7715/J XXV. GP
Eingelangt am 27.01.2016
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein,
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
betreffend Zahlungsströme im Zusammenhang mit bundesfinanzierten Pensionen(RH-Bericht Bund 2014/5)
Der
Bund finanzierte die Pensionen der Landeslehrer sowie jener Beamten, die in der
Hoheitsverwaltung, in ausgegliederten Institutionen, in Unternehmen nach dem
Poststrukturgesetz oder der ÖBB–Unternehmensgruppe tätig waren.
Dafür hob der Bund auf unterschiedliche Weise Pensionsbeiträge von
den Beamten und Deckungsbeiträge von den Dienstgebern ein, meist als
Prozentsatz des Aufwandes für die aktiven Beamten.
Wegen fehlender Verordnungen bzw. Kontrollmöglichkeiten musste sich der
Bund dabei auf die Angaben der Unternehmen nach dem Poststrukturgesetz, der
ÖBB–Unternehmensgruppe und der Länder verlassen.
Die Darstellung der Pensionsaufwendungen für die verschiedenen
Beamtengruppen im Bundeshaushalt war uneinheitlich, intransparent und
irreführend. So wurden bspw. die Dienstnehmerbeiträge zur
Krankenversicherung der Pensionisten der ÖBB–Unternehmensgruppe
nicht als Teil der Bruttopension, sondern auf dem Konto der
Dienstgeberbeiträge verbucht.
Infolge unterschiedlicher Auslegungen der gesetzlichen Bestimmungen über
die Deckungsbeiträge führten die Unternehmen nach dem
Poststrukturgesetz nach den Berechnungen des RH in den Jahren 2005 bis 2011
zwischen rd. 6,93 Mio. EUR und 8,04 Mio. EUR jährlich zu wenig an den
Bund ab. Diese bereits Mitte des Jahres 2010 bekannt gewordenen
Auffassungsunterschiede betreffend die Berechnung der Deckungsbeiträge
waren bis zum Ende der Gebarungsüberprüfung noch immer nicht
gelöst.
Der Bund war bei den Landeslehrern für die Gesetzgebung (u.a.
besoldungs– und pensionsrechtliche Vorschriften) zuständig, die
Vollziehung und Auszahlung der Pensionen oblag den Ländern. Der Bund
ersetzte den Ländern den Aufwand hiefür nach den Bestimmungen des
Finanzausgleichsgesetzes. Der Kostenersatz für die Pensionen der
Landeslehrer führte wegen des Auseinanderfallens von Abrechner und Zahler
zu einem erheblichen Abrechnungs– und Koordinationsaufwand sowohl auf
Seiten des Bundes als auch auf Seiten der Länder; es kam zu einem
vermehrten Verwaltungsaufwand, Ineffizienzen und Doppelgleisigkeiten. Die
Lohnsteuer wurde zwischen Bund und Ländern im Kreis geschickt.
Die Länder Oberösterreich und Salzburg verrechneten dem Bund
bundesgesetzlich nicht gedeckte Zuzahlungen an pensionierte Landeslehrer und
belasteten ihn dadurch finanziell; der Bund hatte aufgrund fehlender Kontrollen
jedoch keine Kenntnis davon. Die Länder gewährten pensionierten
Landeslehrern ohne gesetzliche Grundlage Weihnachtsgaben und stellten den
Aufwand hiefür dem Bund ohne gesonderten Ausweis in Rechnung. Aufgrund der
Prüfung des RH stellte das Land Salzburg die Doppelgewährung der Allgemeinen
Leistungszulage an pensionierte land– und forstwirtschaftliche Lehrer mit
Ende April 2013 ein.
Bei Neuverhandlungen des Finanzausgleichs sollte das BMF mit den Ländern
vereinbaren, die Pensionsauszahlung für pragmatisierte Landeslehrer
ab dem Jahr 2016 dem BVA–Pensionsservice zu übertragen. Danach
wäre möglichst bald (nach Maßgabe der technischen
Möglichkeiten) auch die Pensionsbemessung dem BVA–Pensionsservice zu
übertragen.
Derzeit ist die Österreichische Post AG für die Pensionsbemessung
(nur die Telekom Austria AG bemisst die Pensionen selbst) und
Pensionsauszahlung für die den Unternehmen nach dem Poststrukturgesetz
zugewiesenen Beamten zuständig. Da die Bemessung und Auszahlung von
Beamtenpensionen keine Aufgabe von privatwirtschaftlich geführten
Unternehmen darstellt, wäre sie ab dem Jahr 2015 auf das
BVA–Pensionsservice zu übertragen; auch die damit befassten Beamten
wären dem BVA–Pensionsservice zuzuweisen.
Damit wäre das BVA–Pensionsservice für alle Beamtenpensionen
zuständig, die nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965
gewährt werden. Auf Seiten des Bundes stehen diesem Mehraufwand
beträchtliche Synergien, der Entfall aufwendiger Abrechnungen und
Zinsvorteile gegenüber. Andererseits wären vor allem die Länder
erheblich entlastet, weil sie nicht mehr die Bestimmungen des Pensionsgesetzes
1965 in ihren IT–Systemen abbilden und vollziehen müssten, um die
rd. 2.400 pro Jahr anfallenden Pensionen für Landeslehrer bemessen und
monatlich rd. 40.000 Pensionen für Landeslehrer korrekt abrechnen und
auszahlen zu können.
Daraus ergeben sich folgende Empfehlungen des RH:
(1) Die Bemühungen zur Anhebung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters wären zu intensivieren. (TZ 4, 5)
(2) Die unklare bzw. strittige Rechtslage betreffend die Höhe der von den Unternehmen nach dem Poststrukturgesetz zu entrichtenden Deckungsbeiträge wäre legistisch zu bereinigen. Dabei wären Dienstnehmer– und Dienstgeberanteile jedenfalls gesondert vorzuschreiben, womit sie auch einfacher zu kontrollieren wären. (TZ 31)
(3) Durch eine Novellierung des Bundesbahn–Pensionsgesetzes wäre festzulegen, dass Ruhestandsversetzungen nur mit Ablauf eines Monats wirksam werden. (TZ 17, 18)
(4) Die im Bundesbahngesetz vorgesehene Verordnung betreffend die Übermittlung von Daten, die zur Erstellung des Bundesvoranschlages und Bundesrechnungsabschlusses sowie für die Kontrolle des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes erforderlich sind, wäre ehebaldigst zu erlassen. (TZ 46)
(5) Durch Novellierungen des Beamten–Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Landeslehrer–Dienstrechtsgesetzes 1984 wäre für alle Beamten, die in den Anwendungsbereich des Pensionsgesetzes 1965 fallen, eine einheitliche medizinische Begutachtung im Hinblick auf ihre Dienstunfähigkeit durch Gutachterärzte der BVA sicherzustellen. (TZ 6)
(6) Die Aufgabe der Pensionsbemessung und Pensionsauszahlung für die den Unternehmen nach dem Poststrukturgesetz zugewiesenen Beamten wäre ab dem Jahr 2015 dem BVA–Pensionsservice zu übertragen; auch die damit befassten Beamten wären dem BVA– Pensionsservice zuzuweisen. (TZ 26)
(7) Durch Vorbereitung einer entsprechenden Novellierung des Gehaltsgesetzes 1956 bzw. bei Neuverhandlungen des Finanzausgleichs mit den Ländern wäre die Leistung von Dienstgeberbeiträ- gen für alle Landeslehrer sicherzustellen. (TZ 34)
(8) Die legistische, budgetäre und organisatorische Verantwortung für die UG 23 wäre zusammenzuführen. (TZ 48)
(9) Die entsprechend den Bestimmungen der Bundeshaushaltsverordnung 2013 unzulässigen Zugriffe der Österreichischen Post AG auf ein Banksubkonto des Bundes wären abzustellen. (TZ 12)
(10) Die Richtigkeit der Abfuhr der Deckungsbeiträge wäre regelmäßig zu überprüfen. (TZ 12, 32, 35, 45)
(11) Um die Richtigkeit der Abfuhr der Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwands und die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen mit der Österreichischen Post AG bestätigen zu können, wären die erforderlichen Daten in einer entsprechenden Qualität von den Unternehmen nach dem Poststrukturgesetz einzufordern. (TZ 12)
(12) Alle Differenzbeträge der Monatsabrechnungen wären nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung kontenmäßig richtig zu verbuchen. (TZ 16)
(13) Der Ersatz der Lohnsteuer wäre auch bei der Abrechnung der Pensionen der Landeslehrer wie bei der ÖBB–Unternehmensgruppe lediglich buchmäßig darzustellen. (TZ 21)
(14) Für die Belastung des Bundes, die sich aus den Pensionszahlungen für die überplanmäßigen Lehrer ergibt, wäre im nächsten Finanzausgleich eine entsprechende Abgeltung zu vereinbaren. (TZ 24)
(15) Die Kostenübernahme für Weihnachtsgaben an pensionierte Landeslehrer aus Bundesmitteln wäre einzustellen. (TZ 25)
(16) Bei Neuverhandlungen des Finanzausgleichs wäre mit den Ländern zu vereinbaren, die Pensionsauszahlung für pragmatisierte Landeslehrer ab dem Jahr 2016 dem BVA–Pensionsservice zu übertragen. Danach wäre möglichst bald (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten) auch die Pensionsbemessung dem BVA–Pensionsservice zu übertragen. (TZ 26)
(17) Die Stammdienstbehörden wären zur Vorlage entsprechender Belege an die Buchhaltungsagentur für die Abfuhr von Deckungsbeiträgen für dienstfrei gestellte Beamte zu verpflichten. Weiters wäre für die Abfuhr der Dienstgeberanteile in der richtigen Höhe zu sorgen. (TZ 29)
(18) Es wäre darauf zu achten, dass die Buchhaltungsagentur von der nunmehr bestehenden Möglichkeit der automatischen Mahnläufe Gebrauch macht. (TZ 30)
(19) Im Bundeshaushalt wären die Pensionen für alle Beamtengruppen einheitlich jeweils brutto darzustellen und die Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung gesondert auszuweisen. (TZ 37)
(20) Der Umstand, dass der Bund (wie bisher) den Aufwand für die Pensionen der Landeslehrer zur Gänze trägt, sollte auch im Finanzausgleich klar zum Ausdruck gebracht werden. (TZ 37)
(21) Die Pensionen der Beamten der ausgegliederten Institutionen sollten möglichst aggregiert dargestellt werden. (TZ 37)
(22) Die Zahlungsströme im Zusammenhang mit bundesfinanzierten Pensionen wären entsprechend den gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Vorschriften im Bundesvoranschlag und Bundesrechnungsabschluss darzustellen. (TZ 38)
(23) Die Konten für die ausgegliederten Institutionen wären sinnvoll zusammenzufassen und es wäre jedenfalls darauf zu achten, dass die Kontenbezeichnungen mit den darauf verbuchten Inhalten übereinstimmen. (TZ 38, 39)
(24) Die Auszahlungen von Regressen, die nicht im selben Jahr vereinnahmt wurden, wären auf einem Ausgabenkonto zu verbuchen. (TZ 40)
(25) Die Daten, die für die Abfuhr der Ersatzbeiträge nach dem Bundesbediensteten–Sozialplangesetz erforderlich sind, wären für alle betroffenen Bediensteten in das System der Bundesbesoldung einzupflegen. (TZ 41)
(26) Es wäre für die richtige Beitragsabfuhr durch die Bundestheatergesellschaften zu sorgen. (TZ 42)
(27) Die besonderen Pensionsbeiträge des technischen und künstlerischen Personals der Bundestheatergesellschaften wären auf einem entsprechenden Konto zu verbuchen. (TZ 43)
(28) Bei Datenänderungen wäre ein technisches Vier–Augen–Prinzip einzurichten. (TZ 44)
(29) Solange die Abrechnung der Pensionen der pragmatisierten Landeslehrer noch durch die Länder, die Zahlung aber durch den Bund erfolgt, sollte in das Finanzausgleichsgesetz eine Verordnungsermächtigung für das BKA und das BMF aufgenommen werden, um eine Pensionsdatenübermittlung für Landeslehrer an das BMF sicherzustellen. (TZ 47)
(30) Es wären alle Pflegegeldaufwendungen, also auch Pflegegeld für die Beamten, in der UG 21 zu veranschlagen, um dem Prinzip der wirkungsorientierten Haushaltsführung Rechnung zu tragen und einen transparenten und vollständigen Überblick über die Aufwendungen für Pflegegeld zu gewährleisten. (TZ 48)
(31) Bei künftigen Pensionierungen wären Zulagen, die über die bundesgesetzlichen Vorschriften hinaus gewährt werden, nicht mehr in der Pensionsbemessung zu berücksichtigen. (TZ 25)
(32) Bei Neuverhandlungen des Finanzausgleichs wäre mit den Ländern zu vereinbaren, die Pensionsauszahlung für pragmatisierte Landeslehrer ab dem Jahr 2016 dem BVA–Pensionsservice zu übertragen. Danach wäre möglichst bald (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten) auch die Pensionsbemessung dem BVA–Pensionsservice zu übertragen. (TZ 26)
(33) Solange die Abrechnung der Pensionen der pragmatisierten Landeslehrer noch durch die Länder, die Zahlung aber durch den Bund erfolgt, sollte in das Finanzausgleichsgesetz eine Verordnungsermächtigung für das BKA und das BMF aufgenommen werden, um eine Pensionsdatenübermittlung für Landeslehrer an das BMF sicherzustellen. (TZ 47)
(34) Durch organisatorische Maßnahmen wäre die Anordnung der Gebarung vom Vollzug durchgehend zu trennen, um einen ordnungsgemäßen Gebarungsvollzug sicherzustellen. (TZ 22)
(35) Der Verrechnung der Pensionszahlungen für die Landeslehrer mit dem Bund wären Echtdaten zugrunde zu legen und die vorgegebenen Formulare zu verwenden. (TZ 23)
(36) Der Vertragsinhalt betreffend die Übernahme bestimmter Aufgaben im Bereich der Pensionsverrechnung zwischen der Österreichischen Post AG und der Telekom Austria AG und die Kostenersätze dafür wären schriftlich festzuhalten. (TZ 11)
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende
Anfrage
1. Wie stehen Sie als Sozialminister mit Stand 1.Jänner 2016 zu den im RH-Bericht vorgebrachten Kritikpunkten?
2. Welche der vom Rechnungshof formulierten Empfehlungen wurden aus Sicht des Sozialministeriums bereits umgesetzt?
3. Welche Empfehlungen werden bis Ende 2016 umgesetzt werden?
4. Für die Umsetzung welcher Empfehlungen werden bundesgesetzliche Adaptierungen notwendig sein?
5. Für die Umsetzung welcher Empfehlungen werden 15a-Verträge mit den Ländern notwendig sein?
6. Für die Umsetzung welcher Empfehlungen werden Beschlüsse der Organe des AMS notwendig sein?
7. Für die Umsetzung welcher Empfehlungen werden Beschlüsse der Organe der Sozialversicherungsträger notwendig sein?