7083/J XXV. GP

Eingelangt am 18.11.2015
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Wolfgang Zanger

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

 

betreffend offene Fragen zum Durchgriffsrecht

Das Monatsmagazin Kommunal berichtete in seiner Novemberausgabe des Jahres 2015 über das Durchgriffsrecht und die Folgen für die österreichischen Gemeinden. Im Speziellen wirft der Artikel „Willkommen in Schilda“ Fragen über die genauen juristischen und alltäglichen Auswirkungen des Durchgriffsrechts auf.

 

Bezugnehmend auf die in der Ausgabe 11/2015 der Zeitschrift „Kommunal“ aufgeworfenen Fragen richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende

 

Anfrage:

 

1.    Was bedeutet bzgl. des Durchgriffrechts unter Art. 2 Abs. 1, dass Gemeinden Plätze im Ausmaß von 1,5 Prozent der Bevölkerung „bereitzuhalten“ müssen?

1.1. Bedeutet das, dass Gemeinden Gemeindewohnungen zurückhalten müssen oder Zimmer in Beherbergungsbetrieben vorsorglich angemietet werden müssen?

2.    Umfasst gemäß Art. 2 Abs. 3 die „Bereithaltungspflicht“ der Gemeinden auch die Unterbringung und Aufteilung?

2.1. Wer trägt die Kosten?

2.2. Welchen Inhalt kann oder soll eine derartige Vereinbarung haben?

2.3. Soll damit ein „Flüchtlingsquotenhandel“ etabliert werden?

3.    Sind Gemeinden vom Durchgriffsrecht des Bundes betroffen, wenn sie schon die Quote von 1,5 Prozent erfüllen?

4.    Welche Einrichtungen sind lt. Art. 2 Abs. 1 gemeint, die in den Gemeinderichtwert einzurechnen sind?

4.1. Sind damit Privatquartiere und jene von Hilfsorganisationen gemeint oder sind diese getrennt voneinander zu betrachten?

4.2. Sind alle Flüchtlinge einzurechnen die vom jeweiligen Land grundversorgt werden?

4.3. Werden Quartiere, die auf Grund des Durchgriffsrechts geschaffen wurden, auch eingerechnet?

5.    Ist eine Ersatzvornahme gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz so zu verstehen, dass Gemeinden, die den Richtwert von 1,5 Prozent nicht erfüllen, die Kosten des Durchgriffs tragen müssen?

6.    Fällt die Erfüllung dieser neuen Aufgabe der Gemeinden in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung oder in die Hoheitsverwaltung?

7.    Darf der Bund mehr als 450 Flüchtlinge pro Grundstück in einer Gemeinde unterbringen?

7.1. Was bedeutet in diesem Zusammenhang Grundstück?

7.2. Ist mit Grundstück eine Parzelle oder kann eine Liegenschaft mit mehreren Grundstücken ebenso gemeint sein?

8.    Wie weit geht das Durchgriffsrecht materiell-rechtlich?

8.1. Ist damit auch die Genehmigung des Kanalanschlusses abgedeckt?

8.2. Ist auch die erforderliche Aufgrabungsgenehmigung außerhalb des Grundstückes für den Anschluss umfasst?

8.3. Was hat zu passieren, wenn der Auslastungsgrad der Kläranlagen überschritten wird?

9.    Was passiert mit Einrichtungen auf Grundlage des Durchgriffsrechts, wenn diese hernach nicht den bauordnungsrechtlichen, bautechnischen und widmungsrechtlichen Vorgaben entsprechen?