7712/J XXV. GP

Eingelangt am 27.01.2016
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein,

und weiterer Abgeordneter 

an die  Bundesministerin für Gesundheit  

betreffend Belegsmanagement in Akutkrankenanstalten mit dem Schwerpunkt „Procuratio–Fälle“; Follow–up–Überprüfung (RH-Bericht Bund 2014/14)

Kurzfassung

Der Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV), der Fonds Soziales Wien, der Wiener Gesundheitsfonds, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) und das Ordenskrankenhaus Göttlicher Heiland (KH Göttlicher Heiland) setzten die Empfehlungen des RH, die dieser im Jahr 2011 zum Belegsmanagement in Akutkrankenanstalten mit dem Schwerpunkt „Procuratio–Fälle“ abgegeben hatte, im Wesentlichen um.

Der KAV und der Fonds Soziales Wien setzten eine Reihe von organisatorischen und personellen Maßnahmen, wodurch seit 2008 die Anzahl der Procuratio–Fälle von 990 auf 584 (– 41 %) sowie die Belagstage sowohl als Behandlungs– als auch als Pflegefall um insgesamt rd. 49 % bzw. 67 % deutlich gesenkt werden konnten. Im Jahr 2013 war bei der durchschnittlichen Belagsdauer allerdings wieder eine Steigerung erkennbar.

Nicht umgesetzt wurde die Empfehlung des RH an den KAV, den Fonds Soziales Wien und den Hauptverband nach einer Überarbeitung der Kooperationsvereinbarung aus dem Jahr 2007. Der Fonds Soziales Wien leistete nach wie vor keine Akontozahlungen betreffend die Pflegeentgelte an den KAV.

Daraus ergeben sich folgende Empfehlungen des RH:

(1) Die Bemühungen um eine abgestimmte Vorgangsweise bei Procuratio–Fällen wären wieder aufzunehmen und in einer gemeinsamen (Kooperations)Vereinbarung festzulegen. Darin sollte auch festgehalten werden, wer die Information des Patienten über das Ende der Anstaltspflege vorzunehmen hat. (TZ 6, 10)

(2) Die Bemühungen, Patienten verstärkt über die Möglichkeit einer Vorsorgevollmacht zu informieren, wären fortzusetzen. Dabei wären insbesondere vom Wiener Krankenanstaltenverbund verstärkt entsprechende Schulungen/Informationsveranstaltungen durchzuführen und die Mitarbeiter diesbezüglich anzuweisen. (TZ 11)

(3) Vor dem Hintergrund der in der Art. 15a B–VG Vereinbarung Zielsteuerung–Gesundheit vorgesehenen Zuständigkeit für Nahtstellen sowie einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit wäre die Procuratio–Thematik in den Gremien des Wiener Gesundheitsfonds, in denen sowohl das Land als auch die Sozialversicherungen vertreten sind, zu behandeln. (TZ 6)

 (4) Es wären die konkreten Gründe für die sich aufgrund der Mittelwerte ergebende steigende Tendenz bei den Belagsdauern als Behandlungs– und als Pflegefall zu evaluieren und die Optimierung des Managements für Procuratio–Fälle weiterhin fortzusetzen. (TZ 3)

(5) Die Zuständigkeit für die Abgeltung von Procuratio–Fällen in Wiener Krankenanstalten sowie die daraus resultierenden Leistungsverpflichtungen wären klar und nachvollziehbar festzulegen. (TZ 13)

(6) Nach Klärung der Frage, ob bzw. in welcher Höhe der Fonds Soziales Wien für Procuratio–Fälle seit 2010 finanzielle Mittel von der Stadt Wien erhalten hat, wäre eine Einigung zwischen dem Wiener Krankenanstaltenverbund und dem Fonds Soziales Wien über allenfalls noch offene Forderungen des Wiener Krankenanstaltenverbunds herbeizuführen. (TZ 13)

 (7) Für die künftige Abwicklung der Procuratio–Fälle wäre eine transparente Vorgangsweise für die Verrechnung zu veranlassen. (TZ 13)

(8) Es wäre eine zumindest stichprobenartige Überprüfung von nicht als Procuratio–Fälle ausgewiesenen Langliegern zu erwägen. (TZ 2)

(9) Vor dem Hintergrund, dass die Akutgeriatrie der Remobilisation von betagten Patienten und nicht der Betreuung von Pflegebedürftigen dient, wäre bis zur endgültigen Übersiedlung in das Krankenhaus Hietzing die Anzahl von potenziellen Procuratio–Patienten, die direkt durch die Rettung eingewiesen werden, nach Möglichkeit weiter zu verringern. (TZ 5)

 (10) Der Bedarf an Entlassungsmanagern in den einzelnen Wiener Krankenanstaltenverbunds–Häusern wäre regelmäßig zu evaluieren, um einen optimalen Ressourceneinsatz sicherzustellen. (TZ 7)

(11) Im Interesse termingerechter Bezahlung der Pflegeentgelte für die Procuratio–Fälle wären zumindest laufend Akontozahlungen an die Krankenanstalten des Wiener Krankenanstaltenverbunds zu veranlassen. (TZ 13)

 (12) Die Bemühungen um erweiterte Abfragemöglichkeiten beim Zentralen Melderegister wären fortzusetzen. (TZ 14)

(13) Bei der Zuteilung der Pflegeheimplätze wäre stets auf das Vier– Augen–Prinzip zu achten. (TZ 17)

(14) Im Sinne einer weiteren Optimierung des Procuratio–Managements wäre die Implementierung der Trägerkommunikation rasch voranzutreiben. (TZ 18)

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an  die Bundesministerin für Gesundheit folgende 

 

Anfrage 

 

1.    Wie stehen Sie als Gesundheitsministerin mit Stand 1.Jänner 2016 zu den im RH-Bericht vorgebrachten Kritikpunkten?

2.    Welche der vom Rechnungshof formulierten Empfehlungen wurden aus Sicht des Gesundheitsministeriums bereits umgesetzt?

3.    Welche Empfehlungen werden bis Ende 2016 umgesetzt werden?

4.    Für die Umsetzung welcher Empfehlungen werden bundesgesetzliche Adaptierungen notwendig sein?

5.    Für die Umsetzung welcher Empfehlungen werden  15a-Verträge notwendig sein?

6.    Für die Umsetzung welcher Empfehlungen werden Beschlussfassungen der Organe der Sozialversicherungsträger notwendig sein?