7370/J XXV. GP

Eingelangt am 10.12.2015
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Erwin Angerer und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Gesundheit

betreffend medizinische Überprüfung zur Anerkennung der Berufsunfähigkeitspension

 

 

Zur Anerkennung einer Berufsunfähigkeitspension laut PVA muss unter anderem eine ärztliche Begutachtung erfolgen, anhand derer entschieden wird, ob eine Invalidität / Berufsunfähigkeit vorliegt. Seit 1.1.2014 gilt eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeit nur noch bei dauerhafter – nicht bei vorübergehender – Berufsunfähigkeit von Personen, die an diesem Stichtag (1.1.2014) das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Laut § 273 ASVG gelten jene Person als berufsunfähig, deren „Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist“ (ASVG § 273 (1)).

 

Bei der medizinischen Überprüfung einer Berufsunfähigkeit werden unterschiedliche Tests durchgeführt, die ebenso wie alle anderen diagnostische, pflegerischen und therapeutischen Maßnahmen im Sinne der Patientencharta (Vereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Art. 15a B-VG), dokumentiert werden müssen. Patientinnen und Patienten haben gemäß Patientencharta „auf ihren Wunsch gegen angemessenen Kostenersatz Abschriften aus der Dokumentation zur Verfügung gestellt zu bekommen“(Art. 22).

 

Aus der Bevölkerung werden jedoch immer wieder Stimmen laut, wonach vor allem im Zuge von Berufsunfähigkeits-Prüfungen seitens der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt Dokumente von Patientinnen und Patienten diesen vorenthalten werden.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Gesundheit nachstehende

 

 

ANFRAGE

 

1.)  Müssen Ärzte und medizinische bzw. pflegerische Einrichtungen Patientinnen und Patienten auf Wunsch – und nach Zahlung eines entsprechenden Kostenersatzes – Abschriften aus der Patientendokumentation zukommen lassen?

2.)  Wenn nein, warum nicht?

3.)  Müssen Blutbefunde Patientinnen und Patienten auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden?

4.)  Wenn nein, warum nicht?

5.)  Gibt es einen zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen Ärzte bzw. medizinische Einrichtungen Patientinnen und Patienten – auf Wunsch - Abschriften der Patientendokumentation übermitteln müssen?

6.)  Wenn ja, welchen?

7.)  Wenn nein, warum nicht?

8.)  Gibt es Gründe, weshalb Patientinnen und Patienten eine Abschrift der Patientendokumentation vorenthalten werden kann?

9.)  Wenn ja, welche?

10.)               Gibt es ein standardisiertes Verfahren, das bei der Durchführung der medizinischen Überprüfung zur Feststellung einer Berufsunfähigkeit zur Anwendung kommt?

11.)               Wenn ja, wie sieht dieses aus?

12.)               Gibt es Krankheiten,  bei denen aufgrund ihres Schweregrades in jedem Fall eine Berufsunfähigkeitspension zu gewähren ist?

13.)               Wenn ja, welche?

14.)               Gibt es einen Zeitraum, innerhalb dessen eine Berufsunfähigkeitsprüfung durchgeführt werden muss?

15.)               Wenn ja, welchen?

16.)               Wenn nein, warum nicht?

17.)               Sofern Patientinnen und Patienten eine Abschrift ihrer Patientendokumentation verwehrt wird, an welche Stellen können sie sich wenden, um eine solche einzufordern?