6663/J XXV. GP

Eingelangt am 06.10.2015
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Justiz

betreffend die Kontrolle der Sachverständigentätigkeit

 

Die Bedeutung der Sachverständigen im Gerichtsverfahren ist unbestritten von großer Bedeutung. Sofern einem Richter für ein Verfahren die notwendige Fachkenntnis fehlt, hat er einen Sachverständigen zu bestellen. In der Praxis handelt es sich dabei um eine kleine Gruppe von Sachverständigen, die für viele tausend Verfahren jährlich bestellt werden.

 

Wenn eine Partei die vermutete Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eine Gerichtsgutachten aufzeigen will, kann sie ein Privatgutachten einholen. Wie sich aus dem Presse-Artikel „Gutachten: Macht der Sachverständigen in Zivilverfahren wächst“ vom 27.09.2015 ergibt, ist diese Bemühung jedoch oft vergebene Müh: „Solche Privatgutachten werden teilweise gar nicht im Verfahren zugelassen oder mit Standardsätzen abgetan, ohne sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen. Dies selbst dann, wenn die Privatgutachten argumentative Lücken oder sogar Fehler im Gerichtsgutachten aufdecken.

 

Auch in den Rechtsmittelinstanzen wird das Gutachten nicht überprüft. Auch hier sind, bis auf wenige Ausnahmen, etwa in den Handelssenaten, ausschließlich Juristen am Werk, welche so gut wie nie einen zweiten Sachverständigen zu inhaltlichen Prüfungen beiziehen. Auch die Rechtsmittelrichter vertrauen also einfach ungeprüft darauf, dass das Gutachten schon stimmen wird. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass das Rechtsmittelgericht einmal einem Sachverständigen folgt, weil er vom Gericht bestellt wurde, da er als solcher ja nicht irren kann, und gleich danach im nächsten Akt demselben Sachverständigen auf einmal nicht mehr folgt, weil er diesmal als Privatsachverständiger das Gleiche behauptet.“

 

Sachverständige müssen sich überdies nur alle fünf Jahre zertifizieren lassen und unterliegen sonst keiner Prüfung. „In der Praxis geben die Sachverständigen selbst die Akten vor, die geprüft werden sollen. Und geprüft werden die Gutachten wieder nur von Juristen und nicht von anderen Sachverständigen. Dabei sollte für die Rezertifizierung nicht der geprüfte Sachverständige selbst seine Akten aussuchen dürfen, sondern es sollte eine repräsentative Anzahl von seinen Gutachten durch andere Sachverständige überprüft werden. Damit würde neben der Prüfung der Tätigkeit der Richter endlich auch die Tätigkeit der Sachverständigen geprüft.“

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende

 

Anfrage:

 

1.    In wie vielen Verfahren wurde in den letzten drei Jahren ein Privatgutachten zugelassen?

2.    Unter welchen sachlichen Gesichtspunkten können Richter die Zulässigkeit eines Privatgutachtens zum Verfahren ablehnen?

3.    Trifft es zu, dass Sachverständige in der Praxis bei der Überprüfung zur Rezertifizierung ihrer Tätigkeit die zu überprüfenden Akten selbst vorgeben dürfen?

4.    Warum wird die Prüfung dieser Akten nicht durch Sachverständige mit fundierter Sachkenntnis des zu überprüfenden Sachverhaltes durchgeführt?