7365/J XXV. GP

Eingelangt am 10.12.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Hermann Brückl

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

 

 

Im Artikel „VwGH: Au-Pair-Kosten nicht absetzbar“ der Tageszeitung Die Presse vom 29.11.2015 wird über ein Urteil des Verwaltungsgerichtshof berichtet, das Erfahrungen in der Kinderbetreuung alleine als nicht ausreichend deklariert, um als pädagogisch qualifizierte Person zu gelten, wie es für die steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten notwendig ist.

 

Aus diesem Grund hat der VwGH „das steuerliche Absetzen der Kosten für eine in Österreich eingesetzte Au-Pair-Kraft aus Georgien verboten. Sie hatte im Rahmen ihrer Schulausbildung bloß ein pädagogisches Praktikum in Form der Nachmittagsbetreuung einer Schulklasse absolviert. Die Entscheidung hat große Tragweite über unausgebildete Au-Pair-Kräfte hinaus: Sie entzieht der unter anderem vom Finanzministerium vertretenen Ansicht den Boden, ein achtstündiger Kurs würde für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis maximal 2300 Euro pro Jahr und Kind reichen.

 

Ein Wiener Ehepaar, das mehrmals wöchentlich bis 21 bzw. 22 Uhr arbeiten muss, hat zur Kinderbetreuung im Jahr 2009 zwei Au-Pair-Kräfte für 4774,60 Euro engagiert: Die eine war die Georgierin, die andere ist aus der Slowakei gekommen. Diese hatte dort eine Kindergärtnerinnenausbildung an der Pädagogischen und Sozialen Akademie absolviert. Damit ging sie eindeutig als „pädagogisch qualifizierte Person“ durch, wie sie das Einkommensteuergesetz (§ 34 Abs 9) fordert, sofern die Kinder nicht in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung untergebracht sind.

 

Also konnte der Vater die Aufwendungen für die häusliche Betreuung durch die Slowakin in Höhe von 936,80 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der Unabhängige Finanzsenat (jetzt: Bundesfinanzgericht) ließ aber nicht auch die höheren Ausgaben für die Georgierin zum Abzug zu. Wie nun der VwGH bestätigt, zielt das Gesetz darauf ab, das Kindeswohl zu fördern und nicht primär die Interessen der Eltern. Der Begriff der pädagogischen Qualifikation sei so zu verstehen, dass die betreuende Person zumindest wie eine Tagesmutter oder ein Tagesvater ausgebildet ist (2012/15/0211). Das ist in Österreich länderweise unterschiedlich geregelt, wobei 160 Stunden Ausbildung kein Einzelfall sind.“

Auf der Website des Bundesministeriums für Finanz findet sich in der Rubrik „Wer ist eine pädagogisch qualifizierte Person?“ noch folgender Text:

 

Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von acht Stunden nachweisen können.

Die Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig.

Weiters besteht die Möglichkeit mittels abgeschlossener, einschlägiger Berufsausbildung eine pädagogische Qualifizierung nachzuweisen.

Für die folgenden Ausbildungen ist ein Kurs im Mindestausmaß von acht bzw. 16 Stunden nachzuweisen:

·        Schulung für Au-Pair-Kräfte

·        Elternbildungsseminare oder Ausbildungsseminare in der Kinderbetreuung (zB Babysitterschulung)

Die Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung (Punkte 4 bis 5) kann bei Organisationen absolviert werden, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie und Jugend unter Familien/Kinderbetreuung/steuerliche Absetzbarkeit veröffentlicht sind.

Ob der einzelne Kurs der Organisation einen pädagogisch qualifizierenden Kurs darstellt, ist bei der entsprechenden Organisation zu erfahren.

Auch Au-Pair-Kräfte (Punkt 4) haben einen acht Stunden- oder 16-Stundenkurs zu absolvieren. Die Erfahrung durch einen früheren Au-Pair-Aufenthalt reicht als Nachweis nicht aus.“

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende

 

Anfrage

 

1.     Unter welchen Voraussetzungen gilt eine Person künftig als „pädagogisch qualifiziert“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes, sodass eine steuerliche Absetzbarkeit der Betreuung im Rahmen der Kinderbetreuungskosten möglich ist?

2.     Können Eltern, die aktuell Kosten für Kinderbetreuung ausgeben, die den vom Ministerium vorgegebenen Richtlinien entspricht, diese Kosten künftig noch im Rahmen der Kinderbetreuungskosten absetzen?

3.     Wenn nein, warum nicht?

4.     Wann ist mit einer aktualisierten Information auf der Website des Ministeriums zu rechnen, wie eine „pädagogisch qualifizierte Person“ zu definieren ist?

5.     Welche Summe an Kinderbetreuungskosten ist in den letzten 5 Jahren (aufgeschlüsselt auf Jahre) für Kräfte, die nach Ansicht des VwGH nun nicht mehr als „pädagogisch qualifiziert“ gelten, steuerlich abgesetzt worden?