7059/J XXV. GP
Eingelangt am 16.11.2015
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Anfrage
des Abgeordneten Christian Hafenecker, MA
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
betreffend Militärgeneralvikariat und Reduzierung der Generalsränge
Nach Darstellung der Militärdiözese ist das
Militärgeneralvikariat die oberste geistliche Behörde des
Militärbischofs. Zu seinen Aufgaben zählt die Umsetzung der Weisungen
des Militärbischofs an die Militärseelsorger in Österreich,
Personalangelegenheiten, die zentrale Matrikenführung über die
Angehörigen des Bundesheeres, der Heeresverwaltung sowie deren Familienangehörigen
und aller präsenzdienstleistenden Wehrpflichtigen und Frauen im
Ausbildungsdienst. Die Leitung obliegt dem Militärgeneralvikar. Msgr. Dr.
Franz Fahrner war ab 1. September 2004 als Generalvikar in der
Militärdiözese tätig. Nach kolportierten angeblichen Differenzen
wurde er im Oktober 2013 durch Militärgeneralvikar
Mag. Leszek Ryzka abgelöst. Msgr. Dr. Fahrner versieht mittlerweile Dienst
im Bereich der evangelischen Militärseelsorge. Des Weiteren sind dem Entwurf
einer Verordnung des BM f. Landesverteidigung und Sport über das
Führen militärischer Dienstgrade (Dienstgradeverordnung – DGV)
die den jeweiligen Verwendungen zugeordneten Dienstgrade für
Militärseelsorger zu entnehmen. Allein fünf dieser Dienstgrade
entsprechen Generalsrängen. Als Zielsetzung für diese im Jahr 2016 in
Kraft tretende Verordnung wird die Reduktion von Spitzendienstgraden,
insbesondere im Generalsrang angeführt.
Der neu ernannte Militärbischof Freistetter kündigte diesbezüglich in der Presse folgende Einsparung an: „Um auch einen Beitrag zur Reduktion der Generalsränge zu leisten, wird für diese Funktion der Dienstgrad Militärerzdekan, der einem Brigadier entspricht, nicht mehr vergeben“, (www.religion.orf.at, 30.06.2015).
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport folgende
Anfrage
1. Welche dienstliche Notwendigkeit erfordert die Einteilung eines katholischen Priesters im Generalsrang auf einen neu geschaffenen Arbeitsplatz im Bereich der evangelischen Militärseelsorge obwohl durch die Beschaffenheit dieses Arbeitsplatzes der betroffene Priester an der Ausübung seiner seelsorglichen bzw. priesterlichen Grundaufgaben gehindert wird?
2. Kann der Militärbischof dienstrechtliche Weisungen auf Basis des BDG bzw. VBG an die Militärseelsorger erteilen?
3. Wenn ja, auf welcher exakten rechtlichen Grundlage?
4. Wenn nein, hat der derzeitige Militärbischof rechtswidrig das Weisungsrecht gebraucht?
5. Wird im Bereich der Militärseelsorge auch die Matrikenführung ziviler Pfarren besorgt?
6. Wenn ja, welche finanzielle Abgeltung erfährt das Militär seitens der zivilen Pfarren für diese Tätigkeiten?
7. Lagen dem BMLVS zum Zeitpunkt der Ernennungen des Militärgeneralvikars, Ryzka, und des Stellvertretenden Leiters und Ordinariatskanzlers die diesbezüglichen Amtsblätter des Militärordinariats vor, welche die Promulgation der entsprechenden kirchenrechtlichen Ernennungen beinhalten oder aufgrund welcher Unterlagen wurden diese Personalmaßnahmen eingeleitet?
8. Welchen Dienstgrad hat der bisherige Militärerzdekan mittlerweile inne?
9. Wie hoch sind die erwarteten Einsparungen durch diese Maßnahme in den nächsten fünf Jahren?
10. Sieht man von traditionellen Gründen ab, welche dienstlichen Erfordernisse bestehen für die Festlegung von Dienstgraden für die Militärseelsorge, im Besonderen für die hohe Anzahl an Generalsrängen und wie viele Träger dieser Generalsdienstgrade gibt es derzeit im Dienst-, Miliz- und im Ruhestand?
11. Entspricht die gelebte Tradition der Verwendung von Dienstgraden für Militärseelsorger dem heutigen Verständnis des Österreichischen Bundesheeres?
12. Welche dienstliche Notwendigkeit besteht in der Festlegung von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen, wie z.B. Militärbischof, Militärgeneralvikar, u.s.w. für Amtsträger, die diese Funktionen ohnedies aufgrund kirchlicher Vorgaben ausüben, zumal dadurch die in der Folge irritierenden Situationen eines amtierenden „Militärbischof i.R.“ oder das Auftreten von mehreren „Militärgeneralvikaren“ und „Militärgeneralvikaren i.R.“ herbeigeführt werden?
13. Wie viele Brigadiere versehen im Österreichischen Bundesheer derzeit Dienst?