6821/J XXV. GP
Eingelangt am 15.10.2015
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möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Norbert Sieber
Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Bildung und Frauen
betreffend Fernbleiben vom Unterricht bzw. Befreiung vom Unterricht
Durch § 9 Schulpflichtgesetz 1985 wird der Schulbesuch und das Fernbleiben vom Unterricht geregelt:
Durch § 9 Abs. 2 ist das Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung der Schülerin / des Schülers zulässig.
In § 9 Abs. 3 werden die Rechtfertigungsgründe für eine Verhinderung aufgezählt.
Aus der Schulpraxis wird berichtet, dass Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern für eine Befreiung von der Schulpflicht in den letzten Tagen vor Beginn der Sommerferien ansuchen.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher nachstehende
1. Wie viele Kinder im Pflichtschulalter wurden im Schuljahr 2014/2015 für 1 bis 5 Tage vor Beginn der Sommerferien vom Unterricht befreit? Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesländern und Begründung für die Befreiung.
2. Wie viele Kinder wurden für 6 bis 10 Tage vor Beginn der Sommerferien vom Unterricht befreit? Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesländern und Begründung für die Befreiungen.
3. Wie viele Kinder wurden für 10 und mehr Tage vor Beginn der Sommerferien vom Unterricht befreit? Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesländern und Begründung für die Befreiung.
4. Von welchen Stellen wurden die Befreiungen genehmigt?