6615/J XXV. GP

Eingelangt am 24.09.2015
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Stefan, Kickl

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Kunst, Kultur, Verfassung und Medien

betreffend Anwendung der Sharia in Österreich

 

 

Auf Initiative des „Islamischen Informations- und Dokumentationszentrum Österreich“ entwickelte das Austrian Standards Institute Regeln u.a. für Islamic Banking, welche Mitte Juni 2011 dort auch beschlossen wurden. Laut Homepage des Austrian Standards Institute soll die ONR 142001 „…Muslimen die Sicherheit geben, dass solcherart zertifizierte Produkte mit den Regeln des Islam konform gehen.“

Mit „Regeln des Islams“ ist die Sharia gemeint, welche auch verschiedene Weisungen zum Thema Umgang mit Geld vorgibt. Geschäfte mit Alkohol, Glücksspiel, Waffen, der Erotikbranche, aber auch mit Schweinefleisch sind ebenso verboten, wie hochriskante Spekulationen und die Einhebung von Zinsen. "Diejenigen, die Zins verschlingen, sollen nicht anders dastehen als wie einer, der vom Satan erfasst und geschlagen ist." (Sure 2, Vers 275). Auch für den islamischen Versicherungsmarkt (Takaful-Versicherungen) gelten eigene Regeln. Das weltweite Volumen für Takaful-Policen beziffert Ernst and Young bis 2012  auf 15 Mrd. Dollar. Der Markt wächst um rund 25 Prozent pro Jahr.

Im Jahr 2050 soll der gesamte Halal-Markt in Europa jährlich mehrere Billionen Euro betragen. Für diese gewerblichen Tätigkeiten soll es keine Gewerbeschein-, Steuer- und Abgabenpflichten sowie keine staatlichen Kontrollen geben. Es wird in „Halal“ (reine, erlaubte) und „Haram“ (unreine, verbotene) Produkte, Unternehmen, Arbeitnehmer und Konsumenten unterschieden. Dies verstößt aber gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Union und gegen die Rechtsprechung des EuGH und EGMR.

Mehr als 100 Millionen Muslime in Gesamteuropa und rund 2 Millionen Muslime in Österreich sollen durch den politischen Islam unter Führung der islamischen Staaten Türkei, Saudi Arabien, Katar, U.A.E., Malaysia, Indonesien, und durch die islamischen Glaubensgemeinschaften dazu instrumentalisiert werden „Halal“ (rein, erlaubt) im privaten und öffentlichen Bereich zu leben. Das „Gesetz Allahs“ soll über dem EU-Recht und den Gesetzen der nationalen europäischen Staaten stehen.

Obwohl der Begriff „Sharia“ im Regelwerk für Halal-Lebensmittel (ONR 142000) vom 1.1.2009 nicht enthalten war, wird sie für die ONR 142001 explizit als Grundlage angeführt. „Der Rahmen für das islamische Bankensystem sind sowohl das islamische Wirtschaftssystem als Teil des islamischen Rechtssystems (Sharia), als auch die geltenden Rechtsvorschriften. Der Koran und die Sunna bilden hierfür die beiden Hauptquellen. Alle Beziehungen des öffentlichen und privaten Lebens müssen im Sinne der religiösen Gesetze geregelt werden.“ (ONR Vorwort, S.3, Abs.2)

Unter Mitarbeit der islamischen Staaten Türkei und Saudi Arabien wurde vom europäischen Normungsinstitut CEN am 6.3.2012 für die Ausarbeitung einer europäischen Norm für Halal Food eine Machbarkeitsstudie erstellt, in der die Beachtung von Scharia Recht, Koran, Sunna  und religiösen Rechtsgutachten (Fatwas) für die europäische Wirtschaft und Gesellschaft festgelegt werden. Seit Sommer 2015 gibt es einen Normentwurf. Statt einer technischen Norm wurde für die europäische Wirtschaft EU-rechtswidrig eine religiöse Norm erstellt. Der World Halal Council (WHC) geht überhaupt davon aus, dass Halal-Normen auch in Europa nur von Muslimen und ohne Mitwirkung von Nicht-Muslimen zu erstellen sind, was den Grundsatz der Gleichbehandlung und der freien Marktwirtschaft der europäischen Union verletzt. Halal ist keine religiöse Tätigkeit sondern ein islamische Tradition.

Dies alles ist in vielerlei Hinsicht äußerst problematisch. Österreich bekennt sich zur Trennung von Staat und Religion, es kommt zur Vermischung von innerkonfessionellem und öffentlichem Recht, deren Zulässigkeit äußerst zweifelhaft ist. Die Einführung verschiedener Rechtssysteme kann außerdem nicht als vereinbar mit der EMRK betrachtet werden. „Die Scharia ist unvereinbar mit den grundlegenden Prinzipien der Demokratie, die in der Konvention festgeschrieben sind. Überdies würde es dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK widersprechen. Die Freiheit der Religionsausübung ist in erster Linie eine Angelegenheit des Gewissens jedes Einzelnen. Die Sphäre des individuellen Gewissens ist grundverschieden von der des Privatrechts, welche die Organisation und das Funktionieren der Gesellschaft als Ganzes betrifft.“ (EGMR Bsw41340/98, Bsw41342/98, Bsw41343/98, Bsw 41344/98).

Auch sollten die Auswirkungen auf Integrationsbestrebungen überdacht werden, da die Bildung von Parallelgesellschaften unterstützt wird, nachdem Muslime spezifische Produkte in spezifischen Geschäften und Instituten konsumieren und Andersgläubige die „Haram“ (unrein) leben im privaten und öffentlichen Bereich diskriminiert werden. Damit wird die vom politischen Islam beabsichtigte Spaltung der Gesellschaft vertieft und der Integration entgegen gearbeitet. Muslimische Bemühungen, in technischen Normen religiöse Vorstellungen einfließen zu lassen, machen diese Spaltung sichtbar.

Die oben genannten Umstände haben negative Auswirkungen auf die Abgaben- und Steueraufkommen des österreichischen Staates und den Wirtschaftsmarkt der europäischen Union, sodass von einem jährlichen Verlust in Höhe von mehreren Milliarden Euro allein für das österreichische Finanzministerium auszugehen ist.

Durch den politischen Islam werden nicht nur in Österreich sondern in ganz Europa Konflikte und Probleme in der Gesellschaft hervorgerufen, denen entgegengetreten werden muss.

Die Einführung des Scharia-Rechtes in Österreich und Europa hat große negative Auswirkungen auf die weitere Arbeit der Kultusbehörde und wird zu Änderungen der Religionsgesetze und des EU-Rechtes führen.

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Kunst, Kultur, Verfassung und Medien folgende

ANFRAGE:

1.    Ist Ihnen die ONR 142000 und ONR 142001 bekannt?

2.    Haben Sie Kenntnis über das Vorhaben, die Halal-Lebensmittel ONR 142000 und ONR 142001 über CEN (European Commitee for Standardization) in Europa einzuführen? Wenn ja, seit wann und wie haben Sie darauf reagiert? Wenn nein, können Sie es dezidiert ausschließen?

3.    Ist Ihnen bekannt, dass die Beachtung von Koran, Sunna, Scharia Recht und religiösen Rechtsgutachten (Fatwas) für die österreichische und europäische Gesellschaft gefordert werden? Wenn nein, werden Sie dieser Sache nachgehen?

4.    Ist Ihnen bekannt, dass im Jahr 2050 der gesamte Halal-Markt in Europa jährlich mehrere Billionen Euro betragen soll. Für diese gewerblichen Tätigkeiten soll es keine Gewerbeschein-, Steuer- und Abgabenpflichten sowie keine staatlichen Kontrollen und keine Kontrollmöglichkeiten für den Kultusminister und die europäische Union geben. Wenn nein, werden sie dieser Sache nachgehen?

5.    Teilen Sie die oben genannte Ansicht, dass die Islamisierung der österreichischen und europäischen Gesellschaft zu Konflikten und Änderungen der Religionsgesetze und des EU-Rechtes führen wird?

6.    Im neuen Islamgesetz 2015, für dessen Ausarbeitung die Kultusbehörde maßgeblich verantwortlich und zuständig ist, wird die Auslandsfinanzierung islamischer Gruppierungen verboten. Wie weit und von wem könnte der islamische Finanzsektor in Österreich und die illegalen Geldströme zur Finanzierung islamischer Gruppierungen vom Kultusminister aus kultuspolitischen Gründen kontrolliert werden? Auf welche Rechtsgrundlage berufen Sie sich?

7.    Halten Sie die Sharia als Grundlage für die österreichische und europäische Gesellschaft aus kultuspolitischen Gründen für legitim?

8.    Sind schon Überlegungen angestellt worden, welche Auswirkungen religiöse islamische Normen auf Grundlage des Sharia-Rechtes, die in Zukunft von rund 2 Millionen Muslimen in Österreich und rund 100 Millionen Muslimen in Gesamteuropa unter Führung des politischen Islam beachtet werden sollen, auf die in Österreich in Übereinstimmung mit den Richtlinien des BMK zu leistenden Kultusangelegenheiten haben werden?

9.    Die meisten Moscheen und Gebetsräume in Österreich werden von Vereinen betrieben. Oft befinden sich am selben Ort auch kleinere Gewerbe, wie Friseure, Imbisse, Lebensmittelhändler, Geldvergabestellen mit Krediten, usw. Sind diese Betreiber aus kultuspolitischer Sicht steuer- und abgabenpflichtig? Werden dort durch die Kultusbehörde kultuspolitische Kontrollen durchgeführt? Wenn nein, warum nicht?

10. Die Kultusbehörde wird bei Fragen die islamische Vereine betreffen vom BMF und anderen Behörden immer kontaktiert. Welche Auswirkungen haben religiöse islamische Normen auf Grundlage des Sharia-Rechtes auf die als Gewerbetreibende in den Moscheen, Gebetsräumen und Vereinen zu entrichtenden Steuer- und Abgabenpflichten an das Finanzministerium und andere Behörden, aus kultuspolitischer Sicht?

11. Müssen diese islamischen Institutionen im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes in der freien Marktwirtschaft der Europäischen Union in Übereinstimmung mit den Finanzgesetzen aus kultuspolitischer Sicht immer Abgaben und Steuern entrichten?

12. Herrscht im Bereich Halal-Lebensmittel, Islamic Finance,  Islamic Banking bzw. Takaful-Versicherungen Gewerbescheinpflicht aufgrund dieser Steuern und Abgaben auch aus kultuspolitischer Sicht zu leisten sind?

13. In den nächsten Jahrzehnten sollen rund 2 Millionen Asylwerber aus islamischen Ländern nach Österreich kommen, von denen mehrere hunderttausend in Österreich bleiben werden. Sind Sie der Meinung, dass aus kultuspolitischen und präventiven Gründen diesen Asylwerbern bereits bei der Aufnahme in Österreich mitgeteilt wird, dass das Sharia-Recht und die Auslandsfinanzierung islamischer Gruppierungen in Österreich keine Rechtsgrundlage hat? Wenn ja, was werden Sie tun, um dies zu gewährleisten?

14. Haben Sie bezüglich der Thematik dieser Anfrage Gespräche mit dem Bundesminister für Finanzen geführt? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht und werden Sie dies nachholen?

15. Haben Sie bezüglich der Thematik dieser Anfrage Gespräche mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres geführt? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?

16. Haben Sie bezüglich der Thematik dieser Anfrage Gespräche mit der Bundesministerin für Inneres geführt? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?

17. Haben Sie bezüglich der Thematik dieser Anfrage Gespräche mit dem Bundesminister für Wirtschaft geführt? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?