7595/J XXV. GP

Eingelangt am 08.01.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Harald Walser, Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Justiz

betreffend Zurücklegung einer Anzeige wegen Verhetzung

BEGRÜNDUNG

Der Vorarlberger Landtagsabgeordnete und Klubobmann der FPÖ im Vorarlberger Landtag Dieter Egger unterhält einen Facebook-Account unter der URL https://www.facebook.com/DieterEggerFPOE. Dieser Account ist öffentlich - also ohne Registrierung auf Facebook - einsehbar.

Mit Datum vom 20. September 2014 wurde auf dieser Facebook-Seite unter dem Namen „Jean-Pierre Pressl“ eine Fotomontage eingestellt, die ein dunkelhäutiges Kind in einer Kloschüssel darstellt und den folgenden Text enthält:

„Moin Moin, So nun erstmal Kaffee,Kippe und nen Neger durch die brille Boxen...."

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Am 12. Oktober 2015 hat Dr. Kurt Greussing diesen Sachverhalt mitsamt dem angeführten Screenshot bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen möglicher Verstöße gegen § 283 (2) StGB (Verhetzung) zur Anzeige gebracht.

§ 283 StGB (Verhetzung) lautet:

(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.

Mit Schreiben vom 24. November 2015 (14 St 244/15v) wurde dem Anzeiger mitgeteilt, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Dieter Egger und eine unbekannte Täterschaft gemäß § 35c StAG abgesehen würde, da kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs 3 StPO) bestünde.

Gemäß § 1 Abs 3 StPO (3) liegt ein Anfangsverdacht vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Die StA Feldkirch ist somit nach Prüfung des angezeigten Sachverhalts zur Überzeugung gelangt, dass es der Anzeige an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten mangle, die die Annahme zuließen, dass eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung begangen worden wäre.

Die Möglichkeit der Zurücklegung einer Anzeige ist rechtlich erst seit dem 1. Jänner 2015 in der Strafprozessordnung vorgesehen. Das Zurücklegen der Anzeige hat zur Folge, dass keine Ermittlungshandlungen gegen verdächtige Personen durchgeführt werden. Mangels Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens braucht dieses auch nicht eingestellt werden. Es genügt die bloße Verständigung der Zurücklegung. Die Möglichkeit eines Antrags auf Fortführung der Ermittlungen besteht ausdrücklich nicht.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

1)   Wieso lassen sich aus dem betreffenden Sachverhalt („... nen Neger durch die brille Boxen ...“) keine hinreichenden bestimmbaren Anhaltspunkte für den Verdacht einer die Menschenwürde verletzende Beschimpfung und Verächtlichmachung insbesondere nach den Kriterien der Rasse und Hautfarbe entnehmen?


2)   Ist im konkreten Fall das Verneinen eines Anfangsverdachts hinsichtlich der angezeigten Personen im Sinne der StPO zulässig?

3)    Wenn ja, halten sie es für vertretbar, dass zukünftig in ähnlichen Fällen insbesondere auf die Ausforschung der verdächtigen Personen und Aufklärung der entsprechenden subjektiven Tatseite verzichtet wird?

4)    Wenn ja, warum?

5)    Wenn nein, was werden Sie unternehmen, dass es zukünftig in vergleichbaren Fällen nicht mehr zu einer Zurücklegung kommt?