7699/J XXV. GP

Eingelangt am 27.01.2016
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl
sowie weiterer Abgeordneten
an den Bundesminister  für Justiz
betreffend des Verfahrens gegen den Autobahnraser Donauuferautobahn

 

In der Tageszeitung „heute“ wird in der Ausgabe vom 18.12.2015 über einen Autobahnraser, welcher mit 265 km/h auf der Donauuferautobahn unterwegs war berichtet.

http://www.heute.at/news/oesterreich/wien/art23652,1244130

Christian D.brauste mit seinem Audi R8 über die Autobahn und filmte seine Horrorfahrt noch dazu mit einem Mobiltelefon. Mit seinem fahrlässigen Verhalten gefährdete Herr D. nicht nur sich selbst, sondern auch die restlichen Fahrzeuglenker. Wie in dem Video deutlich zu sehen ist wagt der Raser immer wieder gefährliche Überholmanöver und es grenzt beinahe an ein Wunder, dass es zu keinem Auffahrunfall kam.

Wie auf einem, dem Artikel angeschlossenem Foto zu entnehmen ist, handelt es sich an dem am Fahrzeug des Christan D. befindlichen Kennzeichens um ein Diplomatenkennzeichen.

Obwohl sich der oben beschriebene Sachverhalt bereits im Jahr 2013 ereignete schlägt das Video der rasanten Fahrt immer noch hohe Wellen in sozialen Netzwerken. Bei Facebook wurde und wird es immer noch massenhaft geteilt. Inzwischen landete die besagte Aufzeichnung bereits auf der Facebook-Seite der Polizei.

Dem „heute“-Artikel ist zu entnehmen, dass der Fall 2013 der Staatsanwaltschaft übergeben wurde, es aus Mangel an Beweisen jedoch nie zur Anzeige kam.

In diesem Zusammenhang stellen die nachstehend unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz  folgende

 

ANFRAGE

 

1.    Ist dem Justizministerium der oben umseits beschriebene Fall bekannt?

2.    Kam es zu einem Verfahren gegen Herrn D.?

3.    Wenn ja, wurde das  Verfahren gegen Herrn D. wirklich aus Mangel an Beweisen eingestellt?

4.    Wenn nein, was war dann der Grund dafür?

5.    Aufgrund welchen Tatbestandes kann es bei einem solchen Vergehen zur Anzeige kommen?

6.    Sind ähnliche Fälle bekannt, bei denen sich der Fahrer bei seiner rasanten Fahrt gefilmt hat?

7.    Wenn ja, welche Möglichkeit der Verfolgung solcher Täter gibt es?

8.    Wenn ja, kam es auch hier zur Einstellung des Verfahrens aus Mangel an Beweisen?