7888/J XXV. GP
Eingelangt am 27.01.2016
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ANFRAGE
des Abgeordneten Themessl
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend Kraftfahrliniengesetz - Haltestellenzeichen
Gemäß der Kraftfahrliniengesetz-Durchführsverordnung (KflG DV) sind die Haltestellenzeichen „H“ nach § 2 Abs. 1-5 auszuführen und maßstabgetreu anzubringen.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie folgende
Anfrage
1. Wenn die Größenordnung der Haltestellenzeichen klar geregelt ist sowie entsprechende Maße verordnet sind und Haltestellenzeichen mit anderen Maßen (außerhalb der Verordnung) angebracht werden, ist der Bescheid für die Haltestelle überhaupt rechtskräftig?
2. Hat es für das Land Vorarlberg eine Haltestellenzeichen-Ausnahmeregelung gegeben?
3. Wenn ja, mit welchem Bescheid?