7931/J XXV. GP

Eingelangt am 29.01.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Wolfgang Pirklhuber, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Gesundheit

betreffend stressreduzierende Schlachtungsmöglichkeiten

BEGRÜNDUNG

 

Gem Anhang III Abschnitt III Vo 853/2004 dürfen in Schlachtanlagen nur lebende Schlachttiere verbracht werden. Eine Betäubung am Haltungsbetrieb bzw. auf der Weide ist jedoch nicht unzulässig, solange die Tötung anschließend in einer dem Schlachthof zugehörigen Einrichtung unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben erfolgt.

Beim Einsatz einer mobilen Weideschlachtbox, insbesondere des Trampenau Trailer (TTrailer)[1], -welche als Teil eines ortsfesten Schlachthofes zugelassen wird- wird das Tier vor der Verbringung in die mobile Weideschlachtbox nur betäubt und erst nach der Verbringung in diese getötet. Die Schlachtung erfolgt also nicht -wie eben bei der Schlachtung auf der Weide- außerhalb des Schlachthofs.

Bei der Betäubung und anschließenden Tötung in der mobilen Weideschlachtbox können alle vorgeschriebenen hygienischen Maßnahmen sowie zeitlichen Vorgaben eingehalten werden.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Sind die Anforderungen der VO 853/2004 durch die mobile Weideschlachtbox "TTrailer" erfüllt?

a.     Falls nein, welche können konkret nicht erfüllt werden?

2)    Was müsste konkret passieren, damit diese Anforderungen als erfüllt gelten?

 

3)    Kann die Zulassung mobiler Weideschlachtboxen (insbesondere des "TTrailer") direkt nach der VO 853/2004 geprüft werden?

a.    Wenn nein: ist für die Zulassung mobiler Weideschlachtboxen (insbesondere des "TTrailer") eine notierungspflichtige Sonderregelung gemäß Art 10 leg cit mit Genehmigung der EU-Kommission notwendig, auch wenn die Tiere den Vorgaben der Verordnung entsprechend noch lebend in diese verbracht werden?

b.    Wenn ja, aus welchen konkreten Gründen ist diese Sonderregelung notwendig?

 

4)    Falls eine Zulassung mobiler Weideschlachtboxen derzeit als nicht möglich gesehen wird:

Werden Sie sich dafür einsetzen, neuerlich alle Möglichkeiten zu prüfen, um aus Gründen des Tierschutzes den Einsatz mobiler Weideschlachtboxen auf Basis nationaler Regelungen zu ermöglichen?

a.    Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen werden Sie konkret dafür setzen?

b.    Wenn ja, bis wann rechnen Sie mit konkreten Ergebnissen?

 

5)    Welche Initiativen zur stressfreien Schlachtung sind von Seiten des BMG geplant?

 

 

 



[1] Vgl. http://www.iss-tt.de/DER-T-TRAILER.html