6597/J XXV. GP

Eingelangt am 24.09.2015
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Erwin Angerer

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Einstellung der Strecke Höhenbahn Schoberboden-Reißeck/Seenplateu gem. § 2 EisbG

 

 

Für den Bau der Kraftwerksgruppe Reißeck- Kreuzeck (Ktn. / Mölltal) wurde Anfang der 1950er Jahre eine Werksbahn errichtet, die mit 01.07.1953 in Betrieb genommen wurde. Da die Anlage auch über die Zeit der Erhaltungsarbeiten hinaus betriebsfähig gehalten wurde, wurde eine Erweiterung der Anlage im Sinne einer Besucherbahn beschlossen und genehmigt. Der öffentliche Verkehr am Reißeck ging offiziell mit 16.09.1965 in Betrieb.

Durch den zusätzlichen Bau einer Lift- und Hotelanlage wurde die touristische Nutzung auf Sommer- und Winterbetrieb erweitert. Nach Einstellung des Winterbetriebes wird die Bahn momentan für den Sommertourismus wie auch für die Instand- und Wartungsarbeiten an den Kraftwerksanlagen genutzt.

Obwohl die Bahnanlagen bereits seit Jahren konstant 60.000 Besucher transportieren, beantragte die Eigentümerin der Höhenbahn, die Verbund Hydro Power AG, die Einstellung der Höhenbahn aufgrund "wirtschaftlicher Unzumutbarkeit" (lt. § 2 EisbG).

Dem vorausgegangen war der Bau des Pumpspeicherkraftwerks Reißeck II (Baustart 2008/09) im Zuge dessen ein Baustraße, mit Hilfe derer nun auch jene Bereiche erschlossen werden können, die bis dato nur über den Schrägaufzug erreichbar waren, errichtet wurde. Diese Fahrstraße soll demnach auch nach Beendigung der Bauarbeiten – trotz starker ökologischer und naturschutzrechtlicher Bedenken – als Ersatz für die Höhenbahnstrecke dienen.

Das Reißeck-Gebiet zählt zu den Top 5 Ausflugszielen der Tourismusregion "Hohe Tauern – die Nationalpark-Region in Kärnten" und ist eine der wenigen Naturattraktionen, die über gleichbleibende Besucherzahlen verfügen. Eine Einstellung des Höhenbahn würde "daher vermutlich auch einen Besucherrückgang bei der Reißeckbahn nach sich ziehen und den Tourismus am Reißeck zum Erliegen bringen und sich damit negativ auf das touristische Angebot Gesamt Kärntens auswirken" (Mag. Achill Rumpold, 2014) sowie 15 direkt betroffene Arbeitsplätze und indirekt die Wertschöpfung durch diese Tourismusattraktion in Oberkärnten zerstören.

Die 13 Bürgermeister der Region Mölltal, der Bürgermeister der Stadtgemeinde Spittal/Drau, der Österreichische Alpenverein und auch die Fachabteilung (Abt. 7) des Landes Kärnten haben sich bereits geschlossen gegen diese geplanten Maßnahmen der Verbund AG ausgesprochen. Dass es nicht die von der Verbund Hydro Power AG ins Treffen geführten Gründe einer Unwirtschaftlichkeit sein können, die eine Einstellung der Höhenbahn notwendig erscheinen lassen, geht unmissverständlich aus der Stellungnahme des Leiters der Fachabteilung 7 der Kärntner Landesregierung – Dr. Albert Kreiner – hervor:

"Unter einem darf angemerkt werden, dass auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise in Zweifel gezogen wird, da einerseits aus der Beurteilung hervorgeht, dass der Betrieb der Höhenbahn wirtschaftlich  isoliert (für touristische Zwecke)  für sich allein gesehen  betrachtet wird, obwohl die Anlage für den Betrieb der Kraftwerksgruppe Reißeck-Kreuzeck als Nebenanlage zur Wartung und Instandhaltung errichtet wurde und derzeit betreiben wird, und daher wohl eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung anzustellen ist und keine isolierte touristische Einzelbetrachtung einer Nebenanlage für öffentliche Zwecke, sondern wären in die Wirtschaftlichkeitsberechnungen auch die Kosten für die Wartung und die Instandhaltung der Kraftwerksgruppe  hinzu zu zählen und eine gesamtheitliche Beurteilung mit einer  Einbettung in das Kraftwerkssystem durchzuführen." (Albert Kreiner, 2014). Im Zuge des Beurteilungsverfahrens wurden auch die betroffenen Gemeinden Mühldorf und Reißeck um eine Stellungnahme gebeten, die jeweils negativ ausfiel. Die Vertreter beider Gemeinden sprachen sich eindeutig für eine Aufrechterhaltung der Höhenbahn am Reißeck aus.  

Dennoch gab es eine positive Stellungnahme zur bevorstehenden Einstellung der Bahn seitens des Bundesministeriums (GZ: BMVIT-280.600/0005-II/INFRA2/2014). Gleichzeitig ist zu befürchten, dass die Verbund Hydro Power AG plant, in naher Zukunft auch den Betrieb des Schrägaufzugs einzustellen, womit nicht nur ein beliebtes Ausflugsziel endgültig abgeschafft wird, sondern auch viele weitere Arbeitsplätze vernichtet werden.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nachstehende

 

Anfrage

 

1.     Ist Ihrer Meinung nach eine betriebswirtschaftliche Unzumutbarkeit nach § 2 EisbG, trotz der negativen Stellungnahme bzw. der in Zweifel gezogenen wirtschaftlichen Berechnung seitens der Abteilung 7 des Landes Kärnten, gegeben?

2.     Wenn ja, inwiefern?

3.     Wenn nein, warum nicht?

4.     Welche Faktoren wurden bei der betriebswirtschaftlichen Betrachtung neben den touristischen Einnahmen noch berücksichtigt?

5.     Welche nicht?

6.     Wurden bei der betriebswirtschaftlichen Betrachtung neben den Erträgen aus den Besucherzahlen auch die aus der Energiewirtschaft erzielten Gewinne sowie die Kosten für die Wartung und die Instandhaltung der Kraftwerksgruppe berücksichtigt?

7.     Wenn ja, inwiefern?

8.     Wenn nein, warum nicht?

9.     Wurde bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit berücksichtigt, dass die Höhenbahn lediglich als eine Nebenanlage der Reißeck-Kreuzeck-Kraftwerksgruppe zu betrachten ist und somit als Teil des gesamten Kraftwerkssystems zu bewerten ist?

10.  Wenn ja, inwiefern?

11.  Wenn nein, warum nicht?

12.  Ist die geplante Ersatzlösung einer Fahrstraße zu den Kraftwerksanlagen am Reißeck-Seenplateau rechtlich gesichert?

13.  Wenn ja, inwiefern?

14.  Wenn nein, warum nicht?

15.  Welche Alternativen zur erwähnten Fahrstraße wird es geben, wenn diese witterungsbedingt nicht passier-/befahrbar sein sollte?

16.  Welche Maßnahmen werden getroffen, um die Sicherheit der Bevölkerung im Falle einer witterungsbedingten (oder sonstigen) "Nicht-Erreichbarkeit" der Fachwerksanlagen über die Fahrstraße bzw. durch ein Luftfahrzeug zu gewährleisten?

17.  Welche zusätzlichen Transportwege (außer Fahrstraße) werden Einsatzkräfte bzw. Expertinnen und Experten in Zukunft nutzen können, um ggf. auftretende Störungen der Kraftwerksanlage am Reißeck-Seenplateu vor Ort zu beheben?

18.  Wie wird sichergestellt, dass Einsatzkräfte und Expertinnen/Experten bspw. bei einer witterungsbedingten Nichtnutzbarkeit / Unpassierbarkeit (bspw. Lawinengefahr) der Fahrstraße im Falle einer Störung beim Kraftwerk (Staudamm, Rohrsystem, Stollensysteme, etc.) diese beheben und somit auch die am Fuße des Reißecks liegenden Gemeinden bzw. Bürger vor der Gefahr einer von der Anlage ausgehenden Katastrophe bewahren können?

19.  Mit welchen Auswirkungen rechnen Sie durch die Einstellung der Höhenbahn auf die Tourismusregion Mölltal / Hohe Tauern / Kärnten?

20.  Wie ist Ihrer Meinung nach die Einstellung der Höhenbahn und die damit verbundene Entlassung von 15 Personen angesichts der aktuellen Arbeitslosenrate im Bezirk Spittal/Drau (14%) vertretbar?

21.  Wie wurden Ihrerseits die bereits erwähnten Stellungnahmen seitens der betroffenen Gemeinden / der Fachabteilung 7 des Landes Kärnten bei der Beurteilung zur Einstellung der Höhenbahn Schoberboden-Reißeck/Seenplateu berücksichtigt?

22.  Warum wurde die Einstellung der Bahn dennoch genehmigt?

23.  Werden Sie die Voraussetzungen für eine dauernde Einstellung der Reißeck Höhenbahnstrecke nach den Bestimmungen des EisbG nochmals überprüfen?

24.  Wenn ja, inwiefern/wann?

25.  Wenn nein, warum nicht?

26.  Sollten die Voraussetzungen nicht gegeben sein, werden Sie Ihre Zustimmung zur Einstellung der Reißeck Höhenbahnstrecke widerrufen?

27.  Wenn nein, warum nicht?

28.  Wurden von der Verbund Hydro Power AG bereits Angaben (schriftlich oder mündlich) gemacht, wonach auch beabsichtigt wäre, den Schrägaufzug von Kolbnitz auf den Schoberboden einzustellen?

29.  Wenn ja, wann wurden diese Angaben gemacht und wie waren diese inhaltlich ausgestaltet?

30.  Laut Auskunft der Verbund Hydro Power AG ist die bestehende Konzession für den Schrägaufzug bis 2022 befristet, welche gesetzlichen Auflagen gibt es für eine Konzessionsverlängerung?

31.  Wie kann eine Konzessionsverlängerung erwirkt werden?

32.   Mit welchen Kosten ist dabei zu rechnen?

33.  Bis wann müsste spätestens um eine Konzessionsverlängerung angesucht werden, damit der Betrieb des Schrägaufzugs problemlos auch nach 2022 fortgeführt werden kann?

34.  Mit welchem verwaltungstechnischen bzw. behördlichen Aufwand ist bei einem Ansuchen zur Konzessionsverlängerung zu rechnen?

35.  Welche Kosten könnten durch die Konzessionsverlängerung entstehen, wenn man den Betrieb im bisherigen Umfang aufrechterhalten will?