7115/J XXV. GP
Eingelangt am 24.11.2015
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ANFRAGE
des Abgeordneten Hermann Brückl
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend Registrierungsdokumente von Flüchtlingen
Das Unionsrecht schreibt Flüchtlingen vor, dass sie sich gemäß der Erstland-Regel in dem Land registrieren müssen, in dem sie erstmals Fuß auf europäischen Boden setzen und dort dann die Entscheidung der zuständigen Behörde abzuwarten haben. Wie gemeinhin bekannt ist, leisten manche Flüchtlinge dem nicht Folge und entziehen sich der Behördenaufsicht, um auf eigene Faust in „begehrtere“ Zielländer weiterzureisen. Im Zuge dessen kommt es vor, dass sie sich von anderen EU-Ländern ausgestellten Registrierungsdokumenten entledigen, um der Rücksendung zu entgehen.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende
Anfrage:
1. Wie viele solcher „Zufallsfunde“ von Registrierungsdokumenten von Flüchtlingen, die bereits in anderen europäischen Staaten registriert wurden, sind Ihnen bekannt?
2. Wie wird beim Fund solcher Registrierungsdokumente verfahren?
3. Wie wird von Behördenseite gehandelt, wenn die Vernichtung bzw. das Unbrauchbarmachen solcher Dokumente beobachtet wird?
4. Wird in so einem Fall versucht, den betroffenen Flüchtling, der sich seiner Registrierungsdokumente entledigt bzw. es versucht hat, gemäß dem Dublin-Verfahren in das sichere Drittland zurückzustellen?
5. Gibt es diesbezüglich einen Informationsaustausch mit anderen EU-Ländern?
6. Berechtigen solche Dokumente zur Einreise in Österreich?