7910/J XXV. GP

Eingelangt am 28.01.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Harald Walser, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Justiz

betreffend Skandalöse Einstellungsbegründung durch Staatsanwaltschaft Graz nach Anzeige der rechtsextremen Zeitschrift "Aula"

BEGRÜNDUNG

 

In der Ausgabe vom Juli/August 2015 des Monatsmagazins „Die Aula“, herausgegeben vom Aula-Verlag unter der Schriftleitung von Mag. Martin Pfeiffer, wurde der beigefügte Artikel, der eine Besprechung des Buches „Werwölfe im Waldviertel?“ (Beilage 1) unter der Autorenschaft von Dr. Manfred Duswald veröffentlicht. Darin werden unter dem Titel „Mauthausen-Befreite als Massenmörder“ die im Mai 1945 befreiten Häftlinge des Konzentrationslagers Mauthausen u.a. als „Landplage“ und „Kriminelle“ bezeichnet. Weiters heißt es dort: „Raubend und plündernd, mordend und schändend plagten die Kriminellen das unter der ‚Befreiung‘ leidende Land. Eine Horde von 3.000 Befreiten wählte den Weg ins Waldviertel im Nordwesten von Niederösterreich und wetteiferte dort mit den sowjetischen ‚Befreiern‘ in der Begehung schwerster Verbrechen.“

Ich habe die Staatsanwaltschaft Graz am 7. September 2015 mittels einer Sachverhaltsdarstellung ersucht, den Text aufgrund des Verdachts der Verwirklichung der Tatbestände gemäß §§ 3g, 3h Verbotsgesetz in strafrechtlicher Hinsicht zu überprüfen, insbesondere die Frage, ob die oben zitierte Textpassagen geeignet erscheinen, das nationalsozialistische Verbrechen der systematischen und rechtsgrundlosen Internierung von bestimmten Bevölkerungsgruppen in Konzentrationslagern zu rechtfertigen, indem befreite Häftlinge pauschal als „Massenmörder“, „Landplage“ oder „Kriminelle“ bezeichnet werden.

Das von der Staatsanwaltschaft Graz aufgenommene Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Auf Antrag des Autors, Manfred Duswald, wurde seitens der Staatsanwaltschaft Graz die Einstellung des Verfahrens begründet (Beilage 2).

Nach Lektüre des oben zitierten Artikels und der Begründung der Staatsanwaltschaft zeigten sich mehrere ExpertInnen, denen die Schriftstücke für eine fachliche Beurteilung vorgelegt wurden, entsetzt über Duswalds Artikel, aber auch über das Begründungsschreiben der Staatsanwaltschaft, das die Argumentation des Artikels in mehreren Passagen übernimmt. Zu bemerken ist, dass auch die Autorin des von Duswald rezensierten Buches, Dr.in Ilse Krumpöck, sich mittels eines mir vorliegenden Statements an das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands und auch in einem persönlichen Mail an mich in schärfster Form vom Artikel, dessen Inhalte sie wortwörtlich als „Schweinerei“ und als „unerfreuliche und verlogene Schmierage in dem Hetzblatt“ bezeichnet, distanziert. So führt die Autorin eine Reihe von Passagen aus dem Artikel an, die von ihren Forschungsergebnissen abweichen bzw. in Teilen seitens des Autors Manfred Duswald sogar ins Gegenteil verkehrt wurden: Dazu gehört etwa die Angabe von falschen Namen der beschuldigten zwei KZ-Häftlinge. Duswald führt an, dass die Autorin beweise, jene acht ermordeten Hitlerjungen seien „keine Werwölfe“ gewesen. Krumpöck moniert jedoch, dass es sich bei den Hitlerjungen mit hoher Wahrscheinlichkeit um „Werwölfe“ gehandelt habe: „Es dürfte sich also bei den Hitlerjungen vom Scheibner Kirchensteig tatsächlich um ‚Werwölfe’ gehandelt haben. Zumindest ist die falsche Identität eines der Opfer ein Indiz dafür.“[1] Dies ist insofern von Relevanz, als dass es sich bei den „Werwölfen“ um eine von Heinrich Himmler im Jahr 1944 gegründete Gruppe handelte, die durch Untergrundkampf, gezielte Sabotageakte und Morde insbesondere hinter den alliierten Fronten tätig war. So führt das Deutsche Historische Museum Berlin zu den „Werwölfen“ an: „Bei den Alliierten war (...) die Befürchtung verbreitet, in den von ihnen eroberten Gebieten vor allem von fanatisierten Hitlerjungen in ‚Werwolf’-Manier aus dem Hinterhalt angegriffen zu werden. Ende März 1945 rückte Joseph Goebbels als ‚Generalbevollmächtigter für den totalen Kriegseinsatz’ vom ursprünglich geplanten Konzept eines Guerilla-Kriegs durch Kleingruppen ab. Er proklamierte eine neue ‚Werwolf’-Ideologie, die einen rücksichtslosen Kampf eines jeden Deutschen bis zur ‚Selbstvernichtung’ forderte. Der ‚Werwolf’, so Goebbels in einer Rundfunkansprache, ‚hält sich nicht an die Beschränkungen, die dem innerhalb unserer regulären Streitkräfte Kämpfenden auferlegt sind [...]. Für die Bewegung sind jeder Bolschewist, jeder Brite und jeder Amerikaner auf deutschem Boden Freiwild. Wo immer wir eine Gelegenheit haben, ihr Leben auszulöschen, werden wir das mit Vergnügen und ohne Rücksicht auf unser eigenes Leben tun [...]. Haß ist unser Gebet und Rache unser Feldgeschrei. [...] Der Werwolf hält selbst Gericht und entscheidet über Leben und Tod.’

Diese von Goebbels propagierte ‚Werwolf’-Mentalität und die aus ihr geborenen Aktivitäten richteten sich auch gegen die deutsche Bevölkerung."[2]

 


 

Krumpöck distanziert sich ebenfalls von Duswalds Behauptung, sie sei noch auf eine „Fülle weiterer Kazetler-Verbrechen“ gestoßen. Nach Krumpöck seien die in den Gedenkbüchern und Schulchroniken erwähnten Verbrechen vermutlich schon auf das Konto von regulären Truppen der Rotarmisten gegangen.

 

Die Begründung der Staatsanwaltschaft hält nun fest, es sei „nachvollziehbar, dass die Freilassung mehrerer tausend Menschen aus dem Konzentrationslager Mauthausen eine Belästigung für die betroffenen Gebiete Österreichs darstellte“. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich hier um keine „Freilassung“, sondern korrekt ausgedrückt um eine „Befreiung“ handelte, was in der Bewertung der historischen Fakten einen erheblichen Unterschied ausmacht, insinuiert diese Formulierung, dass die Bevölkerung der betroffenen Gebiete eine Opfergesellschaft gewesen wäre. Vor dem Hintergrund, dass drei Monate zuvor just jene Bevölkerung sich rege an der sog. „Mühlviertler Hasenjagd“[3] beteiligt hatte, in deren Zug um die 400 geflohene KZ-Häftlinge über mehrere Wochen gejagt und anschließend ermordet wurden, gerät diese Formulierung zu einer klassischen Täter-Opfer-Umkehr. Es ist wahrscheinlich, dass für die Täter, wie etwa für das im KZ beschäftigte SS-Personal, die Befreiung durch die US-Truppen ein Problem darstellte – dies ist jedoch eine Sichtweise, die jener der Täter entspricht. Aus deren Logik können die Befreiten Häftlinge als „Landplage“ bezeichnet werden, wie dies Duswald tut – aber eben nur aus dieser Logik heraus.

 

Ebenso problematisch erscheint in der Einstellungsbegründung der Hinweis auf Häftlinge, die wegen „Gewalt- und Eigentumsdelikten in Mauthausen deponiert [sic![4]]“ waren. Hier wird ein ahistorischer Kriminalitätsbegriff verwendet, indem die KZ-Haft zu einem Teil eines Strafvollzuges normalisiert wird. Historische Forschungen belegen, dass eine große Zahl an Gefängnisinsassen erst nach Verbüßung ihrer Gefängnisstrafe ins KZ überstellt wurden. Häftlinge mit hohen Zuchthausstrafen – sog. „S(ichheits)V(erwahrungs)-Häftlinge“ – wurden zu Tausenden im Herbst 1942 auf Basis eines Abkommens zwischen SS-Führer Heinrich Himmler und Reichsjustizminister Otto Georg Thierack zur „Vernichtung durch Arbeit" ins KZ eingewiesen, also explizit zur Ermordung: „Hinsichtlich der Vernichtung asozialen Lebens steht Dr. Goebbels auf dem Standpunkt, dass Juden und Zigeuner schlechthin, Polen, die etwa 3 bis 4 Jahre Zuchthaus zu verbüßen hätten, Tschechen und Deutsche, die zum Tode, lebenslangem Zuchthaus oder Sicherheitsverwahrung verurteilt wären, vernichtet werden sollten. Der Gedanke der Vernichtung durch Arbeit sei der beste.“[5]

 


 

Überdies wurden im Rahmen der sog. vorbeugenden Verbrechensbekämpfung Personen präventiv ins KZ eingewiesen, ohne dass ein Zusammenhang mit einer konkreten Straftat gegeben war: „[S]ie [die Machthaber] führten ein radikales Mittel ein – die ‚vorbeugende Verbrechensbekämpfung’. Zur Erleichterung großer Teile der Bevölkerung konnte die nunmehr entfesselte Kriminalpolizei Menschen ohne Einschaltung der Justiz in Haft nehmen, die sie für gefährlich hielt.“[6]

 

Wie problematisch die von der NS-Justiz vorgenommene Kategorisierung von Menschen als „Kriminelle“ war, belegen nicht zuletzt die Forschungen von Andreas Kranebitter zur Häftlingsgesellschaft des KZ Mauthausen[7], auf die sowohl im Verlagstext[8] als auch in Krumpöcks Publikation explizit verwiesen wird.

 

In der Begründung der Staatsanwaltschaft Graz wird nun genau jene problematische Kategorisierung der NS-Justiz fortgeschrieben, indem eine direkte Linie von durch Polizei und SS als kriminell eingestuften Häftlingen zu den Taten nach der Befreiung gezogen wird. Der Grund für die Taten wird hier eindeutig in der kriminellen Energie befreiter Häftlinge gesehen und die inkriminierten Handlungen – so diese überhaupt von ehemaligen KZ-Häftlingen begangen worden sind – werden nicht in Bezug zur Erfahrung und den physischen und psychischen Folgen der KZ-Haft gesetzt. Dass es zu Plünderungen von Lebensmitteln gekommen ist, war für die ehemaligen Häftlinge eine Überlebensfrage, da eine Versorgung durch amerikanische Einheiten nicht sofort nach der Befreiung gegeben war. Somit gerät in der Einstellungsbegründung die KZ-Haft zu einer Nebensächlichkeit, ausschlaggebend ist die angebliche oder vermeintliche kriminelle Energie von Häftlingen.

 

Es ist auch darauf zu verweisen, dass Duswald in seinem Artikel die Begriffe „KZ-Fetischisten“ und „Kazeteska“ verwendet, die in Krumpöcks Buch nicht zu finden sind. Naheliegend ist, dass diese Wortwahl bewusst zur Abwertung der im Artikel angeführten Personengruppen getroffen wurde, zu der einerseits jene gehören, die der Interpretation und Sichtweise von Duswald nicht folgen („KZ-Fetischisten“) und andererseits die befreiten KZ-Häftlinge („Kazeteska“).

Duswald schreibt nun, dass „ein nicht unerheblicher Teil der befreiten Häftlinge aus Mauthausen den Menschen zur Landplage“ gereichte und dass dies „heute nur noch von KZ-Fetischisten bestritten“ werde. Im „Digitalen Wörterbuch der Deutschen Sprache“ (DWDS) wird für Fetischismus folgende Definition angeführt:
Fetischismus m. ‘Fetischkult, übertriebene Verehrung eines Gegenstands, krankhafte Erregung durch einen Gegenstand’ (Anfang 19. Jh.).[9]
Demzufolge wären KZ-Fetischisten Personen, die Konzentrationslager „übertrieben verehren“ bzw. durch diese krankhaft erregt würden. Da aus dem Kontext des Artikels auszuschließen ist, dass Duswald hier die nationalsozialistischen Täter meint, sondern vielmehr jene, die die Funktion des Konzentrationslagers Mauthausen als Vernichtungslager in all seinen Dimensionen und Auswirkungen benennen, könnte die Verwendung des Begriffs „KZ-Fetischisten“ als Relativierung der im KZ begangenen Verbrechen interpretiert werden, was einer revisionistischen Geschichtsauffassung gleich käme. Dass dies nicht im Begründungstext der Staatsanwaltschaft aufgegriffen wird, ist erstaunlich.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Liegen der Begründung der Staatsanwaltschaft Graz Gutachten seitens eines oder einer Sachverständigen (oder mehrerer Sachverständiger) zugrunde?
Falls ja: Von wem stammt/stammen diese/s Gutachten? (Bitte um Nennung der Namen und der Funktion der Person/en!)
Falls nein: Weist die zuständige Staatsanwältin eine historische Expertise auf, um zu ihrer Begründung gelangen zu können?
Falls nein: Warum wurde kein Gutachten eingeholt, obwohl es sich hierbei eindeutig um die Beurteilung eines historisch hochkomplexen Sachverhaltes handelt?

2)    Formulierungen in der Einstellungsbegründung sind wortwörtlich aus dem Verlagstext zum Buch „Werwölfe im Waldviertel?“ von Ilse Krumpöck übernommen worden. Wurde auch das Buch selbst als Basis für die Begründung der Einstellung herangezogen?
Falls nein: warum nicht?
Falls ja: Wie ist zu erklären, dass die im Buch vorgenommenen Relativierungen und Differenzierungen – insbesondere, was die Kategorisierung „Kriminelle“ für die KZ-Häftlinge betrifft – in der Begründung durch die StA Graz keine Berücksichtigung fanden?

3)    Die Autorin Ilse Krumpöck wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht befragt. Warum nicht?

4)    Der Begründungstext führt an: „In der Literatur gibt es Hinweise auf die Begehung von strafbaren Handlungen durch Befreite des Konzentrationslagers Mauthausen im Rahmen ihrer Befreiung. Dies ist auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar, da sich unter den Inhaftierten (unbestritten) Rechtsbrecher befanden. Das Tatbestandsmerkmal der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1 StGB ist daher nicht erfüllt. Auch vom Fehlen der Wissentlichkeit ist auszugehen, weil sich die inkriminierten Passagen des Artikels auf den Inhalt des Buches ‚Werwölfe im Waldviertel?’ beziehen.“ Auf welche „Literatur“ bezieht sich hierbei die StA Graz? (Bitte um Anführung der Werke und der diesbezüglichen Textpassagen!)

5)    Welche Schlüsse können aus der „allgemeinen Lebenserfahrung“ gezogen werden, wenn u.a. aus der in der Begründung zu dieser Anfrage zitierten Forschungsliteratur nachweisbar ist, dass eine pauschale Kategorisierung der von der NS-Justiz als „kriminell“ eingewiesenen Häftlinge im Sinne der heutigen Rechtssprechung nicht zulässig ist?

6)    Es ist nachweisbar, dass Duswald sich in mehreren Passagen nur vermeintlich auf das Buch „Werwölfe im Waldviertel?“ bezieht und die Forschungsergebnisse der Autorin zum Teil das Gegenteil dessen belegen, was Duswald anführt. Wäre aus dieser Sicht und unter der Berücksichtigung, dass Krumpöck die von Duswald zitierte „Fülle weiterer Kazetler-Verbrechen“ eben nicht den ehemaligen KZ-Häftlingen zuschreibt, nicht vom Tatbestand der Verleumdung auszugehen?

7)    Die Begründung führt weiters an: „Die unter Punkt I. a) bis c) beschriebenen Inhalte drücken keine unsachlichen, einseitigen oder propagandistisch vorteilhaften Darstellungen nationalsozialistischer Maßnahmen und Ziele aus.“ Wie ist unter dem Gesichtspunkt, dass die befreiten KZ-Häftlinge in abwertender Weise und ohne jegliche Differenzierung als „Horde“ bezeichnet werden, die „[r]aubend und plündernd, mordend und schändend (…) das unter der ‚Befreiung‘ leidende Land [plagten]” und „den Weg ins Waldviertel im Nordwesten von Niederösterreich [wählte]” und dort „mit den sowjetischen ‚Befreiern‘ in der Begehung schwerster Verbrechen [wetteiferte]“, die Darstellung der nationalsozialistischen Maßnahmen, infolge derer die betroffene Personengruppe als kriminell kategorisiert und aus diesem Grund interniert wurden, zu bewerten?

8)    Wie ist es zu bewerten, dass Duswald das Wort Befreier” in Anführungszeichen setzt?

9)     Die Begründung führt weiters an: „Der unter Punkt I. c) beschriebene Inhalt spielt auf die Ermordung von acht Hitlerjungen im Waldviertler Hochland durch zwei entlassene KZ-Häftlinge am 19. Mai 1945 an. Die Verwendung des Begriffs ‚Massenmord’, worunter die Ermordung einer großen Anzahl von Menschen zu verstehen ist, ist im Kontext als vertretbar anzusehen.“
Wäre die Bezeichnung „Massenmord“ nicht auch im Kontext des Nationalsozialismus zu sehen, mit dem der Artikel in Bezug zu setzen ist, und in dem alleine im KZ Mauthausen zwischen 95.000 und 100.000 Menschen ermordet wurden?

10) In der Begründung ist festgehalten, dass „zu den Befreiten neben den überwiegend jüdischen Lagerinsassen (Hervorhebung H.W.), auch aufgrund von Gewalt- und Eigentumsdelikten in Mauthausen deponierte Häftlinge zählten“. Auf welche wissenschaftliche Quelle beruft sich die StA Graz bei der Behauptung, im KZ Mauthausen seien „überwiegend jüdische Lagerinsassen“ inhaftiert gewesen, zumal die uns bekannte Forschung und die von uns konsultierten ExpertInnen zu einem anderen Befund gelangen?

11) Wie lässt es sich – insbesondere unter der oben zitierten Annahme der StA Graz – begründen, dass es sich bei den im Artikel undifferenziert angegriffenen befreiten Häftlingen „nicht um eine dem Schutzbereich des § 283 StGB unterliegende Gruppe“, da ja Personen jüdischer Herkunft unzweifelhaft dem Schutzbereich unterstehen?

12) Ist angesichts dieser Einstellungsbegründung, die in inhaltlicher Hinsicht als ahistorisch zu bezeichnen ist, geplant, Konsequenzen zu ziehen?
Falls nein: warum nicht?
Falls ja: welche?


 

Beilage 1: Fred Duswald, Mauthausen-Befreite als Massenmörder. Aula Juli/August 2015

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Beilage 2

Macintosh HD:Users:admin:Desktop:Fwd Buchbesprechung in der "Aula":05011603.PDF

Macintosh HD:Users:admin:Desktop:Fwd Buchbesprechung in der "Aula":05011604.PDF

Macintosh HD:Users:admin:Desktop:Fwd Buchbesprechung in der "Aula":05011605.PDF



[1] Ilse Krumpöck: Werwölfe im Waldviertel? Das Jahr 1945 im Granithochland. Edition Innsalz 2015, 140.

[2] https://www.dhm.de/lemo/kapitel/der-zweite-weltkrieg/kriegsverlauf/der-werwolf.html (21.1.2016)

[3] http://www.mauthausen-memorial.at/db/admin/de/index_mainfd88.html?cbereich=1&cthema=366&carticle=50&fromlist=1

[4] Im Verlagstext, von dem diese Passage übernommen wurde, heißt es „deportiert“. (http://edition-innsalz.at/wp-content/uploads/2015/05/Neuerscheinung_Wewoelfe.pdf)

[5] Aufzeichnung Thieraks über ein Gespräch mit Goebbels am 14.9.1942, zit. nach Marc Buggeln, Michael Wildt: Arbeit im Nationalsozialismus. Oldenbourg Verlag 2014, XXVI.

[6] Andreas Kranebitter: In der Grauzone des Lagers, unter: http://www.zeit.de/2013/51/kz-mauthausen-gedenkstaette-haeftlinge/komplettansicht (21.1.2016)

[7] Andreas Kranebitter: Zahlen als Zeugen. Soziologische Analysen zur Häftlingsgesellschaft des KZ Mauthausen. (= Mauthausen-Studien, Bd. 9). nap new academic press 2015.

[8] Kranebitter: In der Grauzone des Lagers.

[9] http://www.dwds.de/?qu=Fetischismus (21.1.2015)