8152/J XXV. GP

Eingelangt am 12.02.2016
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Hermann Brückl und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Justiz

 

 

betreffend Zugriff auf Daten von Steuerungsgeräten in Autos

 

 

Autos werden zunehmend „intelligenter“ und fungieren mittlerweile als vernetzte Datenträger. Google und die Autoindustrie arbeiten an selbstfahrenden Autos und in Amerika werden bereits die ersten Modelle auf öffentlichen Straßen getestet. Der rechtliche Rahmen, wie mit erhobenen Daten zu verfahren ist, ist dabei nicht immer ganz klar.

 

Jedes Fahrzeug hat heutzutage bis zu 80 Steuerungsgeräte. „Allein das Steuerungsgerät des Airbags weiß alles über die Sitzplatzbelegung, das Gewicht der Passagiere, das Tempo. Alles wird gespeichert“, wird in dem Artikel „Schneller als das Recht“ der Süddeutschen Zeitung aufgeklärt. Die Rechtsprechung komme da nicht immer nach. „Ungeklärt zum Beispiel die Frage: Wer darf eigentlich ran an diese Daten, zum Beispiel nach einem Unfall? Die Polizei? Die Staatsanwaltschaft? Die Versicherung, die den Schaden reguliert? Und darf jemand vor Ort die Daten auslesen oder muss er erst einen Richter fragen?“

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende

 

Anfrage:

 

1.    Darf die Polizei die Daten solcher Steuerungsgeräte vor Ort (etwa im Zuge einer Verkehrskontrolle) ohne weiteres auslesen oder ist dafür die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (zB. die Genehmigung eines Richters) erforderlich?

2.    Hat die Staatsanwaltschaft im Zuge von Ermittlungen im Zusammenhang mit einem Unfall Zugriff auf die Daten solcher Steuerungsgeräte?

3.    Haben weitere (unter Punkt 1. und 2. nicht genannte) Personen, Personengruppen, Behörden oder sonstige Einrichtungen Zugriff auf die Daten solcher Steuerungsgeräte?

a.    Wenn „JA“, in welchen Situationen bzw. unter welchen Voraussetzungen?

4.    Wie lange dürfen die ausgelesenen Daten solcher Steuerungsgeräte gespeichert werden?