7199/J XXV. GP

Eingelangt am 25.11.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten Doppler

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien
betreffend Beiräte

 

Ein Unternehmensbeirat kann satzungsmäßig, d.h. im Gesellschaftsvertrag verankert, mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet werden; man spricht in diesem Fall von einer organschaftlichen Legitimation. Der Gesellschaftsvertrag regelt in diesem Fall insbesondere die wesentlichen Bestimmungen und Grundlagen über die Beiratszusammensetzung, die Ernennung und Abberufung der Beiratsmitglieder und seine Aufgaben- und Entscheidungskompetenzen. Neben diesen gesellschaftsvertraglichen Regelungen können weitere Detailfragen auch in einer Geschäftsordnung des Beirats geregelt werden.

Im Gegensatz zum schuldrechtlich vereinbarten Beirat ist der im Gesellschaftsvertrag verankerte Beirat Organ der Gesellschaft.

Soweit die Errichtung eines Unternehmensbeirats nicht bereits bei der Gründung satzungsmäßig geregelt ist, erfolgt die Errichtung durch Gesellschafterbeschluss mit der gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschriebenen Mehrheit.

(Quelle: de.wikipedia.org)

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien folgende

Anfrage

1.    Wie viele, bzw. welche Mitglieder Ihres Ressorts, Kabinetts, bzw. nachgeordneter Dienststellen, waren / sind seit 2013 als Beiräte tätig? (aufgegliedert nach Personen, Firmen/Gesellschaften/Unternehmen, sowie Jahren)

2.    Erhalten /erhielten diese Personen Gehälter, finanzielle Entschädigungen, Spesen, Funktionsgebühren oder dergleichen für ihre Tätigkeiten als Beiräte?

3.    Wenn ja, wer?

4.    Wenn ja, in welcher Höhe?