7064/J XXV. GP

Eingelangt am 16.11.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Steinbichler

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend „Geschützte geografische Angaben

 

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 dient dem Schutz dieser Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben. (In Österreich in Form des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes umgesetzt.) Drei EU-Gütezeichen bürgen für die Qualität hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel und sorgen für den angemessenen Schutz folgender Produktbezeichnungen: g. U. (geschützte Ursprungsbezeichnung), g. g. A. (geschützte geografische Angabe) und g. t. S. (garantiert traditionelle Spezialität).

 

Der Unterschied zwischen den Bezeichnungen g.g.A. und g.U. liegt in der Intensität der Beziehung zwischen dem Herstellungsgebiet und dem Erzeugnis. So müssen bei der Ursprungsbezeichnung alle Erzeugungsschritte (vom Rohstoff bis zum fertigen Produkt) im festgelegten Gebiet erfolgen, wohingegen es bei der geografischen Angabe ausreicht, wenn das Erzeugnis in dem namensgebenden Gebiet nur verarbeitet worden ist, das Grunderzeugnis aber aus einem anderen Gebiet stammt.

 

Was genau unter g.g.A. geschützt wird, definiert das BMLFUW auf seiner Homepage folgendermaßen:

 

Unter einer „geografischen Angabe“ versteht man den Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,

·         dessen Ursprung in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Gegend liegt,

·         bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten Gebiet erfolgt, und

·         dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft  wesentlich auf diesen Ursprung zurückzuführen ist (Art. 5 Abs. 2).[1]

 

Das heißt, die g.g.A.-Bezeichnung legt nur fest, dass das Produkt in einem Gebiet nach bestimmten Verfahren bearbeitet bzw. verarbeitet wurde. Und genau diese Tatsache ist für die Konsumenten oft nicht zu erkennen. Nicht definiert sind die Rohstoffe und deren Herkunft. Dabei wird von den  Kunden genau das angenommen. Handelt es sich um z.B. Tiroler Speck oder steirisches Kürbiskernöl, wird von Kunden die Herkunft des Fleisches aus Tirol bzw. des Öles aus der Steiermark angenommen. Das ist aber nirgends festgelegt und muss nicht zutreffen.


Der Präsident der Landwirtschaftskammer Österreich Hermann Schultes fordert die Erzeuger auf mehr Produkte registrieren zu lassen. [2] Für die Sicherstellung der Qualität und der Herkunft der Produkte ist eine Erhöhung der von ihm geforderten Anzahl der Produkte mit geschützter geografischer Angabe nicht förderlich. Im Gegenteil, dieses europäische Gütezeichen ist verwirrend und ersetzen die Notwendigkeit eines österreichischen Qualitätsgütesiegel nicht.

 

Vergleichbar ist die Irreführung der Konsumenten mit dem europäischen Gütezeichen (g.g.A.) mit dem AT-Stempel auf den ausländischen Tieren bei der Schlachtung in Österreich. Beide Kennzeichnungen verwirren die werden von den Kunden.

 

In diesem Sinne stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachstehende

 

Anfrage:

 

1.      Warum wird der Ursprung der Lebensmittel – und dabei insbesondere der der
(Haupt-)Bestandteile (u.a. Geburtsort, Aufzuchtort, Schlachtort, Verarbeitungsort, etc.) –, die  für die g.g.A.-Produkte verwendet werden, nicht schärfer festgelegt?

2.      Wie beurteilt Ihr Ressort den Konsumentenschutz im Bereich der g.g.A.- Bezeichnungen?

3.      Wäre es nicht unbedingt notwendig, die Herkunft der Lebensmittel (mindestens die der wichtigsten Bestandteile des Produkts) explizit anzugeben?

4.      Ist es nicht Konsumententäuschung, wenn in den Produkten mit g.g.A.-Angabe die Hauptbestandteile (etwa: Fleisch, Speck, Milch, Kürbiskerne, usw.) nicht aus der angegebenen bzw. der durch die Auslobung suggerierten Region bzw. sogar aus dem Ausland stamm(t)en?

a.    Falls nein, warum nicht?

b.    Falls ja, um welche Produkte handelte es sich? Wie wurde in diesen Fällen jeweils vorgegangen? Gab es entsprechende Anzeigen – und wenn ja; waren diese gerechtfertigt?

5.      Gab es bis dato Anzeigen wegen Missbrauch von g.g.A.-Bezeichnungen?

a.    Falls ja, um welche Produkte handelte es sich? Waren die jeweiligen  Anzeigen gerechtfertigt? Wie wurde in diesen Fällen vorgegangen/entschieden?

6.      Werden Sie diese Missstände abstellen bzw. was werden Sie dagegen unternehmen?

7.      Würde ein österreichisches Gütesiegel einen besseren Schutz gewährleisten?

 



[1] http://www.bmlfuw.gv.at/land/lebensmittel/qs-lebensmittel/lebensmittelqualitaet/herkunft-spezialitaetenschutz/Herkunftsschutz.html

[2] http://www.bauernzeitung.at/?+Schultes++Kopierschutz+fuer+Lebensmittel-Spezialitaeten+endlich+einfacher+&id=2500%2C1079692%2C%2C%2Cc1F1PSUyMCZjdD02JmJhY2s9MQ%3D%3D