6848/J XXV. GP

Eingelangt am 28.10.2015
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch

 

Für gesundheitsbezogene Maßnahmen im Rahmen der Diversion nach §§ 35, 37 SMG oder eines Strafaufschubes nach § 39 SMG hat der Bund nach § 41 SMG eine subsidiäre Kostentragungspflicht.

 

Das Budgetbegleitgesetz 2011 hat die Dauer der stationären Therapie im Rahmen gesundheitsbezogener Maßnahmen unter anderem aus Kostensenkungsgründen auf sechs Monate begrenzt. Nach einem stetigen Kostenanstieg auf den Höchststand von 8,77 Millionen Euro im Jahr 2011 konnte dadurch bis zum Jahr 2013 die Kosten auf 7,71 Millionen Euro reduziert werden. Damit ist man aber noch weit vom Betrag von 2004, 3,2 Millionen Euro, entfernt.

 

In einer Anfragebeantwortung zu gesundheitsbezogenen Maßnahmen bei Suchtmissbrauch von 2014 (1433/AB) hat das Bundesministerium auf die Frage, wie oft eine Person gesundheitsbezogene Maßnahmen in Anspruch nehmen darf, überdies geantwortet, dass „bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen die Inanspruchnahme gesundheitsbezogener Maßnahmen grundsätzlich auch wiederholt möglich ist“.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende

 

Anfrage:

 

1.    Welche Kosten sind im Jahr 2014 durch gesundheitsbezogene Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 SMG entstanden?

2.    Welche Beträge wurden dabei welchen Einrichtungen zugesprochen (aufgeteilt nach Bundesländern)?

3.    Warum haben sich die Kosten für gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch seit 2004 mehr als verdoppelt?

4.    Führt das Bundesministerium regelmäßig Evaluierungen des Erfolgs der gesundheitsbezogenen Maßnahmen durch?

5.    Gibt es Sanktionen für Personen, die wiederholt eine gesundheitsbezogene Maßnahme erfolglos in Anspruch nehmen?

6.    Wenn ja, welche?

7.    Wenn nein, warum nicht?