6871/J XXV. GP

Eingelangt am 30.10.2015
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Anfrage

 

 

der Abgeordneten Neubauer, Dr. Karlsböck

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betreffend Ausschreibung einer Professorenstelle an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

 

Der „Südtiroler Tageszeitung“ vom 20. Oktober 2015 war folgende Information zu entnehmen:

 

Die Leopold-Franzens-Universität Innsbruck sucht seit rund zwei Wochen eine Professorin für Italienisches Verfassungsrecht – hat diese jedoch offensichtlich schon seit langem gefunden. Tatsächlich könnten die Kriterien für die Stellenbesetzung eindeutiger nicht sein: Gesucht wird vorrangig eine „qualifizierte Frau“ (zur „Erhöhung des Frauenanteils“) im Forschungsschwerpunkt Südtiroler Autonomierecht, die zwingend bereits Mitarbeiterin der Universität ist. Bewerbungen von außen sind nicht zugelassen.

 

„Man hätte ja gleich den Namen von Frau Happacher hineinschreiben können.“, zeigt sich ein Instituts-Kenner überrascht. Ein nicht ganz abwegiger Gedanke. Esther Happacher, gebürtige Brixnerin, lehrt und forscht bereits seit Jahren am Institut für Italienisches Recht, gemeinsam mit dem Europarechts- Experten Walter Obwexer verfasste sie unter anderem im Auftrag der Südtiroler Landesregierung das noch unveröffentlichte Gutachten zur Südtirol-Autonomie.

 

Ihr Name, und hier wird die Ausschreibung, in der sich Universitätsrektor Tilmann Märk bereits auf Bewerbungen (Plural!) freut, erst richtig interessant – taucht unter anderem in einem Protokoll der Institutskonferenz vom 6. Juli auf. Darin heißt es reichlich paradox: „Professur für Esther Happacher wird den Entscheidungen aus der Professorenkurie und Fakultätsrat nach demnächst ausgeschrieben.“ Eine eindeutig rechtswidrige Formulierung, die nicht nur Mitarbeitern des Instituts sauer aufstößt. Kann es denn sein, dass der Sieger eines Rennens bereits vor dem Startschuss bekanntgegeben wird?

 

„Ein Versehen“, erklärt Institutsleiter Bernhard Eccher im Gespräch mit der Tageszeitung, ohne jedoch eine ad-personam-Ausschreibung zu bestreiten – und: Man habe das Protokoll sowieso noch rechtzeitig korrigiert.

 

Rechtzeitig heißt: Exakt zwei Wochen später, am 20. Juli 2015, verschickt das Institut eine zweite Version des heiklen Dokuments. Esther Happachers Name wurde durch die weniger verfängliche „Professur für Italienisches Verfassungsecht (sic!)“ ersetzt, ansonsten ist das nachträglich veränderte Protokoll nahezu wortgleich – inklusive der „strategischen Gesichtspunkte“, die bei der Besetzung berücksichtigt werden. Die da wären: Die bereits bekannte „Frauenförderung“ und: ein „klares Signal

nach Südtirol.“

 

Ein Signal nach Südtirol als Begründung für eine Stellenausschreibung? Ein möglicherweise nicht ganz unbegründetes Dankeschön: Am 29. September, knapp eine Woche, bevor die Professur mit Signalwirkung offiziell ausgeschrieben wurde, genehmigte die Landesregierung ein 335.000 Euro schweres Finanzierungspaket, das verteilt auf insgesamt drei Jahre der Universität Innsbruck zugutekommen soll. Empfänger ist das Institut für italienisches Recht, das allein für das laufende Jahr 21.500 Euro für das „Lehrangebot für die Südtiroler Studierenden“ erhält – in zwei Jahren werden es mehr als 120.000 Euro sein.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgende

 

 

Anfrage

 

  1. War Ihnen zum Zeitpunkt der Anfragestellung bekannt, dass an der Leopold-Franzens-Universität in Innsbruck eine Professur für Italienisches Verfassungsrecht zur Vergabe steht?
  2. Wenn ja, war Ihnen zum Zeitpunkt der Anfragestellung bekannt, dass die festgesetzten Kriterien für die Stellenbesetzung so gewählt waren, dass offenbar nur eine einzige Person dafür in Frage kommt?
  3. Es handelt sich dabei um eine sog. § 99 Abs. 3 Professur. Auf der Grundlage dieser Bestimmung werden die Bestqualifizierten außerordentlichen Universitätsprofessoren in die Professorenkurie gehoben, und zwar nach einem Auswahlverfahren. Hat es in Innsbruck ein solches Auswahlverfahren gegeben?
  4. Ist eine derartige Vorgehensweise bei der Vergabe von Professuren oder anderen Stellen an österreichischen Universitäten üblich?
  5. Wenn nein, warum wurde dann im konkreten Fall diese Vorgehensweise gewählt?
  6. Ist diese Vorgehensweise mit den gesetzlichen Normen sowie internen Richtlinien für die Vergabe bzw. Ausschreibung von Professuren vereinbar?
  7. Wenn nein, welche Maßnahmen werden Sie diesbezüglich setzen?
  8. Rektor Märk und Institutsleiter Prof. Eccher rechtfertigen diese Vorgangsweise u.a. mit dem Argument der Frauenförderung. Die Bevorzugung von weiblichen Kandidatinnen ist laut den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur bei gleicher Qualifikation (in Bezug auf männliche Mitbewerber) möglich. Wenn jeder Unternehmer bei der Aufgabe eines Stelleninserates penibelst darauf achten muss, niemanden zu diskriminieren, warum darf dann eine öffentliche Institution sich bereits im Vorhinein auf eine sogar (siehe erstes Protokoll) namentlich genannte Person festlegen?
  9. Das bereits unterfertigte und ausgesandte Protokoll der Institutskonferenz wurde nachträglich in einem zentralen Bereich abgeändert. Es wurde der Name der Kandidatin herausgestrichen, für die die Stelle offenkundig bestimmt ist. Wurde damit versucht, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme zu verdecken? Ist eine solche Vorgangsweise zulässig? Dürfen Universitätsprotokolle nachträglich abgeändert werden, wobei offenkundig ein tatsächlich vorgefallener Sachverhalt einfach gestrichen wird? Wie ist ein solcher Vorgang rechtlich zu beurteilen?
  10. Sollte ein Rechtsverstoß vorliegen, welche Maßnahme unternimmt dann Ihr Ministerium dagegen?
  11. Können Sie das 335.000,- Euro Finanzierungspaket für das Institut für italienisches Recht bestätigen?
  12. Wenn ja, besteht die Möglichkeit eines Zusammenhangs mit der Vergabe der Professur an die betreffende, einzig mögliche, Kandidatin?
  13.  Wer bestimmt an der Universität Innsbruck über die Verwendung dieser Mittel? Welche Rolle spielt dabei die für diese Professur vorgesehene Kandidatin? Hat sie ein vorrangiges (Mit)entscheidungsrecht?
  14. Kann der Geldgeber, das Land Südtirol, auf die Verwendung der Mittel konkret Einfluss nehmen? Gibt es ein Gremium mit Vertretern aus Südtirol und von der Universität Innsbruck, das über die Mittelverwendung entscheidet?