7149/J XXV. GP

Eingelangt am 24.11.2015
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Anfrage

des Abgeordneten Doppler und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Justiz
betreffend Zusatzkosten auf Grund der Flüchtlingskrise

Bundesfinanzgesetz 2016:

„Die Ermächtigung des Artikel VI Z 3 erlaubt MittelVerwendungsüberschreitungen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Auszahlungsobergrenzen einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederung ("Marge"); dies unter der Voraussetzung, dass die Obergrenze der betroffenen Rubrik nicht überschritten wird. Sie steht insbesondere auch für Assistenzeinsatz, Unterstützungsleistungen, Transport, Verwaltungshelfer sowie Rettungs- und Hilfsdienste zur Bewältigung der außerordentlichen Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Flüchtlingskrise zur Verfügung.

Die Ermächtigung des Artikel VI Z 4 erlaubt MittelVerwendungsüberschreitungen bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung für Sondermaßnahmen für Integration im Zusammenhang mit der Bewältigung der Flüchtlingskrise jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen. Diese Ermächtigung gilt für Mittelverwendungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die in Punkt 1 der Regierungsklausur vom 11. September 2015 festgehalten sind (Topf für Integration, maximal 75 Millionen Euro).“

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende

Anfrage

1.    Wie hoch waren die bisherigen Gesamtkosten für Ihr Ressort, welche „im Zusammenhang mit der Bewältigung der Flüchtlingskrise“ standen?

2.    Mit welchen Kosten für Ihr Ressort rechnen Sie, welche „im Zusammenhang mit der Bewältigung der Flüchtlingskrise“ stehen werden? (jährlich bis 2018)