage zu zitieren ist:

Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten

§ 178. Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.

Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten

 

§ 179. Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

In diesem Zusammenhang richten die gefertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Gesundheit folgende

 

Anfrage

1.    Auf welcher Rechtsgrundlage wurde diese Mitteilung verfasst?

2.    Wer ist für den Inhalt verantwortlich?

3.    Haben Sie zum Gegenstand dieser Mitteilung eine Weisung gegeben?

4.    Wenn ja, wie lautet diese?

5.    Hat Ihr Kabinett zum Gegenstand dieser Mitteilung eine Weisung gegeben?

6.    Hat ein Spitzenbeamter ihres Ressorts zum Gegenstand dieser Mitteilung eine Weisung gegeben?

7.    Welche Hygieneexperten wurden im Vorfeld dieser Mitteilung konsultiert?

8.    Wer wurde im Zentralen Arbeitsinspektorat um Vorfeld dieser Mittelung konsultiert?

9.    Wer wurde im Roten Kreuz zu dieser Mitteilung konsultiert?

10. Wie lautet die Empfehlung des Europäischen Zentrums für Krankheitskontrolle (ECDC)?

11. Wie werden Sie reagieren, wenn entgegen ihrer Mitteilung trotzdem eine Infektionskrankheit ausbricht?

12. Welche Haftung wird das BMG bzw. die Republik in diesem Zusammenhang gegenüber den Erkrankten übernehmen?

13. Können Sie ausschließen, dass Sie bzw. Ihr Ressort gegen die §§ 178, 179 StGB durch diese Mitteilung verstoßen haben?