6865/J XXV. GP

Eingelangt am 28.10.2015
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Anneliese Kitzmüller

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Ausmaß der Kürzung der Familienbeihilfe durch steuerliche Berücksichtigung der Ausgleichszulage bei (behinderten) Beziehern einer Waisenrente

 

 

Derzeit kann es zu finanziellen Benachteiligungen von Menschen kommen, die (auf Grund ihrer Behinderung) neben einer Waisenpension eine Ausgleichszulage und eine (erhöhte) Familienbeihilfe erhalten.

Gemäß § 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idgF führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von 10.000 Euro in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe.

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c bleiben Waisenpensionen bzw. Waisenversorgungsgenüsse für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zwar außer Betracht. Nicht jedoch allfällige Ausgleichszulagen.

Übersteigt nun durch die Miteinrechnung von Ausgleichszulagen das zu versteuernde Einkommen eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 Euro, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 bzw. § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 Euro  übersteigenden Betrag. Der entsprechende „zu Unrecht bezogene“ Teil der Familienbeihilfe wird sodann zurückgefordert.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Wie viele Kinder ab dem vollendeten 19. Lebensjahr bezogen in Österreich in den Jahren 2013 und 2014 eine erhöhte Familienbeihilfe?

 

2.    Wie viele Bezieher einer erhöhten Familienbeihilfe bezogen in den Jahren 2013 und 2014 eine Waisenpension bzw. Waisenversorgungsgenüsse?

 

3.    Wie viele Bezieher einer erhöhten Familienbeihilfe sowie einer Waisenpension bzw. Waisenversorgungsgenüsse bezogen in den Jahren 2013 und 2014 eine Ausgleichszulage?

 

4.    In wie vielen Fällen wurde auf Grund der Überschreitung der Einkommensgrenze von 10.000 Euro gem. § 5 FLAG - unter anderem wegen der Miteinrechnung der Ausgleichszulage - Familienbeihilfe in den Jahren 2013 und 2014 zurückgefordert?

 

5.    In welcher betragsmäßigen Höhe lagen die im Durchschnitt zurückgeforderten Teile der Familienbeihilfe?

 

6.    Wurden seitens Ihres Ressorts bereits Maßnahmen gesetzt, um Rechtssicherheit im Interesse der Betroffenen wieder herzustellen und eine Kürzung der Familienbeihilfe durch den Bezug einer Ausgleichszulage künftig zu verhindern?

 

7.    Wenn nein, warum nicht?

 

8.    Wenn ja, welche Maßnahmen wurden in diesem Zusammenhang konkret gesetzt?

 

9.    Hat es in dieser Angelegenheit bereits Gespräche mit dem Bundesministerium für Familien und Jugend gegeben?