7019/J XXV. GP

Eingelangt am 13.11.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Peter Pilz, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Platzverbot für Gatterjagd

BEGRÜNDUNG

 

Am 7. November 2015 veranstaltete Alfons Mensdorff-Pouilly in Bildein im Burgenland eine sogenannte „Gatterjagd“. Wie der Verein gegen Tierfabriken VGT berichtete, wurden dabei unter anderem Wildschweine aus einem Zuchtbetrieb, sowie Rehe, Hirsche und andere Tiere von Treibern in einem umzäunten Gebiet gehetzt und von den Jagdgästen von Hochständen aus beschossen.

Die Landespolizeidirektion Burgenland erließ in diesem Zusammenhang ein Platzverbot gem. § 36 Abs 1 SPG, das sich nicht nur auf die betroffenen Grundstücke sondern auch auf einen 200m breiten Streifen rund um diese Grundstücke bezog. So sollte mit Hilfe der Polizei ein ungestörtes Gemetzel garantiert werden.

Begründet wurde das Platzverbot laut den ausgehängten Kundmachungen damit, dass „aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es werde“ in der näher bezeichneten „Eigenjagd Unterbildrein […] eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen entstehen.“

Nun mag für Außenstehende auf den ersten Blick durchaus einleuchtend sein, dass im Bereich einer von Alfons Mensdorff-Pouilly veranstalteten Jagdgesellschaft ganz akute Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen besteht. Der § 36 SPG bezieht sich jedoch auf den gesetzlich in § 16 SPG definierten Begriff der „allgemeinen Gefahr“. Dazu zählen entweder „gefährliche Angriffe“, das sind im Wesentlichen gerichtliche Vorsatzstraftaten, oder kriminelle Verbindungen.

Laut der Begründung des Platzverbots hatte die Landespolizeidirektion Burgenland also Grund zu der Annahme, dass im Eigenjagdgebiet Unterbildrein Vorsatzstraftaten gegen Leben oder Gesundheit von Menschen begangen würden. Damit wären die Sicherheitsbehörden aber gem. § 21 Abs 1 SPG zur Abwehr dieser Gefahren verpflichtet gewesen. Wenn die Behörde befürchtete, dass Menschen durch die Treibjagd durch vorsätzliche Taten zu Schaden kommen könnten, dann hätte sie die Treibjagd verhindern müssen statt bloß ein Platzverbot zu verhängen.


Andererseits hätte die Möglichkeit einer Beobachtung oder sogar Störung der Jagd durch TierschutzaktivistInnen keinen Anlass zur Verhängung des Platzverbotes geboten sofern nicht die Begehung von Straftaten gegen Leben oder Gesundheit durch diese befürchtet wurde – wofür offensichtlich aber kein Anlass bestand.

Tatsächlich diente das Platzverbot damit erkennbar einzig dem Zweck, die unerwünschten TierschützerInnen von dem Gebiet des Tiergemetzels fernzuhalten.

Es wurde eine enge Abstimmung und Lagebesprechung zwischen Kräften der Sicherheitsbehörde und Alfons Mensdorf-Pouilly beobachtet:

Das vom Platzverbot betroffene Gebiet wurde unter Einsatz zahlreicher Polizeikräfte und von Fahrzeugen der Exekutive abgesperrt:


Die diesbezügliche Gefälligkeit der Landespolizeidirektion Burgenland gegenüber Alfons Mensdorff-Pouilly ist angesichts der durch zahlreiche Skandale und Affären belegten Nahebeziehungen zwischen diesem und dem Kabinett des Innenministeriums besonders bedenklich.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende


ANFRAGE

 

1)    Welche konkrete „allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen“ war Anlass für die Verhängung der Platzverbote nach § 36 Abs 1 SPG durch die Landespolizeidirektion Burgenland am 7.11.2015 von 6.00 bis 12.00 Uhr sowie von 12.00 bis 18.00 Uhr im Gebiet der „Eigenjagd Unterbildrein“ und 200m rund um diese?

2)    Aufgrund des jagdlichen Vorhabens musste die Polizei von vorsätzlichen Angriffen gegen Leben und Gesundheit von Wildschweinen ausgehen. Welche Begehung von Vorsatzstraftaten gegen Leben oder Gesundheit von Menschen seitens der Jagdgäste wurde befürchtet?

3)    Auf welche „bestimmten Tatsachen“ gründete sich diese Annahme?

4)    Was wurde gem. § 21 Abs 1 SPG unternommen um diese Gefahr abzuwehren?

5)    Falls keine Gefahr gegen Leben und Gesundheit anzunehmen war - wurde die Bildung einer kriminellen Vereinigung durch die Jagdgäste befürchtet?

6)    Falls ja: auf welche „bestimmten Tatsachen“ gründete sich diese Annahme?

7)    Was wurde gem. § 21 Abs 1 SPG unternommen um diese Gefahr abzuwehren?

8)    Wurde die Begehung von Vorsatzstraftaten gegen Leben oder Gesundheit von Menschen durch TierschutzaktivistInnen befürchtet?

9)    Falls ja: auf welche „bestimmten Tatsachen“ gründete sich diese Annahme?

10) Was wurde gem. § 21 Abs 1 SPG unternommen um diese Gefahr abzuwehren?

11) Wurde die Bildung einer kriminellen Vereinigung durch TierschutzaktivistInnen befürchtet?

12) Falls ja: auf welche „bestimmten Tatsachen“ gründete sich diese Annahme?

13) Was wurde gem. § 21 Abs 1 SPG unternommen um diese Gefahr abzuwehren?

14) Werden bei allen „Gatterjagden“ in Österreich derartige Platzverbote verhängt?

15) Falls nein: Warum wurde gerade in diesem Fall ein Platzverbot verhängt?

16) Auch Tierquälerei nach § 222 StGB ist ein gerichtlich strafbarer Vorsatztatbestand, dessen Begehung einen gefährlichen Angriff nach § 16 SPG bildet. Die Durchführung von Gatterjagden in der gegenständlichen Form, bei denen die Tiere von Treibern in einem abgezäunten Bereich hin- und hergehetzt und von Jagdgästen beschossen werden, ist auch unter Jägern höchst umstritten und wahrscheinlich nicht waidgerecht. Wurde im Vorfeld der Gatterjagd geprüft, ob die Gefahr von gefährlichen Angriffen nach § 222 StGB besteht, insbesondere durch das Zufügen unnötiger Qualen oder die mutwillige Tötung von Wirbeltieren, und in welcher Form wurden diese Überlegungen in der Bewertung des Vorganges berücksichtigt?

17)  Das Platzverbot wurde vom Landespolizeidirektor des Burgenlandes verhängt. Hat dieser vor Verhängung des Platzverbotes mit dem BMI Rücksprache gehalten?

18)  Wer hat den Landespolizeidirektor um die Verhängung des Platzverbots ersucht?

19)  Hat das BVT bzw. das LVT ein Platzverbot angeregt bzw. befürwortet?

20)  War das Kabinett der Frau Bundesminister über das beabsichtigte Platzverbot informiert?

21) Hat Alfons Mensdorff-Pouilly oder ein bevollmächtigter Vertreter von ihm oder seinen Unternehmen bei den Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit der gegenständlichen Gatterjagd interveniert bzw. Ersuchen oder Anträge gestellt und falls ja bei wem, wann und mit welchem Inhalt?

22) Haben Mitarbeiter des Innenministeriums an der Jagd am 7.11.2015 im Eigenjagdgebiet  Unterbildrein teilgenommen und falls ja wer?

23) Haben Mitarbeiter des Innenministeriums 2014 oder 2015 an Jagden in Jagdrevieren von Alfons Mensdorff-Pouilly oder seinen Unternehmen teilgenommen und falls ja wer und wann?

24) Wie viele Beamte des BMI waren rund um die Hetzjagd im Einsatz?

25) Wie viele Dienststunden wurden dabei verbraucht?

26) Wie viele Fahrzeuge der Polizei waren dabei im Einsatz?

27) Wie hoch waren die Kosten des Einsatzes?

28) Wie viele Tiere konnten auf Grund des Polizeieinsatzes ungestört zu Tode gehetzt werden?

29) In Spielfeld geht es um die Sicherheit Österreichs. Dort fehlen Polizisten. In Bildein geht es um die Sicherheit des Hetzjagd-Geschäfts. Dort gibt es Polizisten in Hülle und Fülle. Warum ist Ihnen die Geschäftssicherheit Mensdorff-Pouillys wichtiger als die öffentliche Sicherheit Österreichs?