7307/J XXV. GP

Eingelangt am 07.12.2015
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Ing. Dietrich,

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend „Ausstellung von Lebensbestätigungen“

 

 

Lebensbestätigungen dienen vorwiegend als Nachweis darüber, dass Bezieher von Pensionen und Renten oder sonstigen Leistungen am Leben und somit weiterhin bezugsberechtigt sind. Das persönliche Erscheinen ist notwendig sowie die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Benötigt wird eventuell ein Schreiben jener Einrichtung, welche die Lebensbestätigung anfordert (Pensionsversicherungsanstalt oder sonstige bezugsauszahlende Stelle). Es fällt dabei eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3,27 Euro an.

 

Auf der Homepage des Außenministeriums ist darüber Folgendes zu lesen[1]:

 

Für die Auszahlung von Pensionen an im Ausland wohnhafte Pensionsbezieher ist grundsätzlich die Vorlage einer Lebensbestätigung erforderlich. Damit wird bescheinigt, dass die betreffende Person nach Feststellung der Vertretungsbehörde zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Bestätigung am Leben war.

Grundsätzlich müssen PensionsbezieherInnen persönlich bei der Vertretungsbehörde vorsprechen und dort die Identität nachweisen. Falls die Vorsprache wegen Alter oder Krankheit nicht möglich ist, kann die Vertretungsbehörde, sofern ohne größeren Aufwand durchführbar, vor Ort am Wohnsitz die entsprechenden Feststellungen treffen.

Seitens der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ist einmal jährlich die Vorlage einer Lebensbestätigung erforderlich. Die PVA versendet daher einmal jährlich (im Jänner) ein entsprechendes Formular. Das Formular ist umgehend unterschrieben und von der nächstgelegenen konsularischen Vertretung beglaubigt an die PVA zu retournieren. Wenn das vollständig ausgefüllte Formular nicht innerhalb von 6 Wochen bei der PVA einlangt, wird die Pensionsauszahlung vorläufig eingestellt.

Sollten Sie das Formular bis Ende Februar nicht erhalten haben, besteht die Möglichkeit, die Lebensbestätigung auszudrucken und nach Beglaubigung (etwa durch die nächstgelegene konsularische Vertretung) einzusenden. Änderungen über den Wohnsitz oder maßgebliche Verhältnisse für die Bezugsberechtigung müssen zudem jeweils binnen zwei Wochen bekannt gegeben werden.“

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Herrn Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nachstehende

 

 

Anfrage

 

 

1)    Wie viele Lebensbestätigungen wurden in den Jahren 2013 und 2014 für Personen in Österreich angefordert?

2)    Wie viele Lebensbestätigungen wurden in den Jahren 2013 und 2014 für Personen im Ausland angefordert?

3)    Wie viele Lebensbestätigungen wurden in den Jahren 2013 und 2014 für Personen in Österreich nicht erbracht?

4)    Wie viele Lebensbestätigungen wurden in den Jahren 2013 und 2014 für Personen im Ausland nicht erbracht?

5)    Werden bei nicht erbrachten Lebensbestätigungen und nach der Einstellung der Leistungen im Inland Nachforschungen über den Verbleib der Personen angestellt?

a)    Wenn ja: wie?

b)    Wenn nein: warum nicht? 

6)    Werden bei nicht erbrachten Lebensbestätigungen und nach der Einstellung der Leistungen im Ausland Nachforschungen über den Verbleib der Personen angestellt?

a)    Wenn ja: wie?

b)    Wenn nein: warum nicht? 

7)    Wie viele Rückforderungen über erbrachte Leistungen gab es in den Jahren 2013 und 2014 im Inland?

8)    Wie viele Rückforderungen über erbrachte Leistungen gab es in den Jahren 2013 und 2014 im Ausland?

9)    Wie viele Rückzahlungen über erbrachte Leistungen gab es in den Jahren 2013 und 2014 im Inland oder anders gefragt, wie hoch ist die Rücklaufrate?

10) Wie viele Rückzahlungen über erbrachte Leistungen gab es in den Jahren 2013 und 2014 im Ausland oder anders gefragt, wie hoch ist die Rücklaufrate?

 



[1] Quelle: http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/leben-im-ausland/dokumente-personenstand-familie/lebensbestaetigung/ (Stand: 28.10.2015)