7443/J XXV. GP

Eingelangt am 10.12.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Antiasyl-Kundgebung am 21.11.2015

BEGRÜNDUNG

 

Am 21.11. hat am Ballhausplatz eine Kundgebung der rechtsextremen NPÖ unter dem Titel „Kein Asylmissbrauch“ stattgefunden. An dieser Kundgebung haben gerade einmal 300 Personen teilgenommen.

Während der Kundgebung am Ballhausplatz wurde das Rednerpult auf dem dort befindlichen Denkmal für die Verfolgten der NS-Militärjustiz (Deserteuersdenkmal) platziert. Im Jahr 2009 hat die Republik Österreich per Gesetz die Verfolgten der NS-Militärjustiz pauschal rehabilitiert.

Das Aufstellen des Rednerpults der rechtsextremen Veranstalter ist als bewusste Provokation zu sehen. Mit einfachem historischem Wissen ist ersichtlich, dass der Gedenkzweck des Denkmals und der Inhalt der Antiasyldemo diametral entgegenstehen. Der Polizei hätte auffallen müssen, dass es sich bei den Veranstaltern um eine rechtsextreme Gruppe handelt und damit die Einbeziehung einer antifaschistischen Gedenkstätte problematisch ist.

Im Sinn einer Präventions- und Antieskalierungsstrategie hätte die Polizei schon im Vorfeld darauf hinwirken müssen, dass für das Aufstellen des Rednerpults eine Lösung gefunden wird, die das Denkmal nicht einbezieht. Ein Einwirken dieser Art im Vorfeld ist nicht unüblich und so werden oftmals niederschwellig Verhaltensweisen von VeranstalterInnen beeinflusst.

Dazu kommt, dass seitens der Polizei zu prüfen wäre, ob eine Anstandsverletzung gemäß § 1 Wiener Landessicherheitsgesetz (WLSG) durch die Einbindung des Denkmals in die Kundgebung vorliegt. Die Polizei hätte dann reagieren und die Veranstalter zum Abbau des Rednerpults bewegen müssen. Es wäre eine eigenartige Rechtsauffassung, wenn die Polizei zwar regelmäßig T-Shirts mit der Aufschrift „All Cops Are Bastards“ unter dieser Strafbestimmung abstraft, aber die Einbindung des Deserteurs-Denkmals in ein rechtsextreme Kundgebung als nicht tatbildlich einstufen würde. Auch die Verrichtung der Notdurft mangels Möglichkeit des Aufsuchens einer Toilette bei eingekesselten DemonstrantInnen wurde unter dieser Verwaltungsstrafbestimmung schon angezeigt. Es zeigt sich, dass die Wiener Polizei die Bestimmung des Wiener Landessicherheitsgesetzes immer wieder zur Anwendung bringt.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

  1. Wer war der Einsatzleiter bei dieser Kundgebung?
  2. Wurde im Vorfeld der Kundgebung eine Vorbesprechung zwischen Polizei und den Veranstaltern abgehalten?
  3. Wurde im Rahmen dieser Vorbesprechung die Platzierung des Rednerpults erörtert?
  4. Wusste die Polizei im Vorfeld davon, dass das Rednerpult auf dem Denkmal für die Opfer der NS-Militärjustiz platziert werden sollte?
  5. Wenn nein, warum wurde entgegen üblichen Usancen der Standort des Rednerpults/der Bühne nicht erörtert?
  6. Wenn ja, wurde im Vorfeld informell versucht auf einen anderen Standort des Rednerpults hinzuwirken, gerade unter dem Aspekt der Deeskalation, da der Polizei bewusst sein hätte müssen, dass das als Provokation verstanden hätte werden können?
  7. Wurde geprüft, ob die Einbeziehung des Denkmals in die rechtsextreme Kundgebung eine Anstandsverletzung im Sinn des § 1 Wiener Landessicherheitsgesetz (WLSG) verwirklicht?
  8. Wenn nein, warum nicht?