7132/J XXV. GP

Eingelangt am 24.11.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Peter Haubner,
Kolleginnen und Kollegen

 

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

betreffend Prüfungen von Betrieben durch Arbeitsinspektoren

 

 

Auf Basis der derzeitigen Gesetzeslage - alleine im Bereich des Arbeitnehmerschutzes bestehen rund 1209 gesetzliche Bestimmungen und unzählige Erlässe - kommt es im Verwaltungsstrafrecht zu schnell zu Mehrfachbestrafungen. Für kleine Fehler haben Unternehmen oft sehr hohe Gesamtstrafen zu zahlen, die absolut nicht in Relation zum ursprünglichen Tatbestand stehen.

Die Durchsetzung und Einhaltung klarer gesetzlicher Rahmenbedingungen ist zu begrüßen, weil sie die Visitenkarte jedes Wirtschaftsstandortes sind. Gleichzeitig hat das einschreitende Organ des Arbeitsinspektorats bei Vor-Ort-Kontrollen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit, wie bei jedem staatlichen Handeln, zu erfüllen. Betriebskontrollen haben daher tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufs bzw. des Betriebswohls zu erfolgen. Das jeweils kontrollierte Unternehmen sollte vielmehr wie ein Partner behandelt werden! Schließlich erledigen unsere Unternehmer die gesamte Einhebung von Steuern und Sozialabgaben für den Staat - auf eigene Kosten und mit persönlicher Haftung.

Wir brauchen daher eine neue Grundphilosophie, die sich nicht notwendigerweise gegen einzelne Gesetze richtet, sondern für eine neue Sichtweise bei der Anwendung sorgt: Beraten statt Bestrafen! Damit soll ein neues Rechtsverständnis in dem Sinne sichergestellt werden, Unternehmer zu unterstützen und zu begleiten.

Schon jetzt ist die Arbeitsinspektion gesetzlich verpflichtet, Unternehmen zu unterstützen und zu beraten. Nach dem Arbeitsinpektionsgesetz sollen Unternehmen zuerst beraten und dann formlos aufgefordert werden bevor Strafanzeige erstattet wird. Bei geringfügigen Abweichungen darf überhaupt nicht angezeigt werden.

Zur Erhebung entsprechender Daten stellen die Unterzeichneten Abgeordneten daher an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende

Anfrage:

1.    Welche Maßnahmen werden zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags, die Arbeitgeber zu beraten und unterstützen, gesetzt?

2.    In welchem Ausmaß (Arbeitsstunden und Kosten zum Gesamtbudget) finden etwaige fort- und weiterbildende Maßnahmen für Arbeitsinspektoren statt?

3.    Wie wird die Tätigkeit einzelner Arbeitsinspektoren kontrolliert und bewertet?

4.    Nach welchen Kriterien wird die Tätigkeit der einzelnen Arbeitsinspektoren gesteuert?

5.    Ist es zutreffend, dass die Beurteilung der Arbeitsweise der Arbeitsinspektoren überwiegend anhand der Anzahl der Beanstandungen bewertet wird?

6.    Wenn ja, welche Zielsetzung steht hinter dieser Vorgangsweise?

7.    Wie wird ein bundesweit einheitliches Vorgehen bei Betriebsüberprüfungen gewährleistet, insbesondere auch bei der gesetzlichen Aufgabe der Beratung und Unterstützung von Unternehmen?

8.    Nach welchem Ressourcenverhältnis (Kosten-Zeit-Verhältnis) stehen die Maßnahmen zur Beratung von Arbeitgebern im Gegensatz zu den Aufwendungen für Kontrollen?

9.    Wie viele Besichtigungen (ohne Kontrollen von Lenkern) waren unangekündigt?

10. Aufgrund wie vieler Beschwerden über Missstände - aufgeschlüsselt nach Bundesländern - wurde das Arbeitsinspektorat im Jahr 2014 und 1. Halbjahr 2015 angerufen?

11. In wie vielen Fällen im Jahr 2014 und 1. Halbjahr 2015 wurde von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahren abgesehen und stattdessen eine Beratung vorgenommen?

12. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2014 und 1. Halbjahr 2015 von einer formlosen schriftlichen Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist den gesetzeskonformen Zustand herzustellen, abgesehen und sofort ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet?

13. In wie vielen Verwaltungsstrafverfahren, welche von der Arbeitsinspektion angezeigt und in weiterer Folge mit einer Bestrafung beendet wurden, wurde im Jahr 2014 und 1. Halbjahr 2015 eine Mehrfachbestrafung selber Tatbestände verhängt?

14. Ist es zutreffend, dass mindestens 5 % der vorgenommenen Besichtigungen den besonderen Aspekt der psychischen Belastung zum Thema haben müssen?

15. Wenn dies zutreffend ist, welche Zielsetzung steht hinter dieser Vorgabe?

16. Welche Vorschriften aller Art (EU-Richtlinien, EU-Verordnungen, Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Erlässe, Kollektivverträge und EU- oder Ö- NORMEN), die der Kontrolle durch die Arbeitsinspektorate oder die Sozialversicherung unterliegen oder ein Kriterium bei solchen Kontrollen sein können, haben alle Betriebe oder bestimmte Gruppen von Betrieben zu beachten ? (Um eine vollständige und abschließende Liste mit Link zur aktuellen und authentischen Fundstelle wird ersucht)

17. Falls die Erstellung dieser Liste einen zu hohen administrativen Aufwand im Rahmen der Anfragebeantwortung darstellt: Wie kann es dann den Unternehmen zugemutet werden, alle diese Vorschriften zu beachten und deren ständigen Änderungen evident zu halten?

18. Welche Vorschriften im Wirkungsbereich Ihres Ressorts und der Sozialversicherung, die Unternehmen zu beachten haben, wurden in den vergangenen 3 Jahren jeweils aufgehoben, verändert (wie oft?) oder neu geschaffen, und worauf beziehen sich diese Änderungen sachlich?

19. Ist es zutreffend, dass bei der Feststellung von Arbeitszeitüberschreitungen von Lenkern schon bei geringen Verstößen Strafanträge automatisiert und ohne Prüfung, ob nicht schon auch Nachsicht und Beratung zur zukünftigen Prävention solcher Verstöße ausreichen, gestellt werden?

20. Welche ordnungspolitische Zielsetzung verfolgt die verpflichtende Meldung der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß §10 Abs. 8 ASchG?

21. Weshalb ist die Überprüfung des Vorhandenseins einer Sicherheitsvertrauensperson nicht bereits ausreichend durch Besichtigungen gewährleistet, bei denen die Sicherheitsvertrauensperson ohnehin beizuziehen ist?