7820/J XXV. GP

Eingelangt am 27.01.2016
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Anfrage

des Abgeordneten Schmid und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betreffend Flüchtlingstransport

Zur Bewältigung der Flüchtlingskrise wurden diverse Gesetze außer Kraft gesetzt bzw. gelockert. Für den Transit von der Südgrenze in Grenzgebiete zur Bundesrepublik Deutschland wurde nun u. a. ein Busverkehr eingerichtet welcher sowohl mit Fahrzeugen des Bundesheeres als auch privater Busanbieter bedient wird.

Besonders Lenker von Autobussen unterliegen strengen Regelungen für Lenk- und Ruhezeiten. Die zuständige Gesetzgebung ist der Europäischen Union zuzuordnen, und für sämtliche Mitgliedsstaaten gültig, somit EU - Recht.

Nunmehr ist bekannt, dass angesprochene Bestimmungen der Lenk- und Ruhezeitenregelung für die Beförderung von Flüchtlingen außer Kraft bzw. erheblich gelockert wurden. Erhebliche Fahrzeitenüberschreitungen sind die Folge. Daraus resultiert für Lenker, Businsassen als auch den Individualverkehr ein erhöhtes Gefahrenpotenzial.

Kommt es nun zu einem Verkehrsunfall besteht für den Lenker eines Heeresfahrzeuges, sowie jenem eines Privatanbieters eine unterschiedliche Handhabung des Schadenersatzes betroffener Fahrzeuge.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport folgende

Anfrage

1.    Wie begründet sich die Aushebelung von EU - Recht durch den Bundesgesetzgeber dem Grunde nach als auch im Schadenersatzrecht gegenüber Dritter?

2.    Der Lenker eines Heeresfahrzeuges ist im schuldhaften Schadensfall mit einer Reparaturkostenbeteiligung bis zu 15% konfrontiert. Wird auf diesen Kostenersatz zurückgegriffen?

3.    Welche Vereinbarungen wurden mit Versicherungen geschlossen um Gründe für einen Haftungsausschuss nicht in Anwendung zu bringen?

4.    Wie werden Lenker von Heeresfahrzeugen im Schadensfall vor gerichtlicher Verfolgung geschützt?