7428/J XXV. GP

Eingelangt am 10.12.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Harald Troch und Genossinnen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Rechtsauslegung des § 197 ABGB nach Aufhebung des Adoptionsverbots

Mit Entscheidung vom 11. Dezember 2014 (G 119-120/2014-12)[1] hat der Verfassungsgerichtshof,

den ersten Satz des § 191 Abs. 2 ABGB sowie § 8 Abs. 4 EPG

als verfassungswidrig aufgehoben. Die Bestimmungen werden mit 31. Dezember 2015 außer Kraft treten.

Entgegen der in anfänglichen Medienberichten signalisierten Bereitschaft, dass Sie die Frist einhalten und den Entscheid „fristgerecht umsetzen " wollen[2], hat Ihr Ressort Ende Oktober 2015 gegenüber der Austria Presse Agentur betont, dass das Bundesministerium für Justiz eine legistische Änderung für nicht notwendig erachtet[3].

In diesem Zusammenhang gibt es jedoch Bestimmungen in § 197 ABGB, welche, bei der Prüfung entsprechender Adoptionsfälle durch die Gerichte, durchaus der Interpretation durch den Rechtsanwender bedürfen.

§ 197 Abs. 2 ABGB lautet:

Wird das Wahlkind durch Ehegatten als Wahleltern angenommen, so erlöschen mit den in § 198 bestimmten Ausnahmen die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich (§ 40) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt.

§ 197 Abs. 3 ABGB lautet:

Wird das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nach Maßgabe des Abs. 2 zum leiblichen Vater (zur leiblichen Mutter) und zu dessen (deren) Verwandten. Dem nicht verdrängten leiblichen Elternteil gegenüber hat das Gericht das Erlöschen auszusprechen, wenn dieser dem

zustimmt. Das Erlöschen wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung an, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme an.

Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage

1.      Wie wird ab 1. Jänner 2016 die Bestimmung in § 197 Abs. 2 ABGB, welche ausdrücklich auf Ehegatten abzielt, bei Adoption durch ein gleichgeschlechtliches Paar auszulegen sein?

 

2.      Wie wird ab 1. Jänner 2016 die Bestimmung in § 197 Abs. 3 ABGB im Falle einer Sukzessiv-Adoption durch ein gleichgeschlechtliches Paar auszulegen sein, wenn also letztlich zwei Wahlväter / zwei Wahlmütter einem leiblichen Vater und einer leiblichen Mutter gegenüberstehen?



[1] https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-

site/attachments/4/7/7/CH0006/CMS1421221451546/adoptionen_ep_entscheidung.pdf

[2] http://kurier.at/politik/inland/verfassungsgerichtshof-kippt-adoptionsverbot-fuer-homosexuelle/108.045.294

[3] http://orf.at/stories/2306863/