7259/J XXV. GP

Eingelangt am 26.11.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Gabriela Moser, Matthias Köchl, Freundinnen und Freunde an den Präsidenten des Rechnungshofes

betreffend Veröffentlichung der Kammerprüfungen

BEGRÜNDUNG

 

Der Rechnungshof veröffentlicht dankenswerterweise seit Ende 2014 Gebarungsprüfungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Bis jetzt sind sechs derartige Berichte auf der Homepage des Rechnungshofs abrufbar.

Feststellen muss man allerdings, dass es sehr lange gedauert hat, bis die ersten Berichte veröffentlicht wurden. Der älteste veröffentlichte Bericht stammt vom Sommer 2013 und wurde Ende 2014, also mit eineinhalbjähriger Verspätung online gestellt. Offenbar gab es starke Widerstände gegen die Veröffentlichung von Seiten der Kammern. Das Procedere der Veröffentlichung scheint umständlich und langwierig zu sein und sich teilweise der Verfügungsgewalt des Rechnungshofs zu entziehen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Wie viele Prüfungen gem. Art. 127b B-VG (Kammerprüfungen) hat der Rechnungshof seit Juli 2013 durchgeführt?

2)    Wie viele Veröffentlichungen von Kammerprüfberichten sind noch für 2015 vorgesehen?

3)    Was sind bei den unveröffentlichten Berichten die Gründe für die Verzögerung?

a.    Bei wie vielen wartet der Rechnungshof auf die Veröffentlichung durch die Kammer?

b.    Bei wie vielen wartet der Rechnungshof auf eine Stellungnahme der Kammer?

c.    Bei wie vielen verweigert die Kammer die Veröffentlichung?

d.    Wie viele werden aus anderen Gründen, etwa Kapazitätsproblemen des Rechnungshofs, vorerst nicht veröffentlicht?

4)    Ist es möglich, dass der Rechnungshof auf seiner Homepage alle Kammerprüfungen inklusive dem Zustelldatum auflistet, damit sich die Öffentlichkeit früher ein Bild über die Tätigkeit und die Verzögerungen bei der Veröffentlichung machen kann?

5)    Ist daran gedacht, Kammerprüfberichte unabhängig von Art und Zeitpunkt der Veröffentlichung durch die Kammer vom Rechnungshof zu veröffentlichen?

6)    Falls der Rechnungshof sich auf Grund der Gesetzeslage nicht ermächtigt sieht, Kammerberichte autonom zu veröffentlichen, welche gesetzlichen Änderungen wären notwendig, um ihn in diese Lage zu versetzen?