7989/J XXV. GP

Eingelangt am 04.02.2016
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ANFRAGE

der Abgeordneten Schenk

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend „Polygamie: Zweit- und Drittfrauen in Österreich

 

 

„Heiratet was euch an Frauen bleibt, zwei, drei oder vier…“ (Koran: Sure 4,3)

 

 

Die Vielehe ist in den meisten Ländern Afrikas, der arabischen Welt und in Südostasien weit verbreitet, in allen europäischen Ländern offiziell gesetzlich verboten, aber dennoch auf dem Vormarsch.

Die österreichische Gesetzeslage ist klar: § 44 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) spricht von zwei Personen, die eine Ehe eingehen, § 24 EheG (Ehegesetz) erklärt eine Ehe für nichtig, wenn bei Eheschließung bereits eine andere intakte Ehe existierte, § 192 StGB (Strafgesetzbuch) belegt Polygamie mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Auch das Internationale Privatrecht mit der Vorbehaltsklausel (ordre public) im § 6 (IPRG) ist zu nennen: „Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.“

Die geltende Rechtslage darf nicht zu totem Recht mutieren, da dies einen Rückschritt in der Entwicklung von Frauenrechten bedeuten würde. Islamische Werte wie die Scharia-Rechtsprechung sind mit westlicher Demokratie - wie wir sie kennen - nicht kompatibel.

Gleichwohl entschied im Jahr 2004 das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht (Aktenzeichen 10 A 11717/03. OVG), dass auch die Zweitfrau eines irakischen Asylanten das Recht auf eine Aufenthaltsbefugnis habe, er also auf Kosten des deutschen Staates mit zwei “Ehefrauen” legal in Deutschland leben darf. Eine Zwangsscheidung kennen deutsche bzw. österreichische Gesetze nicht, folglich werden Vielehen geduldet, wenn sie auch verboten sind.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende

 

ANFRAGE:

 

 

1.         Ist Ihnen das Problem der gelebten Polygamie in Österreich bekannt? Wenn ja, auf welchen offiziellen Daten bzw. Erhebungen beruhen Ihre Kenntnisse?

 

2.         Mit welchen Strategien bzw. Maßnahmen soll dem Problem der gelebten Polygamie entgegengewirkt werden?

 

3.         Welche Auswirkungen haben polygame Lebensformen anderer Kulturkreise auf die gesellschaftliche Situation in Österreich bzw. die Stellung der Frau?

 

4.         Liegen Ihnen Zahlen oder Schätzungen vor, wie viele Vielehen es in Österreich gibt? Wenn ja, aus welchem Jahr stammen diese Daten und wie sehen diese im Detail aus? (Bitte aufgegliedert nach Anzahl, Form, Alter, Herkunftsländern, etc.)

 

5.         Sehen Sie die aktuelle Rechtslage hinsichtlich Polygamie für ausreichend?

a)         Wenn ja, wie soll die Einhaltung der diesbezüglichen österreichischen         Rechtslage gewährleistet werden?

 

6.         Wie werden polygame Ehen, die nach dem Recht eines Drittstaates in diesem rechtsgültig geschlossen wurden, in Österreich behandelt?

 

7.         Wie werden polygame Ehen, die in einem Drittstaat nicht rechtswirksam durch Geistliche (z.B. Imame) geschlossen wurden, in Österreich behandelt?

 

8.         Ist es (tatsächlich) möglich, minderjährige „Kinderbräute“ im Zuge der Familienzusammenführung nachzuholen, wenn eine rechtsgültig im Ausland geschlossene Ehe angegeben wird?

a)         Wer trägt wofür die Beweislast bzw. wie wird dies in der Praxis überprüft?

 

9.         Ist es (tatsächlich) möglich, minderjährige „Kinderbräute“ im Zuge der Familienzusammenführung nachzuholen, wenn eine Eheschließung lediglich durch Geistliche vorliegt?

 

10.      Wie soll sichergestellt werden, dass im Zuge der Familienzusammenführung kein Menschenhandel und Zwangsheirat vorliegt?

 

11.      Sind nach österreichischem Recht die Kinder von Zweit- und Drittfrauen den Kindern der Erstfrau in Österreich rechtlich gleichgestellt bzw. wie ist der derzeitige Bewertungsmaßstab?

a)         Gelten Kinder von Zweit- und Drittfrauen als eheliche oder nichteheliche       Kinder?

b)         Wie begründen Sie dies?

 

12.      Liegen Ihnen Zahlen oder Schätzungen vor, wie viele der Zweit- oder Drittfrauen im Arbeitsmarkt integriert sind oder von Sozialhilfe leben?

a)         Wenn nein, sehen Sie Bedarf, diese Daten erheben zu lassen?

b)         Wenn ja, um welchen Prozentsatz handelt es sich jeweils?