6773/J XXV. GP

Eingelangt am 14.10.2015
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl, Mag. Harald Stefan

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Unterhaltsverfahren aufgrund sogenannter „Kuckuckskinder“ gegen die Mutter

 

Der Presse-Artikel „Von Frau in die Irre geführt: Kein Ersatz für den falschen Vater“ vom 20.9. handelt von dem Rechtsstreit eines Oberösterreichs mit seiner Exfreundin, der 2010 per DNA-Gutachten feststellen musste, dass „seine“ vier Kinder allesamt einen anderen Vater haben. Während bei drei der Kinder der echte Vater ausfindig gemacht worden konnte, war dies bei dem vierten Kind, der 1987 geborenen Tochter, nicht mehr möglich. Der Oberösterreicher forderte daher von der Mutter 80.000 Euro Ersatz für die bis zu dem 17. Geburtstag der Tochter geleisteten Unterhaltskosten zurück.

 

Der Mann hatte bereits bei Geburt der Tochter Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt, doch die Mutter wies diese ab und bekräftigte, dass sie keinen Seitensprung begangen habe. „Bewusst in die Irre habe ihn seine nunmehrige Exfreundin damals geführt, argumentierte der Mann vor Gericht. Er stützte seine Klage gegen die Frau primär auf Schadenersatzansprüche, daneben machte er auch einen Aufwandsersatzanspruch (§1042 ABGB) geltend. Zumal eigentlich die Mutter für das Kind hätte aufkommen müssen.“


Sowohl die 1. Instanz als auch die Zweitinstanz entschieden zugunsten des Klägers. Das „Bezirksgericht befand, dass der Schadenersatzanspruch des Mannes zu Recht bestehe. Die Frau habe zumindest mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen, dass der Mann zu Unrecht die Vaterschaft anerkennt.

 

Das Landesgericht Steyr bestätigte das Urteil. Die Frau habe wegen ihres Mehrverkehrs (wie es Juristen nennen) nicht gutgläubig annehmen dürfen, dass ihr damaliger Freund der einzige mögliche Vater sei. Sie sei schadenersatzpflichtig. Was den Aufwandsersatzanspruch betrifft, so hätte das Erstgericht auch darüber befinden müssen. Da es das aber nicht gemacht und sich der Mann nicht dagegen gewehrt habe, sei dieser Anspruch aus dem Verfahren ausgeschieden.“

 


 

Der OGH vertrat hingegen eine andere Meinung. „Der Mann habe vor Gericht nicht vorgebracht, dass er sein Vaterschaftsanerkenntnis bekämpft hätte, wenn die Frau im Gespräch kurz nach der Geburt alles zugegeben hätte. „Allein daraus, dass der Kläger irgendetwas tun hätte können, lässt sich ein konkreter Schadenersatzanspruch nicht ableiten“, so der OGH (8 Ob 125/14m). Es hätte ja sein können, dass der Mann, auch wenn die Frau den Mehrverkehr zugibt, von ihr trotzdem überzeugt worden wäre, dass er der Vater ist. Auch sei die Möglichkeit eines DNA-Tests 1987 nicht allgemein zur Verfügung gestanden.

 

Zudem müsse die Schuldfrage revidiert werden. Zumal die Frau, „welche Berechnungen sie auch immer angestellt haben mag, stets von der Vaterschaft des Klägers überzeugt war“, so der OGH. Der Frau könne man „(allenfalls grobe) Fahrlässigkeit, aber nicht Vorsatz“ vorwerfen, sagte der OGH. Und bloß bei bewusst wahrheitswidrigen Angaben sei ein Schadenersatzanspruch gegen die Mutter möglich.

 

Der Schadenersatzrechtsexperte Andreas Kletecka von der Uni Salzburg hingegen meinte im Gespräch mit der „Presse“, dass alleine „die Aussage der Frau, dass sie nicht fremdgegangen sei, aber eigentlich schon einen Vorsatz beinhalte“ und „man zumindest mit einer Klage wegen Aufwandsersatzanspruchs in Unterhaltsfällen wie diesem durchdringen könnte, meint der Experte, wenn auch nur zeitlich befristet (drei Jahre)“.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende

 

Anfrage:

 

1.    Wie viele derartige Verfahren, in denen der echte Vater nicht ausfindig gemacht werden konnte und die Mutter auf Ersatz der Unterhaltskosten geklagt wurde, hat es seit 2010 gegeben?

2.    Wie viele gleichartige Verfahren sind derzeit anhängig?

3.    Wie viele Male wurde bisher in solchen Verfahren aus welchen Gründen Schadenersatz zugesprochen?

4.    In wie vielen Verfahren wurde bisher Schadenersatz wegen seelischer Grausamkeit bei listiger Irreführung undTäuschung erteilt?