7612/J XXV. GP
Eingelangt am 14.01.2016
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
betreffend Strafregisterbescheinigung und Arbeitsrecht
Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis oder sogenanntes polizeiliches Führungszeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält. Sie kann nur der betreffenden Person auf ihren Antrag hin ausgestellt werden.
Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.
Seit 1. Jänner 2014 kann auch eine spezielle "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" beantragt und ausgestellt werden, wenn diese
· zur Prüfung der Eignung für eine Anstellung für berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, benötigt wird und
· eine entsprechende Bestätigung des (künftigen oder aktuellen) Dienstgebers bzw. der Organisation vorliegt.
Die "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" gibt darüber Auskunft, ob Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung und damit zusammenhängende Einträge wie gerichtliche Tätigkeitsverbote im Strafregister eingetragen und entsprechend gekennzeichnet sind oder nicht.
Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates können bei Beantragung einer "Strafregisterbescheinigung" und/oder einer "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" verlangen, dass entsprechende Informationen aus dem Strafregister des betreffenden EU-Mitgliedstaates eingeholt und ihnen vom Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien nachträglich zur bereits ausgestellten österreichischen Strafregisterbescheinigung übermittelt werden. ( Auszug Help.gv.at unter https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/30/Seite.300020.html)
Bei Drittstaatsangehörigen bzw. Asylwerbern und Asylanten stellt sich die Frage, die dort Arbeitgeber eine entsprechende "Strafregisterbescheinigung" und/oder einer "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" erhalten können.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende
ANFRAGE
1. Welche Möglichkeiten haben Arbeitgeber bzw. die betroffenen Arbeitnehmer zu einer "Strafregisterbescheinigung" bzw. einer "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" vor Antritt eines Arbeitsverhältnisses bei Staatsbürgern aus EU-Drittstaaten, Staatenlosen bzw. Asylwerbern und Asylanten zu kommen?
2. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat es, wenn der Arbeitgeber von der Vorlage einer solchen "Strafregisterbescheinigung" bzw. einer "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" vor Antritt eines Arbeitsverhältnisses bei Angehörigen von EU-Drittstaaten, Staatenlosen bzw. Asylwerbern und Asylanten absieht?
3. Welche Drittwirkung auf Konsumenten kann es haben, wenn der Arbeitgeber von der Vorlage einer solchen "Strafregisterbescheinigung" bzw. einer "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" vor Antritt eines Arbeitsverhältnisses bei Angehörigen von EU-Drittstaaten, Staatenlosen bzw. Asylwerbern und Asylanten absieht und daraus ein Schaden bzw. eine Gefährdung gegenüber Dritten erwächst?
4. Können aus dieser Nichtvorlage insbesondere zivilrechtliche, strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber erwachsen, wenn der Arbeitgeber von der Vorlage einer solchen "Strafregisterbescheinigung" bzw. einer "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" vor Antritt eines Arbeitsverhältnisses bei Angehörigen von EU-Drittstaaten, Staatenlosen bzw. Asylwerbern und Asylanten absieht und daraus ein Schaden bzw. eine Gefährdung gegenüber Dritten erwächst?