7215/J XXV. GP

Eingelangt am 25.11.2015
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Anfrage

des Abgeordneten Doppler und weiterer Abgeordneter

an den Bundeskanzler

betreffend Staatskommissäre

Der § 9 Abs 9 BWG besagt:

Dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter ist vom Bundesministerium für Finanzen eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Jedem Kreditinstitut, bei dem ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter bestellt sind, ist ein vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmender und an das Bundesministerium für Finanzen zu entrichtender jährlicher Pauschalbetrag (Aufsichtsgebühr) vorzuschreiben. Die Aufsichtsgebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Aufsicht verbundenen Aufwendungen zu stehen.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundeskanzler folgende

Anfrage

1.    Wie viele, bzw. welche Mitglieder Ihres Ressorts, Kabinetts, bzw. nachgeordneter Dienststellen, waren / sind seit 2013 als Staatskommissäre tätig? (aufgegliedert nach Personen, Firmen/Gesellschaften/Unternehmen, sowie Jahren)

2.    Erhalten /erhielten diese Personen Gehälter, finanzielle Entschädigungen, Spesen, Funktionsgebühren oder dergleichen für ihre Tätigkeiten als Staatskommissäre?

3.    Wenn ja, wer?

4.    Wenn ja, in welcher Höhe?